Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8303/3–1

Titel

NÖ WOHNBEIHILFENVERORDNUNG 1985

Ausgabedatum

16.11.2001

Text

 

NÖ WOHNBEIHILFENVERORDNUNG 1985

 

8303/3–0

Stammverordnung

23/85

1985-02-08

 

Blatt 1-5

8303/3–1

1. Novelle

224/01

2001-11-16

 

Blatt 1, 4, 4a, 5, 6

Ausgegeben am
16.11.2001

Jahrgang 2001
224. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 69, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–8, in Verbindung mit Paragraphen 35 und 36 Absatz 3, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, der Paragraphen 28 und 29 Absatz 3, des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984, in der Fassung 460/1990, und aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, , verordnet:

Änderung der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

Artikel I

Die NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985, LGBl. 8303/3, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 4, wird der Betrag “S 30,–” durch den Betrag “ € 2,–” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Betrag “S 600.000,–” durch den Betrag “€ 43.700,–” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Die Anlage lautet:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Prokop

Auf Grund der Paragraphen 35 und 36 Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, der Paragraphen 28 und 29 Absatz 3, des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, und des Paragraph 7, Absatz 2, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, wird verordnet:

Paragraph eins,

Wohnbeihilfe und Personenkreis

(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag gewährt für:

  1. Litera a
    die in den Paragraphen 32, Absatz eins,, 36 Absatz eins und 55 WFG 1984 sowie die in den Paragraphen 25, Absatz eins und 29 Absatz eins, WSG bezeichneten Wohnungen und

  1. Litera b
    die nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 geförderten Eigentumswohnungen.

(2) Als Förderungswerber gilt der:

  1. Litera a
    Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)

* bei einem Eigenheim,

* bei einer zum Eigentumserwerb bestimmten, in
verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnung und

* bei einer Eigentumswohnung

  1. Litera b
    Mieter

* bei Mietwohnungen

  1. Litera c
    Nutzungsberechtigte

* bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft,

* bei Dienst-, Natural- und Werkswohnungen und

* bei Wohnungen, die von nahestehenden Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, WFG 1984 benützt werden.

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen maßgeblichem (Paragraphen 2 und 3) und zumutbarem (Paragraph 5,) Wohnungsaufwand je Monat.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 2,– oder weniger beträgt.

Paragraph 2,

Maßgeblicher Wohnungsaufwand

Neubau

(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (Absatz 3,) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten:

  1. Ziffer eins
    Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß Paragraph 22, WFG 1984;

  1. Ziffer 2
    Tilgung und Verzinsung für Darlehen gemäß Absatz 2, abzüglich allenfalls gewährter Annuitäten- und Zinsenzuschüsse;

  1. Ziffer 3
    die Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, WFG 1984;

  1. Ziffer 4
    die Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984;

  1. Ziffer 5
    die Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, WFG 1984 oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,.

(2) Als Darlehen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist bei Eigentums- und Mietwohnungen ein Darlehen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WFG 1984 zu verstehen.

Bei Eigenheimen sind Hypothekardarlehen von höchstens €

43.700,– je Wohnungseinheit zu berücksichtigen und der Berechnung der Annuität die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch eine von 20 Jahren, soweit es sich nicht um Bausparkassendarlehen handelt, zugrunde zu legen.

(3) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des Paragraph 2, Ziffer 9, WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 10 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (Paragraph 2, Ziffer 3, WFG 1984).

Für Wohnungen, deren Nutzfläche diese Grenzen übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil des Wohnungsaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen Nutzfläche zur tatsächlichen Nutzfläche der Wohnung entspricht.

(4) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Paragraph 3,

Maßgeblicher Wohnungsaufwand

Sanierung

(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (Paragraph 2, Absatz 3,) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten:

  1. Ziffer eins
    Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß Paragraph 16, WSG;

  1. Ziffer 2
    Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WSG mit einer 10jährigen Laufzeit abzüglich gewährter Annuitätenzuschüsse.

