Niederösterreich
8300/1–2
LANDESWOHNBAUFÖRDERUNGSSTATUT 1986
16.11.2001
LANDESWOHNBAUFÖRDERUNGSSTATUT 1986 | |||
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8300/1–0 | Kundmachung | 26/86 | 1986-02-18 |
| Blatt 1-4 | ||
8300/1–1 | 1. Novelle | 3/87 | 1987-01-20 |
| Blatt 1, 2, 2a | ||
8300/1–2 | 2. Novelle | 221/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 1, 2, 2a, 3 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 69 und Paragraph 70, Ziffer 4, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304–8:
Änderung des Landeswohnbauförderungsstatutes 1986
Artikel I
Das Landeswohnbauförderungsstatut 1986, LGBl. 8300/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 3, des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8300–2, wird kundgemacht:
Paragraph eins,
Zeichnungsberechtigung
Urkunden, die den Wohnbauförderungsfonds verpflichten sollen, müssen vom zuständigen Mitglied der Landesregierung gefertigt werden. Das Mitglied der Landesregierung kann für die Zeichnungsberechtigung auch andere Personen bevollmächtigen.
Paragraph 2,
Voraussetzung für die Gewährung der Fondshilfe
(1) Von Fondshilfewerbern ist grundsätzlich der Nachweis zu verlangen, daß sie hinsichtlich der zu bebauenden Liegenschaft Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte im Sinne des Baurechtsgesetzes sind, andernfalls ist für das Fondshilfedarlehen eine Haftungserklärung der Gemeinde beizubringen. Bei Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum und Heimen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera , des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8300–2) genügt der Nachweis eines aufrechten Pacht- oder Mietverhältnisses.
(2) Der Fondshilfewerber muß bei der Schaffung von Wohnungen und Heimen Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 5 % der Gesamtbaukosten aufbringen.
(3) Sollte die NÖ Landesregierung eine Sonderaktion beschließen, insbesondere nach Katastrophenfällen, für Maßnahmen im Zuge der Dorferneuerung sowie bei Zusatzfinanzierungen von Baulichkeiten, die mit Mitteln nach dem WFG 1984 gefördert werden, kann im Hinblick auf den Zweck der Sonderaktionen von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Absätze und von denen der Paragraphen 3,, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Statuts abgegangen werden; solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
Paragraph 3,
Fondshilfe – Neubau
(1) Für die Schaffung einer in sich baulich abgeschlossenen Wohnung im Eigentum können natürliche Personen (Paragraph 6, Litera , des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8300–2) ein Darlehen erhalten, wenn
* die Wohnung vom Eigentümer selbst oder von den ihm
nahestehenden Personen (Paragraph 2, Ziffer 9, des WFG 1984) zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird; es sei denn, ein Eigentümer ist wegen Krankheit, zur Kur oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend.
* eine baubehördliche Benützungsbewilligung noch
nicht erteilt worden ist,
* eine Förderung nach den Bestimmungen des WFG 1984
nicht zulässig ist.
(2) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der Schaffung nur einer Wohnung höchstens
€ 11.000,– für ledige oder verheiratete
Fondshilfewerber
€ 14.600,– für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 19.700,– für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des Paragraph 106, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1986,,
€ 5.100,– ab dem dritten Kind für jedes weitere
zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(3) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der gleichzeitigen Schaffung einer zweiten Wohnung höchstens
€ 7.300,– für ledige oder verheiratete
Fondshilfewerber
€ 11.000,– für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat)
€ 14.600,– für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des Paragraph 106, Einkommensteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1986,,
€ 3.650,– ab dem dritten Kind für jedes weitere
zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind.
(4) Fondshilfewerber können ein Darlehen in der Höhe von €
2.200,– erhalten, wenn sie
* ein Eigenheim (Paragraph 2, Ziffer eins, WFG 1984) schaffen,
* zumindest gleichzeitig ein Begehren nach den Bestimmungen des WFG 1984 oder des NÖ Landwirtschaftlichen Wohnbauförderungsgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8300–2, einbringen,
* in den letzten 15 Monaten mindestens 12 Monate
unselbständig erwerbstätig waren oder Nebenerwerbslandwirte gemäß Paragraph 8, Absatz 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6800–3, sind,
* seit mindestens drei Jahren ihren ordentlichen
Wohnsitz in Niederösterreich haben.
Paragraph 4,
Fondshilfe – Sanierung
(1) Soferne die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera und c des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977) €
330,66 einschließlich dem Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1986,, je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung nicht übersteigen, können für die Leistungen des Annuitätendienstes von Darlehen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WSG mit einer Laufzeit von 10 Jahren, die zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vom aufgrund der anerkannten Endabrechnung in Anspruch genommenen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 % der Annuität gewährt werden. Allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben unberücksichtigt. Bei Begehren natürlicher Personen für eine Baulichkeit mit einer Wohnnutzfläche bis zu 500 m2 wird der Annuitätenzuschuß bis zu einer Darlehensobergrenze von € 21.900,– pro Wohneinheit gewährt.
(2) Die Erteilung der Baubewilligung muß zum Zeitpunkt des Einreichens des Begehrens mindestens zehn Jahre zurückliegen.
(3) Eine Förderbarkeit nach den Bestimmungen des WSG darf nicht gegeben sein.
(4) Das Objekt soll zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Bewohner regelmäßig verwendet werden.
(5) Nach Bewilligung einer solchen Fondshilfe darf erst nach einem mindestens dreijährigen Zwischenzeitraum neuerlich angesucht werden.
(6) Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn das Förderungsobjekt nicht ganzjährig bewohnt werden darf.
(7) Der Bestand muß mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen sein.
