Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6050/3–3

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES STUNDENGELDES FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN

Ausgabedatum

16.11.2001

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES STUNDENGELDES FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN

 

6050/3–0

Stammverordnung

102/84

1984-12-06

 

Blatt 1

6050/3–1

1. Novelle

111/89

1989-11-28

 

Blatt 1

6050/3–2

2. Novelle

35/95

1995-02-24

 

Blatt 1

6050/3–3

3. Novelle

202/01

2001-11-16

 

Blatt 1

 

Ausgegeben am, 16.11.2001

Jahrgang 2001, 202. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des Paragraph 6, Absatz 7, der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 6050–7 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden

Artikel römisch eins

Die Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden, LGBl. 6050/3, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph eins, wird der Betrag “S 45,–” durch den Betrag “ € 3,27” ersetzt.

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Plank

 

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 6050–2, wird verordnet:

Paragraph eins

Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 5, der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

Paragraph 2

Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.