(2) Bei Mietwohnungen gilt als maßgeblicher Wohnungsaufwand der zur Deckung der Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur Bildung einer Rückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, zuzüglich der Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, jeweils vermehrt um einen allfälligen Erhaltungsbeitrag. Wohnbeihilfe wird nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 106 a, des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1985,, besteht.

(3) Der der Bemessung zugrunde liegende Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

(4) Die Wohnbeihilfe darf jenen Betrag nicht übersteigen, der durch die Sanierungskosten bedingt ist.

Paragraph 4,

Die Bestimmungen über den maßgeblichen Wohnungsaufwand (Paragraphen 2 und 3) gelten sinngemäß auch für die in Paragraph 55, WFG 1984 und im Paragraph 7, Absatz 2, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 angeführten Förderungsmaßnahmen.

Paragraph 5,

Zumutbarer Wohnungsaufwand

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich auf Grund der Haushaltsgröße aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 1 ergibt.

(2) Bei

  1. Litera a
    Jungfamilien, das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben, ferner bei Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind,

  1. Litera b
    Jungehepaaren, das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages vollendet hat,

  1. Litera c
    Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne von Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1985,, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1984,, und

  1. Litera d
    Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen wird,

gilt als zumutbarer Wohnungsaufwand jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 2 für diesen begünstigten Personenkreis ergibt.

Paragraph 6,

Verfahrensbestimmungen

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes an die Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens beim Amt der NÖ Landesregierung als eingebracht. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über das Familieneinkommen, die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, die Zahlung des Wohnungsaufwandes und die Staatsbürgerschaft anzuschließen.

(2) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres bewilligt. Die Wohnbeihilfe wird für Zeiträume, die vor Erteilung der Benützungsbewilligung liegen, nicht gewährt.

(3) Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe entsteht frühestens ab dem dem Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten.

Paragraph 7,

Anzeigepflicht

(1) Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnten, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden unter Anschluß der hiefür erforderlichen Nachweise anzuzeigen.

(2) Eine Änderung der Höhe der zugemessenen Wohnbeihilfe erfolgt nicht, wenn das Ausmaß der Änderung nicht mindestens 10 % der bisher monatlich gewährten Wohnbeihilfe beträgt.

Paragraph 8,

Erlöschen und Verminderung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe erlischt, wenn

  1. Ziffer eins
    dem Empfänger der Wohnbeihilfe der maßgebliche Wohnungsaufwand zur Gänze zumutbar ist;

  1. Ziffer 2
    das Eigenheim, die zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnung oder die Eigentumswohnung veräußert oder der Mietvertrag aufgelöst wird;

  1. Ziffer 3
    die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird;

  1. Ziffer 4
    das Förderungsdarlehen vollständig zurückgezahlt worden ist;

  1. Ziffer 5
    Wohnungen entgegen den Bestimmungen des WFG 1984 benützt werden.

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe vermindert sich um jenen Teil, der vom Anspruchsberechtigten nicht geleistet wird.

              

Anlage

Tabelle 1 zu Paragraph 5, Absatz eins, über den zumutbaren

Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im

Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

 


Familiengröße


ange-
messene
Nutzfläche


363,36
bis
399,7
61)


399,77
bis
436,10


436,11
bis
472,44


472,45
bis
508,77


508,78
bis
545,11


545,12
bis
581,45


581,46
bis
617,78


617,79
bis
654,12


654,13
bis
690,45


690,46
bis
726,79


726,80
bis
763,13


763,14
bis
799,46


799,47
bis
835,80


835,81
bis
872,14


872,15
bis
908,47

         


in
Prozent

     


1


50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


9,50


10,00


10,50


11,00


11,50


12,00


2


60



5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


9,50


10,00


10,50


11,00


11,50


3


70




3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


9,50


4


80





2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


5


90






1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


6


100







0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


7


110










0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


8


120













0,5


1


1,5


2


9


130
















0,5


10


140

















1
12)


