Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5301/2–1

Titel

Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien

Ausgabedatum

31.10.2001

Text

 

Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien

 

5301/2–0

Stammverordnung

80/97

1997-07-29

 

Blatt 1-3

5301/2–1

1. Novelle

175/01

2001-10-31

 

Blatt 2

 

Ausgegeben am, 31.10.2001

Jahrgang 2001, 175. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt 5301–0 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien

Artikel römisch eins

Die Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien, LGBl. 5301/2, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird der Betrag “S 2.800,–” durch den Betrag “ € 203,48” ersetzt.

Weiters wird die Wortfolge “vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten “Verbraucherpreisindex 1976”” durch die Wortfolge “von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex” ersetzt.

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann, Dr. Pröll

 

Paragraph eins

Begriffsbestimmung der Fachbeiräte und Gutachtergremien

(1) Fachbeiräte haben die Aufgabe,

  1. Ziffer eins
    für folgende Bereiche Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise zu erarbeiten:

* Architektur alternierend mit Darstellender Kunst;

* Bildende Kunst;

* Medienkunst (alternierend Fotografie,
künstlerischer Film, Dokumentarfilm, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst);

* Literatur;

* Musik;

* Wissenschaft;

* Erwachsenenbildung, Volksbüchereiwesen,
Heimatforschung, Verfassen heimatkundlicher Werke, Arbeit für Museen (Franz Stangler- Gedächtnispreis);

* Über Vorschlag des NÖ Kultursenates für einen
weiteren kulturellen Bereich, der jährlich wechselt.

  1. Ziffer 2
    Stellungnahmen zu Begehren nach Arbeitsstipendien abzugeben.

(2) Für einzelne Bereiche der Kulturförderung hat sich die Landesregierung bei der Beurteilung der Vorhaben und der Förderungswerber hinsichtlich der notwendigen fachlichen und/oder künstlerischen Voraussetzungen des Sachverständigenwissens von Gutachtergremien zu bedienen, wenn der Umfang und die Komplexität der zu fördernden Vorhaben diese Prüfung und Beurteilung notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen.

Paragraph 2

Zusammensetzung und Funktionsperiode

(1) Fachbeiräte bestehen jeweils aus mindestens fünf Personen und sind durch die Landesregierung nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen in Niederösterreich auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Fachbeiräte für den Kulturpreis für Medienkunst (alternierend Fotografie, künstlerischer Film, Dokumentarfilm, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst) und für den Kulturpreis jenes weiteren Bereiches, der über Vorschlag des NÖ Kultursenates ausgewählt wird und jährlich wechselt, sind auf die gleiche Weise auf die Dauer von einem Jahr zu bestellen.

(2) Für Gutachtergremien gilt Absatz eins, sinngemäß.

Paragraph 3

Geschäftsordnung der Fachbeiräte und Gutachtergremien

(1) Der Leiter oder ein durch ihn beauftragter Vertreter der für Kulturförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat den jeweiligen Fachbeirat oder das jeweilige Gutachtergremium bei Erfordernis einzuberufen. Der Leiter der für Kulturförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder ein durch ihn Beauftragter führt den Vorsitz im Fachbeirat oder im Gutachtergremium. Der Vorsitzende und ein Vertreter der für Kulturförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung haben im Fachbeirat oder im Gutachtergremium beratende Stimme, zählen jedoch nicht zu den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 bestellten Mitgliedern.

(2) Die Sitzungen eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums sind nicht öffentlich.

(3) Ein Beschluß eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums setzt voraus:

  1. Ziffer eins
    die rechtzeitige Einladung aller gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 dieser Verordnung bestellten Mitglieder unter gleichzeitiger Übermittlung der Tagesordnung;

  1. Ziffer 2
    bei einer geraden Zahl von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 dieser Verordnung bestellten Mitgliedern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte dieser Mitglieder; bei einer ungeraden Zahl von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 dieser Verordnung bestellten Mitgliedern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte dieser Mitglieder und einem weiteren Mitglied;

  1. Ziffer 3
    die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 dieser Verordnung bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der Abstimmungsvorgang wiederholt. Besteht nach dieser zweiten Abstimmung noch immer Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Über das Ergebnis der Beratung eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums ist durch die für Kulturförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Tag und Ort der Sitzung,

  1. Ziffer 2
    die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder und sonst anwesender Personen;

  1. Ziffer 3
    Beschlüsse samt Begründung und Abstimmungsergebnisse.

Die Niederschrift ist durch den Verfasser, den Vorsitzenden und die anwesenden Mitglieder des Fachbeirates oder Gutachtergremiums zu unterfertigen. Bei umfangreicheren Niederschriften ist aus Gründen der Zeitökonomie eine Genehmigung in der nächstfolgenden Sitzung dieses Fachbeirates oder Gutachtergremiums zulässig.

(5) Die für Kulturförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte der Fachbeiräte und Gutachtergremien zu führen.

Paragraph 4

Aufwandsersatz

(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes.

  1. Ziffer eins
    Für die An- und Rückreise zu den Sitzungen des Fachbeirates erhalten sie Reisegebühren im Sinne des römisch acht. Teiles der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200–42.

  1. Ziffer 2
    Der ihnen darüber hinaus erwachsende Aufwand ist ihnen durch ein jährliches Pauschale abzugelten, das € 203,48 beträgt und sich jährlich analog dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex erhöht. Die Basis zur Berechnung der jeweiligen Höhe des Pauschales ist die Indexziffer für Mai 1997. Das Pauschale ist jeweils im Jänner des nachfolgenden Jahres für die Sitzungstätigkeit des vorangegangenen Jahres anzuweisen. Wenn das einzelne Mitglied an der Mehrzahl der Sitzungen eines Fachbeirates im vorangegangenen Jahr nicht teilgenommen hat, ist anzunehmen, daß ihm ein derartiger Aufwand nicht erwachsen ist.

(2) Die Mitglieder der Gutachtergremien erhalten den mit der Ausübung der Gutachtertätigkeit verbundenen Aufwand mit einem pauschalen Tagessatz abgegolten, der sich an den Leistungen entsprechender Bundesdienststellen orientiert.

(3) Sollten Bedienstete des Landes Niederösterreich in Ausübung ihres Amtes in Fachbeiräte oder Gutachtergremien bestellt werden, so gebührt diesen kein Aufwandsersatz.

Paragraph 5

Übergangsbestimmung

Die für die Funktionsperiode 1995-1997 bestellten Fachbeiräte (Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1983, LGBl. 5301–0, in Verbindung mit den Paragraphen 3 und 6 der Verordnung über die Geschäftsordnung und die Organe des NÖ Kultursenates 1984, LGBl. 5301/1–0), das für die Funktionsperiode Juli 1995 - Juli 1997 bestellte Gutachtergremium für Darstellende Kunst (Beschluß der NÖ Landesregierung vom 13. Juli 1995, GZ. III/2-MT-5236/59) und das für die Funktionsperiode Juli 1996 - Juli 1998 bestellte Gutachtergremium für Kunst im öffentlichen Raum (Beschluß der NÖ Landesregierung vom 18. Juni 1996, GZ. III/2-A-111/77) bleiben bis zum Ende der jeweiligen Funktionsperiode bestehen.