Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8310/1–1

Titel

Verordnung über die Voraussetzungen für die Vermietung von Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren

Ausgabedatum

31.10.2001

Text

 

Verordnung über die Voraussetzungen für die Vermietung von Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren

 

8310/1–0

Stammverordnung

49/92

1992-04-10

 

Blatt 1, 2

8310/1–1

1. Novelle

189/01

2001-10-31

 

Blatt 1

Ausgegeben am
31.10.2001

Jahrgang 2001
189. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer 6, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen für die Vermietung von Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz

neu zu bewerten waren

Artikel I

Die Verordnung über die Voraussetzungen für die Vermietung von Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren, LGBl. 8310/1, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, Absatz 3, werden die Beträge in der Tabelle wie folgt ersetzt:

“S 12.500,–” durch “€ € 908,41”

“S 10.000,–” durch “€ 726,73”

“S 5.000,–” durch “€ 363,36”

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Prokop

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Knotzer

Paragraph eins,

Betroffene Wohnungen

(1) Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstopgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, unterlagen, dürfen nur nach Verlautbarung (Paragraph 6,) nur solchen Personen, die der Bauvereinigung die Voraussetzungen des Paragraph 2, nachweisen, in Miete oder sonstige Nutzung überlassen werden.

(2) Absatz eins, gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind, solange die gewährten Finanzhilfen nicht getilgt sind. (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,).

Paragraph 2,

Begünstigte Personen

Begünstigt sind Personen,

  1. Ziffer eins
    deren Haushaltseinkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt (Paragraph 3,) und die

  1. Ziffer 2
    einen dringenden Wohnungsbedarf nachweisen (Paragraph 4,).

Paragraph 3,

Einkommen

(1) Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, minus Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, ohne Familienbeihilfe und Hilflosenzuschuß). Für die übrigen Einkunftsarten ist der Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

(2) Als Haushaltseinkommen ist die Summe aller Einkommen der in einem Haushalt lebenden Personen zu verstehen.

(3) Das monatliche Haushaltseinkommen darf nicht übersteigen:

 

 


1.


bei einem Erwachsenen



908,41

 


2.


für jeden weiteren Erwachsenen


+ €
726,73

 


3.


für jedes Kind (solange
Familienbeihilfe bezogen wird).


+ €
363,36

(4) Kann eine Wohnung sechs Monate nach der ersten Verlautbarung (Paragraph 6,) nicht vermietet werden, so sind die im Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304, angeführten Einkommensgrenzen anzuwenden.

Paragraph 4,

Wohnungsbedarf

(1) Ein dringender Wohnungsbedarf liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    das Entgelt für die benützte Wohnung den Kategoriemietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,, übersteigt oder,

  1. Ziffer 2
    die benützte Wohnung nicht größer ist als die angemessene Nutzfläche nach Paragraph eins, Absatz 5, der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBl. 8304/2.

(2) Als Nachweise gelten

  1. Ziffer eins
    für die Größe der benützten Wohnung eine Bestätigung des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung und für die Familiengröße eine Meldebestätigung,

  1. Ziffer 2
    für die Höhe des Entgeltes (einschließlich Betriebskosten) für die benützte Wohnung eine Bestätigung des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung.

Paragraph 5,

Indexanpassung

Die Beträge nach Paragraph 3, Absatz 3, verändern sich entsprechend der mittleren vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index. Dabei sind Änderungen solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5 % der bis dahin maßgebenden Beträge nicht übersteigen.

Paragraph 6,

Verlautbarung

Die gemeinnützigen Bauvereinigungen haben ein Verzeichnis der freien Wohnungen monatlich in geeigneter Weise zu verlautbaren (z.B. in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung) sowie den Bezirkshauptmannschaften und den Magistraten vorzulegen, in deren Sprengel die Wohnungen liegen.