Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5065–1

Titel

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

Ausgabedatum

31.10.2001

Ausordnungsdatum

15.09.2009

Text

 

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

 

5065–0

Stammgesetz

112/96

1996-08-29

 

Blatt 1-4

5065–1

1. Novelle

172/01

2001-10-31

 

Blatt 3

Ausgegeben am
31.10.2001

Jahrgang 2001
172. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996

Artikel I

Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 8, wird der Betrag “S 30.000,–” durch den Betrag “ €

2.200,–” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Kranzl

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit

* sie nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996

fällt,

* es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen

Übungskindergärten, die einem öffentlichen Kindergarten angegliedert sind,

* es sich nicht um Angelegenheiten von Übungshorten,

die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind,

* es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen

Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.

* öffentliche Einrichtung, die von einer juristischen

Person des öffentlichen Rechtes errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder

* private Einrichtung, die von einem anderen

Rechtsträger errichtet und betrieben wird.

* die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,

* die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,

* die zulässige Höchstzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen.

* Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,

* zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,

* Verhältnis von Kinder- und Betreuerzahl,

* persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an

das Betreuungspersonal,

* pädagogische Grundsätze.

* organisatorische Rahmenbedingungen,

* personelle und fachliche Ausstattung,

* wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,

* pädagogische Grundsätze.

* die laufende Überprüfung des Betriebes der Horte,

* die fachliche Dienstaufsicht über die Leiter der Horte sowie über die Erzieher,

* die pädagogische Betreuung und Fortbildung der Erzieher.

(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages.

Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),

  1. Ziffer 2
    in Tagesbetreuungseinrichtungen (z.B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr),

  1. Ziffer 3
    in einem Hort als Einrichtung, in der schulpflichtige Kinder und Jugendliche außerhalb des Schulunterrichts betreut werden.

(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.

(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung oder ein Hort kann entweder geführt werden als

(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Paragraph 2,

Ziele und Aufgaben

(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Kindes und des Jugendlichen haben dabei im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.

(2) In Horten sind die Kinder und Jugendlichen außerdem zur Erfüllung ihrer schulischen Pflichten und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.

Paragraph 3,

Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung

(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Horte die Landesregierung zuständig.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß

  1. Litera a
    die in den Richtlinien (Paragraph 4,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

  1. Litera b
    bei Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie

  1. Litera c
    weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen.

(4) Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.

Paragraph 4,

Richtlinien für die Durchführung

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

  1. Litera b
    für Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte:
    Bestimmungen über

  1. Litera c
    für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten: Bestimmungen über

Paragraph 5,

Aufsicht

(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsicht über die Horte in pädagogischer Hinsicht hat die Landesregierung durch besondere Aufsichtsorgane auszuüben. Diese müssen die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieher erbringen.

Ihnen obliegt insbesondere

Paragraph 6,

Förderung der Tagesbetreuung

(1) Wenn nach Tagesmüttern/-vätern oder nach Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,

  1. Litera a
    können das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten Förderungsmittel gewähren;

  1. Litera b
    haben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Absatz 5,) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.

(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Kinder und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z.B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen. Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.

(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Kindes und Jugendlicher (Paragraph 4,) einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Kinder abhängig ist, gewähren.

(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.

(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.

(6) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 7,

Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 8,

Strafbestimmungen

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horte betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Paragraph 9,

Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 10,

Übergangsbestimmungen

Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 3, Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz als Hort gelten, haben spätestens bis Ende des Hortjahres 2000/2001 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.9.1996 in Kraft.