150
















  1. Ziffer eins
    monatliches Familieneinkommen

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 1 zu Paragraph 5, Absatz eins, über den zumutbaren

Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im

Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

 


Familiengröße


ange-
messene
Nutzfläche


908,48
bis
944,8
11)


944,82
bis
981,15


981,16
bis
1.017,48


1.017,49
bis
1.053,82


1.053,83
bis
1.090,16


1.090,17
bis
1.126,49


1.126,50
bis
1.162,83


1.162,84
bis
1.199,16


1.199,17
bis
1.235,50


1.235,51
bis
1.271,84


1.271,85
bis
1.308,17


1.308,18
bis
1.344,51


1.344,52
bis
1.380,85


1.380,86
bis
1.417,18

              


1


50


12,50


13,00


13,50


14,00


14,50


15,00


15,50


16,00


16,50


17,00


17,50


18,00


19,00


20,00


2


60


12,00


12,50


13,00


13,50


14,00


14,50


15,00


15,50


16,00


16,50


17,00


17,50


18,00


19,00


3


70


10,00


10,50


11,00


11,50


12,00


12,50


13,00


13,50


14,00


14,50


15,00


15,50


16,00


17,00


4


80


8,50


9,00


9,50


10,00


10,50


11,00


11,50


12,00


12,50


13,00


13,50


14,00


15,00


16,00


5


90


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


9,50


10,00


10,50


11,00


11,50


12,00


12,50


13,00


14,00


6


100


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


9,50


10,00


10,50


11,00


12,00


13,00


7


110


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


9,50


10,00


11,00


8


120


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


9,00


10,00


9


130


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


8,00


10


140




0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


6,00


7,00


1
12)


150







0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


5,00

  1. Ziffer eins
    monatliches Familieneinkommen

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 1 zu Paragraph 5, Absatz eins, über den zumutbaren

Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im

Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

 


Familiengröße


ange-
messene
Nutzfläche


1.417,19
bis
1.453,5
21)


1.453,53
bis
1.489,86


1.489,87
bis
1.526,19


1.526,20
bis
1.562,53


1.562,54
bis
1.598,8

3)

  
         


1


50


21,00


22,00


23,00


24,00


25,00

  


2


60


20,00


21,00


22,00


23,00


24,00

  


3


70


18,00


19,00


20,00


21,00


22,00

  


4


80


17,00


18,00


19,00


20,00


21,00

  


5


90


15,00


16,00


17,00


18,00


19,00

  


6


100


14,00


15,00


16,00


17,00


18,00

  


7


110


12,00


13,00


14,00


15,00


16,00

  


8


120


11,00


12,00


13,00


14,00


15,00

  


9


130


9,00


10,00


11,00


12,00


13,00

  


10


140


8,00


9,00


10,00


11,00


12,00

  


1
12)


150


6,00


7,00


8,00


9,00


10,00

  

  1. Ziffer eins
    monatliches Familieneinkommen

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

  1. Ziffer 3
    Für je weitere angefangene € 36,34 des monatlichen Familieneinkommens erhöht sich das Prozentausmaß um 2 % bis

höchstens 25 %

Tabelle 2 zu Paragraph 5, Absatz 2, über den zumutbaren

Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im

Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

 


Familiengröße


ange-
messene
Nutzfläche


363,36
bis
399,7
61)


399,77
bis
436,10


436,11
bis
472,44


472,45
bis
508,77


508,78
bis
545,11


545,12
bis
581,45


581,46
bis
617,78


617,79
bis
654,12


654,13
bis
690,45


690,46
bis
726,79


726,80
bis
763,13


763,14
bis
799,46


799,47
bis
835,80


835,81
bis
872,14


872,15
bis
908,47

         


in
Prozent

     


