Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8303/2–2

Titel

NÖ EIGENMITTEL- ERSATZDARLEHENSVERORDNUNG 1981

Ausgabedatum

16.11.2001

Text

 

NÖ EIGENMITTEL- ERSATZDARLEHENSVERORDNUNG 1981

 

8303/2–0

Stammverordnung

146/81

1981-12-14

 

Blatt 1, 2, 3

8303/2–1

1.Novelle

43/82

1982-05-04

 

Blatt 1, 2

8303/2–2

2. Novelle

223/01

2001-11-16

 

Blatt 1, 3

Ausgegeben am
16.11.2001

Jahrgang 2001
223. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 69, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 8304–8, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 8, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, , verordnet:

Änderung der NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

Artikel I

Die NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981, LGBl. 8303/2, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 3, werden jeweils die Beträge “S 6.000,–” durch die Beträge “ € 436,04” und der Betrag “S 10.000,–” durch den Betrag “ € 720,–” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 4, werden jeweils die Beträge “S 6.000,–” durch die Beträge “ € 436,04” und der Betrag “S 10.000,–” durch den Betrag “ € 720,–” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz 6, wird der Betrag “S 1.000,–” durch den Betrag “ € 100,–” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz 7, wird der Betrag “S 5.000,–” durch den Betrag “ € 360,–” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Die Anlage lautet:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Prokop

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 8, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1980,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Förderungsvoraussetzungen

(1) Bei

  1. Litera a
    Jungfamilien, das sind Familien, deren Familienerhalter das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens noch nicht vollendet hat, ferner bei Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind,

  1. Litera b
    Jungehepaaren, das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens vollendet hat,

  1. Litera c
    Familien mit drei und mehr Kindern, für die der Familienerhalter Familienbeihilfe bezieht, sowie

  1. Litera d
    sozialen Härtefällen

wird nach den Bestimmungen des Paragraph 2, ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt.

(2) In den Fällen des Absatz eins, Litera und d müssen die Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens oder dem der Zusicherung gegeben sein.

Paragraph 2,

Darlehenshöhe

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen höchstens 10 v.H., bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen höchstens 5 v.H. der auf die Nutzfläche gemäß Absatz 2, entfallenden förderbaren Gesamtbaukosten.

(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.

(3) Jungfamilien, Jungehepaaren und Familien mit drei und mehr Kindern wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im Paragraph 11, Absatz 8, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils €

720,–.

(4) Förderungswerber, in deren Haushalt Versehrte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. wohnen, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im Paragraph 11, Absatz 8, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.

(5) In sozialen Härtefällen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Absatz 3, Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend zu machen in der Lage sind, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.

(6) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf €

100,– auf- oder abgerundet.

(7) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 360,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.

Paragraph 3,

Rückzahlung

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 v.H. zurückzuzahlen.

(2) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung – bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt. Im Falle einer Verbesserung beginnt die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der endgültigen Feststellung des Förderungsausmaßes durch das Amt der Landesregierung oder bei früherer Erteilung einer allfällig erforderlichen baubehördlichen Benützungsbewilligung diesem Zeitpunkt nachfolgt.

(3) Bei sozialen Härtefällen kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung des Förderungswerbers stunden.

(4) Bei Anträgen auf Stundung kann die Landesregierung vom Förderungswerber Unterlagen zur Erhärtung des vorgebrachten Sachverhaltes verlangen.

(5) Nach Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens, ist diese geringer als zehn Jahre, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren aufzuteilen.

Paragraph 4,

Verfahrensbestimmungen

(1) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Begehren spätestens

  1. Litera a
    bei Eigenheimen 36 Monate nach Zusicherung des Förderungsdarlehens gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. bei einem späteren Erwerb 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages,

  1. Litera b
    bei Eigentums- oder Miet-(Genossenschafts-)wohnungen 6 Monate nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. bei einem späteren Erwerb eines Eigentums- oder Miet-(Nutzungs-)rechtes 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages eingebracht wird.

(2) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes unter Anschluß der erforderlichen Nachweise an die NÖ Landesregierung zu richten.

(3) Im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range nach dem Darlehen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.

Paragraph 5,

Rückforderung

Das Eigenmittelersatzdarlehen ist fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten Wohnung verliert.

Paragraph 6,

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1976, LGBl. 8303/2-1, außer Kraft.

(3) Der Vollzug der bis 30. Dezember 1981 eingebrachten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen der Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1976.

              

Anlage

Tabelle zu Paragraph 2, über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) im Zusammenhang mit der Familiengröße dem Antragsteller als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

 


Familien-
größe



bis
399,7
01)


über
399,70
bis
436,04


über
436,04
bis
472,37


über
472,37
bis
508,71


über
508,71
bis
545,05


über
545,05
bis
581,38


über
581,38
bis
617,72


über
617,72
bis
654,06


über
654,06
bis
690,39


über
690,39
bis
726,73


über
726,73
bis
763,06


über
763,06
bis
799,40


1



730,–


1.460,–


2.190,–


2.920,–


3.650,–


4.380,–


5.110,–


5.840,–


*


*


*


2







940,–


1.880,–


2.820,–


3.760,–


4.700,–


5.640,–


6.580,–


*


3









1.170,–


2.340,–


3.510,–


4.680,–


5.850,–


4












1.390,–


2.780,–


5














6













1) – monatliches Einkommen

– – keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* – das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar

              

Anlage

Tabelle zu Paragraph 2, über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968) in Zusammenhang mit der Familiengröße dem Antragsteller als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)

 


Familiengröße


über
799,4
01)
bis
835,74


über
835,74
bis
872,07


über
872,07
bis
908,41


über
908,41
bis
944,75


über
944,75
bis
981,08


über
981,08
bis
1.017,42


über
1.017,42
bis
1.053,76


über
1.053,76
bis
1.090,09


über
1.090,09
bis
1.126,43


über
1.126,43
bis
1.162,77


über
1.162,77
bis
1.199,10


über
1.199,10


1


*


*


*


*


*


*


*


*


*


*


*


*


2


*


*


*


*


*


*


*


*


*


*


*


*


3


7.020,–


8.190,–


9.360,–


*


*


*


*


*


*


*


*


*


4


4.170,–


5.560,–


6.950,–


8.340,–


9.730,–


11.120,–


*


*


*


*


*


*


5



1.600,–


3.200,–


4.800,–


6.400,–



8.000,–


9.600,–


11.200,–


12.800,–


*


*


*


6






1.820,–



3.640,–


5.460,–



7.280,–



9.100,–


10.920,–


12.740,–


*

1) – monatliches Familieneinkommen

– – keine Eigenmittelaufbringung zumutbar

* – das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar