Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1650–1

Titel

Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

Ausgabedatum

16.11.2001

Text

 

Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

 

1650–0

Stammgesetz

38/96

1996-04-24

 

Blatt 1-5

1650–1

1. Novelle

193/01

2001-11-16

 

Blatt 4

Ausgegeben am
16.11.2001

Jahrgang 2001
193. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

(NÖ GWLVG)

Artikel I

Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1650, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, Absatz eins und 3 wird jeweils der Betrag “S 500,–” durch den Betrag “ € 35,–” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Knotzer

Paragraph eins,

Gemeindewasserleitungsverband Unteres

Pitten- und Schwarzatal

Dem Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal gehören die Gemeinden Breitenau, Lanzenkirchen, Pitten, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzau am Steinfelde, Seebenstein und Warth an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Pitten.

Paragraph 2,

Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung

Dem Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung gehören die Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Ternitz und Wimpassing im Schwarzatale an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Ternitz.

Paragraph 3,

Aufgabenbereich

(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden

  1. Ziffer eins
    die Errichtung und der Betrieb eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens und

  1. Ziffer 2
    die Erhebung und Verwaltung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.

Paragraph 4,

Organe

Verbandsorgane sind jeweils:

  1. Ziffer eins
    Die Verbandsversammlung

  1. Ziffer 2
    Der Verbandsvorstand

  1. Ziffer 3
    Der Verbandsobmann

Paragraph 5,

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.

(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z.B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.

(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.

(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.

(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.

(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Absatz 8, Ziffer eins, jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Verbandsversammlung beschließt:

  1. Ziffer eins
    Den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden,

  1. Ziffer 2
    Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes (Paragraph 6, Absatz eins,),

  1. Ziffer 3
    Die Bestellung des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters, der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes,

  1. Ziffer 4
    Den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Dienstpostenplan,

  1. Ziffer 5
    Die Aufwandsentschädigung,

  1. Ziffer 6
    Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,

  1. Ziffer 7
    Die Bestellung von Ausschüssen aus ihrer Mitte,

  1. Ziffer 8
    Den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt, sowie der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,

  1. Ziffer 9
    Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden gemäß Paragraph 13,

Paragraph 6,

Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem Verbandsobmannstellvertreter und mindestens drei und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Verbandsvorstand muß in der ersten Sitzung der neubestellten Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt werden.

(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des neubestellten Verbandsvorstandes. Gleichzeitig endet die Funktionsperiode des bisherigen Verbandsvorstandes.

(3) Der Verbandsvorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten.

(4) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmanns oder des Verbandsobmannstellvertreters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:

  1. Ziffer eins
    Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,

  1. Ziffer 2
    Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen,

  1. Ziffer 3
    Entscheidungen im Instanzenzug und in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,

  1. Ziffer 4
    Erlassung von Verordnungen,

  1. Ziffer 5
    Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt,

  1. Ziffer 6
    Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.

Paragraph 7,

Verbandsobmann

(1) Dem Verbandsobmann obliegen:

  1. Ziffer eins
    Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse,

  1. Ziffer 2
    Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes,

  1. Ziffer 3
    Laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Verbandsvermögens, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden müssen,

  1. Ziffer 4
    Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

  1. Ziffer 5
    Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie Vorgesetzter der Bediensteten.

(3) Der Verbandsobmann wird im Verhinderungsfall durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte, mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall muß der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen werden.

Paragraph 8,

Prüfungsausschuß

Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muß 20 % der Zahl der Verbandsversammlungsmitglieder, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verbandsvorstand und im Prüfungsausschuß ist unzulässig.

Paragraph 9,

Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden auf Antrag mit Zustimmung der Verbandsversammlung beitreten oder aus dem Gemeindeverband ausscheiden.

(2) Bei Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde sind die Vertreter der betreffenden Gemeinde nicht stimmberechtigt.

(3) Verbandsversammlungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde muß mit Verordnung

  1. Litera a
    einen Beitrittsbeschluß genehmigen, wenn die Funktion der antragstellenden Gemeinde als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet wird und der Beitritt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der Gemeinde liegt,

  1. Litera b
    einen Beschluß auf Ausscheiden genehmigen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes und der an die Gemeinde rückzuübertragenden Aufgaben gewährleistet ist.

Paragraph 10,

Haftung

Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen (Paragraph 5, Absatz 5,) maßgeblich.

Paragraph 11,

Aufwandsentschädigung

(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse gebührt für die Teilnahme an einer Verbandsversammlungs- oder Ausschußsitzung eine Entschädigung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf.

(2) Dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und den übrigen Verbandsvorstandsmitgliedern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Verbandsversammlung nach Maßgabe der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, festsetzen muß.

(3) Die Verbandsversammlung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beschließen, daß den in Absatz 2, genannten Organen bzw. Mitgliedern anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Entschädigung für die Teilnahme an einer Verbandsvorstandssitzung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf, gebührt.

Paragraph 12,

Voranschlag, Rechnungsabschluß

(1) Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

(2) Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftlich Erinnerungen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.

(3) Der Voranschlag muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen der verbandsangehörigen Gemeinden und der Erinnerungen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden.

Paragraph 13,

Wasserbezug durch Gemeinden

Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.

Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

Paragraph 15,

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Gemeindeverbände übt in Angelegenheiten der Landesvollziehung die Landesregierung aus.

Paragraph 16,

Sinngemäß anzuwendendes Recht

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 16 und Paragraphen 27 bis 29 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600;

  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 30, erster bis dritter Satz, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz, Paragraph 57, Absatz eins,, 2, 3 erster, zweiter und vierter Satz, Absatz 4 und 5 erster und zweiter Satz und Paragraph 121, der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000,

  1. Litera b
    das römisch III. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 84,,

  1. Litera c
    das römisch IV. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von Paragraph 86 und Paragraph 94,

Paragraph 17,

Übergangsbestimmungen

(1) Die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt als der Berechnung der Wasseranschlußabgabe (Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6930) zugrundegelegt. Ändert sich diese Berechnungsfläche erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß zur Berechnung der Ergänzungsabgabe die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Bestand vor der Änderung zugrundegelegt werden.

(2) Anhängige Verfahren müssen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Ebenso müssen Abgabenverfahren nach den bisherigen Bestimmungen eingeleitet werden, wenn ein abgabenrechtlicher Tatbestand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

Endet ein Ablesungszeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so müssen die Wassergebühren (Grundgebühren samt Zuschlägen, Gebühren für den durch Wassermesser festgestellten Verbrauch und Wassermessergebühren) für diesen Ablesungszeitraum noch mit den bisherigen Sätzen nach den bisherigen Vorschriften festgesetzt werden.

(3) Die nach diesem Gesetz bestellten Kollegialorgane müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammentreten. Das Ende der ersten Funktionsperiode der Kollegioalorgane bestimmt sich gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 6, Absatz 2,

Paragraph 18,

Inkrafttreten, Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, Landesgesetzblatt 1650, außer Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Absatz eins, in Kraft treten.