Paragraph 5,
Sonderfall
In den vom Wohnbauförderungsbeirat begutachteten Sonderfällen kann zur Schaffung von Wohnungen und Heimen oder zu deren Sanierung eine Fondshilfe (Darlehen bis zu €
850,– je Quadratmeter Nutzfläche oder Annuitätenzuschuß gemäß Paragraph 4, Absatz eins,) gewährt und von den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 Absatz 3 bis Absatz 7, abgegangen werden. Solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
Paragraph 6,
Fondshilfe – Haus- und Wohnungskauf
Fondshilfewerbern kann für den Ankauf eines nicht geförderten Hauses oder einer nicht geförderten Wohnung ein Darlehen in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Paragraph 7,
Darlehenstilgung und Auszahlung
(1) Darlehen bis zu € 3.650,– haben einen Tilgungszeitraum von 10 Jahren und werden mit 4,45 % jährlich dekursiv verzinst.
(2) Alle übrigen Darlehen haben einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren des Tilgungszeitraumes 3 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 des Darlehensbetrages (z.B. 6.–10. Tilgungsjahr 4 % usw.)
(3) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens beginnen mit 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Darlehens nachfolgt, bei Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, beginnt die Verzinsung und die Tilgung mit dem Darlehen gemäß WFG 1984.
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine Stundung der Tilgung in der Dauer bis zu 5 Jahren ohne zusätzliche Verzinsung bewilligt werden. Für die Dauer der Stundung wird die Darlehenslaufzeit unterbrochen.
(5) Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt.
(6) Das Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, wird ausbezahlt, wenn das Hauptbegehren bewilligungsreif ist. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat wird von der Darlehensgewährung in Kenntnis gesetzt.
(7) Das Darlehen gemäß Paragraph 6, wird in einem Betrag nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ausbezahlt.
Paragraph 8,
Sicherstellung des Darlehens
(1) Darlehen sind grundbücherlich sicherzustellen. Hievon können ausgenommen werden:
(2) Vom Liegenschafteigentümer ist bei grundbücherlicher Sicherstellung ferner ein Veräußerungsverbot zugunsten des Wohnbauförderungsfonds des Bundeslandes Niederösterreich an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens einverleiben zu lassen. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(3) Rechtsgeschäfte unter Lebenden, wodurch das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft übertragen werden soll, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich zulässig. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, falls das Rechtsgeschäft die Übertragung des Anteiles am Mindestanteil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zum Gegenstand hat und der hinzutretende Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird.
Paragraph 9,
Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Fondshilfe
(1) Dem Begehren müssen angeschlossen sein:
(2) Falls der Fondshilfewerber eine natürliche Person ist, müssen dem Begehren überdies beiliegen:
Paragraph 10,
Begünstigte Darlehenstilgung
(1) Der Darlehensschuldner kann nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens das Begehren stellen, ihm für die vorzeitige Tilgung einen Teil der Restschuld zu erlassen.
(2) Der Nachlaß beträgt, wenn der Beginn der Darlehenslaufzeit höchstens 5 Jahre zurückliegt, 40 %,
wenn er zwischen 5 und 10 Jahren zurückliegt, 30 %,
wenn er mehr als 10 Jahre zurückliegt, 20 %,
der maßgeblichen Darlehensschuld.
(3) Die Berechnung der Darlehensrestschuld erfolgt mit dem Stichtag der dem Einbringen des Begehrens nächsten Annuität. Bei der Berechnung haben gestundete sowie bereits fällige, jedoch noch nicht geleistete Rückzahlungsbeträge einschließlich allfälliger Verzugszinsen außer Betracht zu bleiben.
(4) Mit dem Einlangen des Begehrens wird die schuldscheinmäßige Darlehenstilgung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
(5) Wenn das Begehren abgelehnt wird, hat der Darlehensschuldner die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen schuldscheinmäßigen Tilgungsraten zum nächstfolgenden Fälligkeitstermin nachzuzahlen.
(6) Im Falle der Bewilligung des Begehrens ist die Darlehenstilgung jeweils zu einem normalen Fälligkeitstermin sowohl durch einen einmaligen Betrag als auch in zwei oder drei gleichen Teilbeträgen möglich. Die gänzliche Tilgung des Darlehens ist jedenfalls innerhalb von 30 Monaten ab Bewilligung des Nachlasses vorzuschreiben.
(7) Wenn die vorgeschriebenen Tilgungstermine nicht eingehalten werden, verfällt der Nachlaß. Allfällig erbrachte Rückzahlungsbeträge sind den Annuitätenleistungen anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
Paragraph 11,
Entzug der Fondshilfe
Die Fondshilfen können widerrufen und bereits ausbezahlte Beträge fällig gestellt bzw. zurückgefordert werden, wenn
Paragraph 12,
Überwachung
Die Landesregierung hat die Einhaltung der dem Fondshilfewerber vertraglich auferlegten Verpflichtungen, insbesondere bei der Bauausführung, zu überwachen. Es ist vorzusehen, daß den Organen das Betreten des geförderten Objektes jederzeit gestattet ist. Weiters ist die Erteilung aller notwendigen Auskünfte zu bedingen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahmen.
Paragraph 13,
Schlußnachweisungen und Endverfügungen
Die Landesregierung hat vorzusorgen, daß ihr nach Beendigung der geförderten Bauarbeiten folgende Nachweise vorgelegt werden:
Paragraph 14,
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Statut tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Statutes tritt das Landeswohnbauförderungsstatut 1981, LGBl. 8300/1–2, außer Kraft.
(3) Der Vollzug der vom Wohnbauförderungsbeirat aufgrund der Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981 positiv begutachteten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981, LGBl. 8300/1–2; dies betrifft jedoch nicht die begünstigte Darlehenstilgung gemäß Paragraph 10,