Niederösterreich
5000/4–1
VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN
31.10.2001
VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN | |||
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5000/4–0 | Stammverordnung | 6/86 | 1986-01-17 |
| Blatt 1 | ||
5000/4–1 | 1. Novelle | 171/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 1 | ||
Ausgegeben am, 31.10.2001 | Jahrgang 2001, 171. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 11, Absatz 7, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000–14 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen
Artikel römisch eins
Die Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen, LGBl. 5000/4, wird wie folgt geändert:
Der Betrag “S 100,–” wird durch den Betrag “ € 7,27” ersetzt.
Artikel römisch zwei
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Knotzer |
Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000, wird verordnet:
An allen berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich ist pro Lehrling und Lehrgang ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag in Höhe von € 7,27 einzuheben.
Die Leitung jeder Berufsschule hat diesen Beitrag einzuheben und an das Land abzuführen.