Niederösterreich
5750–1
NÖ Campingplatzgesetz 1999
31.10.2001
NÖ Campingplatzgesetz 1999 | |||
| |||
5750–0 | Stammgesetz | 106/99 | 1999-09-16 |
| Blatt 1-5 | ||
5750–1 | 1. Novelle | 179/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 4 | ||
Ausgegeben am, 31.10.2001 | Jahrgang 2001, 179. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:
Änderung des NÖ Campingplatzgesetzes 1999
Artikel römisch eins
Das NÖ Campingplatzgesetz 1999, Landesgesetzblatt 5750, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 11, Absatz 2, wird der Betrag “3.000,– S” durch den Betrag “ € 220,–” und der Betrag “100.000,– S” durch den Betrag “ € 7.300,–” ersetzt.
Artikel römisch zwei
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident:, Freibauer | |
Der Landeshauptmann:, Pröll | Der Landesrat:, Sobotka |
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
, Paragraph eins | , Geltungsbereich |
, Paragraph 2 | , Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
Errichtung von Campingplätzen
, Paragraph 3 | , Errichtungsanzeige |
, Paragraph 4 | , Fertigstellung |
Ausstattung von Campingplätzen
, Paragraph 5 | , Verkehrserschließung |
, Paragraph 6 | , Wasserver- und Abwasserentsorgung |
, Paragraph 7 | , Beleuchtung und Stromversorgung |
, Paragraph 8 | , Brandschutz |
, Paragraph 9 | , Sonstige Einrichtungen |
Behördliche Aufsicht
, Paragraph 10 | , Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag |
, Paragraph 11 | , Verwaltungsübertretungen |
Übergangs- und Schlußbestimmungen
, Paragraph 12 | , Übergangsbestimmungen |
, Paragraph 13 | , Schlußbestimmungen |
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, und der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.
(2) Durch dieses Gesetz werden
nicht berührt.
Paragraph 2
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Für die Zuständigkeit gilt Paragraph 2, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200.
Errichtung von Campingplätzen
Paragraph 3
Errichtungsanzeige
(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.
(2) Für das Anzeigeverfahren gilt Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sinngemäß.
Paragraph 4
Fertigstellung
(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Absatz eins, eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.
Ausstattung von Campingplätzen
Paragraph 5
Verkehrserschließung
(1) Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß
* sie von Einsatzfahrzeugen benutzt werden kann;
* die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den
öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. durch Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen) gewährleistet ist.
(2) Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z.B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.
(3) Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.
Paragraph 6
Wasserver- und Abwasserentsorgung
(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.
(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene
* 8 Standplätze
vorgesehen sein.
Die Waschbecken und Duschen sind mit Kalt- und Warmwasser auszustatten.
(3) Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.
(4) Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Absatz 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.
(5) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind
* wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, in den
öffentlichen Kanal einzuleiten, ist keiner vorhanden
* über eine wasserrechtlich genehmigte Kläranlage in
unschädlicher Weise abzuleiten oder, falls dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
* in einer der Bauordnung entsprechenden
flüssigkeitsdichten Senkgrube zu sammeln.
Paragraph 7
Beleuchtung und Stromversorgung
(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.
(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.
Paragraph 8
Brandschutz
(1) Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.
(2) Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z.B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.
Paragraph 9
Sonstige Einrichtungen
(1) Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.
(2) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
* Name, Anschrift und Telefonnummer des Inhabers des Campingplatzes oder der für den Campinglatz verantwortlichen Person,
* Name, Anschrift und Telefonnummer des nächsten
erreichbaren Arztes,
* Anschrift und Telefonnummer
(3) An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz 2, ersichtlich sind.
Behördliche Aufsicht
Paragraph 10
Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.
(2) Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Absatz eins, zu verfügen.
Die Behörde darf in diesem Fall
* die Überprüfung durch Sachverständige durchführen
lassen,
* die Vornahme von Untersuchungen oder
* die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn
(4) Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Paragraph 11
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von €
220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraph 12
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, Landesgesetzblatt 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.
(2) Wird der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht entsprochen, gilt Paragraph 10, sinngemäß.
Paragraph 13
Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz, Landesgesetzblatt 5750–0, außer Kraft.