Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1600/1–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES

Ausgabedatum

31.10.2001

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES

 

1600/1–0

Stammverordnung

20/72

1972-05-19

 

Blatt 1

1600/1–1

1. Novelle

116/97

1997-12-19

 

Blatt 1

1600/1–2

2. Novelle

144/01

2001-10-31

 

Blatt 1

Ausgegeben am
31.10.2001

Jahrgang 2001
144. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600–3 , verordnet:

Änderung der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes

Artikel I

Die Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, wird die Wortfolge “den nächsthöheren Schillingbetrag” ersetzt durch die Wortfolge:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Knotzer

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 223 aus 1971,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe römisch zehn, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:

 


bei einer Einwohnerzahl der
verbandsangehörigen Gemeinden


Hundertsatz

  


bis zu 10.000


10


von 10.001 bis 20.000


15


von 20.001 bis 50.000


20


über 50.000


30

  

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Absatz eins, für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Absatz eins, für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

Paragraph 2,

Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.