Niederösterreich
1600/1–2
VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES
31.10.2001
VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES | |||
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1600/1–0 | Stammverordnung | 20/72 | 1972-05-19 |
| Blatt 1 | ||
1600/1–1 | 1. Novelle | 116/97 | 1997-12-19 |
| Blatt 1 | ||
1600/1–2 | 2. Novelle | 144/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600–3 , verordnet:
Änderung der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes
Artikel I
Die Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 2, wird die Wortfolge “den nächsthöheren Schillingbetrag” ersetzt durch die Wortfolge:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 223 aus 1971,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe römisch zehn, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:
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(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Absatz eins, für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Absatz eins, für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
Paragraph 2,
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.