1


50


4,00


4,00


4,00


4,00


4,00


4,00


4,50


4,50


4,50


4,50


4,50


4,50


5,00


5,00


5,00


2


60



3,50


3,50


3,50


3,50


3,50


4,00


4,00


4,00


4,00


4,00


4,00


4,50


4,50


4,50


3


70




3,00


3,00


3,00


3,00


3,50


3,50


3,50


3,50


3,50


3,50


4,00


4,00


4,00


4


80





2,00


2,00


2,00


3,00


3,00


3,00


3,00


3,00


3,00


3,50


3,50


3,50


5


90






1,00


1,00


2,00


2,00


2,00


2,00


2,00


2,00


3,00


3,00


3,00


6


100








0,50


1,00


1,00


1,00


1,00


1,00


2,00


2,00


2,00


7


110











0,50


0,50


0,50


1,00


1,00


1,00


8


120














0,5


0,5


0,5


9


130

















10


140

















112)


150
















  1. Ziffer eins
    monatliches Familieneinkommen

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 2 zu Paragraph 5, Absatz 2, über den zumutbaren

Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im

Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsnutzer zumutbar

 


Familiengröße


ange-
messene
Nutzfläche


908,48
bis
944,8
11)


944,82
bis
981,15


981,16
bis
1.017,48


1.017,49
bis
1.053,82


1.053,83
bis
1.090,16


1.090,17
bis
1.126,49


1.126,50
bis
1.162,83


1.162,84
bis
1.199,16


1.199,17
bis
1.235,50


1.235,51
bis
1.271,84


1.271,85
bis
1.308,17


1.308,18
bis
1.344,51


1.344,52
bis
1.380,85


1.380,86
bis
1.417,18

         


in
Prozent

    


1


50


5,00


5,00


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


10,00


11,00


12,00


2


60


4,50


4,50


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


10,00


11,00


3


70


4,00


4,00


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


10,00


4


80


3,50


3,50


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


9,00


5


90


3,00


3,00


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


8,00


8,50


6


100


2,00


2,00


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


7,00


7,50


7


110


1,00


1,00


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


6,50


8


120


0,50


0,50


0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


6,00


9


130



0,50


0,50


1,00


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


5,50


10


140





0,50


0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00


4,50


5,00


1
12)


150








0,50


1,00


1,50


2,00


2,50


3,00


3,50


4,00

  1. Ziffer eins
    monatliches Familieneinkommen

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

Tabelle 2 zu Paragraph 5, Absatz 2, über den zumutbaren

Wohnungsaufwand

Der angeführte Prozentsatz ist für das jeweilige Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) im

Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße dem Antragsteller als Wohnungsaufwand zumutbar

 


Familiengröße


ange-
messene
Nutzfläche


1.417,19
bis
1.453,5
21)


1.453,53
bis
1.489,86


1.489,87
bis
1.526,19


1.526,20
bis
1.562,53


1.562,54
bis
1.598,8
03)

   
    


in
Prozent

     


1


50


13,00


14,00


15,00


16,00


17,00

   


2


60


12,00


13,00


14,00


15,00


16,00

   


3


70


11,00


12,00


13,00


14,00


15,00

   


4


80


10,00


11,00


12,00


13,00


14,00

   


5


90


9,00


10,00


11,00


12,00


13,00

   


6


100


8,00


9,00


10,00


11,00


12,00

   


7


110


7,00


8,00


9,00


10,00


11,00

   


8


120


6,50


7,00


8,00


9,00


10,00

   


9


130


6,00


6,50


7,00


8,00


9,00

   


10


140


5,50


6,00


6,50


7,00


8,00

   


1
12)


150


4,50


5,00


5,50


6,00


7,00

   

  1. Ziffer eins
    monatliches Familieneinkommen

  1. Ziffer 2
    Für jede weitere Person vermindert sich das Prozentausmaß um jeweils 1 %

  1. Ziffer 3
    Für je weitere angefangene € 36,34 des monatlichen Familieneinkommens erhöht sich das Prozentausmaß um 2 % bis höchstems 25 %