Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/8–2

Titel

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Ausgabedatum

06.12.2001

Text

 

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

 

2200/8–0

Stammverordnung

112/86

1986-10-22

 

Blatt 1

2200/8–1

1. Novelle

65/93

1993-06-17

 

Blatt 1

2200/8–2

2. Novelle

239/01

2001-12-06

 

Blatt 1

Ausgegeben am
06.12.2001

Jahrgang 2001
239. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund Paragraph 57, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200–35, und Paragraph 39, LVBG, Landesgesetzblatt 2300–17 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8, wird wie folgt geändert:

In den Litera a,) bis d) werden die Beträge wie folgt ersetzt:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Gemäß Paragraph 57, DPL 1972 und Paragraph 39, LVBG wird verordnet:

Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 1992/93

  1. Litera a
    in den Fällen des Paragraph 57, Absatz eins, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz eins,
    LVBG,
    wenn das Kind eine Privatschule oder Hochschule besucht oder in einem Internat untergebracht ist,
    264,53;

  1. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 2, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz 2,
    LVBG,
    wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;

  1. Litera c
    in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 3, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz 3,
    LVBG,
    wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, €
    886,61 für das dritte und jedes weitere Kind;

  1. Litera d
    in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 3, DPL 1972 und Paragraph 39, Absatz 3,
    LVBG,
    wenn die Voraussetzungen unter Litera , nicht zutreffen, für das erste Kind € 461,47, für das zweite Kind €
    606,82, für das dritte und jedes weitere Kind
    752,16.

Treffen die Voraussetzungen nach Litera , nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach Litera a,) auszuzahlen.