Titel
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
Text
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen |
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2200/8–0 | Stammverordnung | 112/86 | 1986-10-22 |
| Blatt 1 |
2200/8–1 | 1. Novelle | 65/93 | 1993-06-17 |
| Blatt 1 |
2200/8–2 | 2. Novelle | 239/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 06.12.2001 | Jahrgang 2001 239. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund § 57 DPL 1972, LGBl. 2200–35, und § 39 LVBG, LGBl. 2300–17 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund Paragraph 57, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200–35, und Paragraph 39, LVBG, Landesgesetzblatt 2300–17 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
Artikel I
Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8, wird wie folgt geändert:
In den lit. a) bis d) werden die Beträge wie folgt ersetzt:In den Litera a,) bis d) werden die Beträge wie folgt ersetzt:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll |
Gemäß § 57 DPL 1972 und § 39 LVBG wird verordnet:Gemäß Paragraph 57, DPL 1972 und Paragraph 39, LVBG wird verordnet:
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 1992/93
in den Fällen des § 57 Abs. 1 DPL 1972 und § 39 Abs. 1in den Fällen des Paragraph 57, Absatz eins, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz eins,
LVBG,
wenn das Kind eine Privatschule oder Hochschule besucht oder in einem Internat untergebracht ist, €
264,53;
in den Fällen des § 57 Abs. 2 DPL 1972 und § 39 Abs. 2in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 2, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz 2,
LVBG,
wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;
in den Fällen des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und § 39 Abs. 3in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 3, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz 3,
LVBG,
wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, €wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, €
886,61 für das dritte und jedes weitere Kind;
in den Fällen des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und § 39 Abs. 3in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 3, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz 3,
LVBG,
wenn die Voraussetzungen unter lit.a nicht zutreffen, für das erste Kind € 461,47, für das zweite Kind €wenn die Voraussetzungen unter Litera , nicht zutreffen, für das erste Kind € 461,47, für das zweite Kind €
606,82, für das dritte und jedes weitere Kind €
752,16.
Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit. a) auszuzahlen.Treffen die Voraussetzungen nach Litera , nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach Litera a,) auszuzahlen.