Niederösterreich
4650–1
NÖ SAMMLUNGSGESETZ 1974
31.10.2001
NÖ SAMMLUNGSGESETZ 1974 | |||
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4650–0 | Wiederverlautbarung | 111/74 | 1974-06-21 |
| Blatt 1-3 | ||
4650–1 | 1. Novelle | 170/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 3 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 be- schlossen:
Änderung des NÖ Sammlungsgesetzes 1974
Artikel I
Das NÖ Sammlungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt 4650, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Betrag “S 3.000,–” durch den Betrag “ € 220,–” ersetzt.
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Anlage
NÖ Sammlungsgesetz 1974
Paragraph eins,
Die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen ist mit Ausnahme der in Paragraph 3, bezeichneten Fälle nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.
Paragraph 2,
(1) Als öffentliche Sammlung gilt jede an eine Mehrheit von Personen gerichtete Aufforderung zu einer freiwilligen Geld- oder Sachleistung. Hiebei ist es belanglos, ob die Spende unmittelbar in Empfang genommen wird oder nicht, ob für die Spende eine Gegenleistung (z. B. Verschlußmarken, Blumen, Abzeichen u. dgl.) geboten wird oder nicht und welche Zwecke mit der Sammlung verfolgt werden.
(2) Die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kaufe oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, gelten ebenfalls als öffentliche Sammlung, sofern nicht die Bestimungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind.
(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch der Verkauf von Karten, die zum Eintritt zu einer öffentlichen Veranstaltung berechtigen, von Haus zu Haus, auf Straßen und Plätzen oder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, mit Ausnahme von Räumen, die dem gewerbsmäßigen Kartenverkauf dienen, von ständigen Geschäftsräumen der Veranstalter und von jenen Räumlichkeiten oder Plätzen, in oder auf denen die Veranstaltung abgehalten wird. Veranstaltungen örtlicher Organisationen und Vereine bedürfen einer solchen Bewilligung zum Kartenverkauf nicht.
(4) Als öffentliche Sammlung gilt ferner jede von Person zu Person gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Vereine, sondern viel-
mehr nur um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt.
Paragraph 3,
Einer Bewilligung bedürfen nicht:
Paragraph 4,
(1) Eine Sammelbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Sammlungsertrag für Zwecke verwendet werden soll, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind und wenn nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen.
(2) Gemeinden kann jedoch über begründeten Antrag auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses die Bewilligung erteilt werden, im Bereich der Nachbargemeinden Sammlungen zu Gunsten von Personen durchzuführen, die sich infolge eines durch Elementarereignisse oder andere Unglücksfälle unverschuldet erlittenen Schadens in einer Notlage befinden, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles die Überzeugung gewinnt, daß die Mittel zur Überwindung der Notlage nicht anders beschafft werden können.
(3) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
Paragraph 5,
(1) Für die Erteilung einer Sammelbewilligung sind zuständig:
(2) Um die Erteilung einer Sammelbewiligung ist mit Ausnahme der Sammlungen nach Paragraph 4, Absatz 2, zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (Paragraph 4, Absatz 3,), die Zeitdauer sowie den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.
(4) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.
Paragraph 6,
(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen, soweit sie zur Überwachung der Sammlung und zur Verhinderung von Mißbräuchen erforderlich erscheinen. Insbesondere kann die Ausstattung der die Sammlung durchführenden Personen mit Ausweiskarten mit oder ohne Lichtbild vorgeschrieben sowie eine bestimmte Kennzeichnung der verwendeten Sammellisten, Sammelbücher oder Sammelbüchsen angeordnet werden.
(2) Als Sammler dürfen nur durchaus vertrauenswürdige und verläßliche Personen verwendet werden. Falls eine Entlohnung der selben erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen.
(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
Paragraph 7,
(1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen.
(2) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Mißstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde
die zur Beseitigung derselben erforderlichen Anordnungen treffen, wenn nötig, die Weiterführung der Sammlung untersagen und eine öffentliche Warnung erlassen.
(3) Über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Erträgnisses ist der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen bis spätestens einen Monat nach Abschluß der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechnung zu legen.
(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Paragraph 8,
(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung sowie die Teilnahme oder Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung oder die bestimmungswidrige Verwendung des Sammlungsertrages ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der Bezirksverwaltungsbehörde, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu €
220,– oder Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung,
(3) Der Versuch der Übertretung ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.
(5) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag kann für verfallen erklärt werden. Sind diese Erträge nicht mehr greifbar, tritt an ihre Stelle ein wertgleicher Geldbetrag.
(6) Über die Verwendung des Verfallsbetrages entscheidet die Landesregierung.
Paragraph 9,
(1) Mit dem Ablauf des Kundmachungstages dieses Gesetzes treten für den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich außer Kraft:
(2) Sammlungsbewilligungen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach diesem Gesetz erteilt.
Paragraph 10,
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.