Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9451–1

Titel

Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Ausgabedatum

17.10.2001

Text

 

Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

 

9451–0

Stammgesetz

56/00

2000-04-27

 

Blatt 1, 2

9451–1

1. Novelle

139/01

2001-10-17

 

Blatt 1

Ausgegeben am
17.10.2001

Jahrgang 2001
139. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

Änderung des Gesetzes zur Aufbringung

zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel I

Das Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung, Landesgesetzblatt 9451, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Betrag “ATS 500,000.000,–” durch den Betrag “ € 36,336.417,08” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Betrag “ATS 500,000.000,–” durch den Betrag “ € 36,336.417,08” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz 2, 1. Satz wird der Betrag “ATS 200,000.000,–” durch den Betrag “ € 14,534.566,83” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz 2, 2. Satz wird der Betrag “ATS 300,000.000,–” durch den Betrag “ € 21,801.850,25” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Onodi

Paragraph eins,

Ziel des Gesetzes

(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Landesgesetzblatt 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.

(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.

(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.

Paragraph 2,

Mittelaufbringung

(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß Paragraphen 70, Absatz eins und 3, 71 Absatz eins und 2 und 72 Absatz eins und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, Landesgesetzblatt 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt €

36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.

(2) Von dem in Absatz eins, genannten Betrag sind jedenfalls €

14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera , NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen. Die restlichen Zusatzleistungen gemäß Absatz eins, sind bis zum Höchstausmaß von € 21,801.850,25 zur Abdeckung der sich aus den Rechnungsabschlüssen 1999 und 2000 der NÖ Fondskrankenanstalten ergebenden Fehlbeträge vorzusehen.

(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

Paragraph 3,

Aufteilung der Mittelaufbringung

Die gemäß Paragraph 2, aufzubringenden Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Financiers auf.

 


Financier


Anteil in Prozent

Land Niederösterreich

 


Anteil für Gemeinde- und
Gemeindeverbandskrankenanstalten


33,3437


Zusätzlicher Anteil für
Gemeindeverbandskrankenanstalten


0,4327


Anteil für Landeskrankenanstalten


14,1032


Anteil für KAV Waldviertel Standort Allentsteig


0,1016


Anteil für KAV Waldviertel Standort Eggenburg


0,0595


Land Niederösterreich gesamt


48,0407

NÖKAS

 


Basisleistung


35,8187


Anteil für KAV Waldviertel Standort Allentsteig


0,1016


Anteil für KAV Waldviertel Standort Eggenburg


0,0595


NÖKAS gesamt


35,9798

Gemeinden

 


Amstetten


1,1803


Baden


1,1284


Gmünd


0,3600


Hainburg


0,4079


Hollabrunn


0,6553


Horn (Anteil für KAV Waldviertel Standort Horn)


0,4129


Klosterneuburg


0,5552


Korneuburg


0,4981


Krems


1,4389


Melk


0,2994


Neunkirchen


0,7335


St. Pölten


3,9553


Scheibbs


0,1677


Stockerau


0,5860


Waidhofen/Th.


0,3223


Waidhofen/Y.


0,5054


Wr. Neustadt


2,1975


Zwettl


0,5754


Gemeinden gesamt


15,9795


Gesamt


100,0000

Paragraph 4,

Zwischenfinanzierung der zusätzlichen Mittel

(1) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat die zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 2, durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren.

(2) Die Kosten für die Zwischenfinanzierung (Tilgung, Zinsen, Spesen) tragen die im Paragraph 3, genannten Financiers der NÖ Fondskrankenanstalten in dem dort festgelegten Verhältnis rechtzeitig vor Fälligkeit, soweit nicht im Zuge der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung nach Ablauf der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Landesgesetzblatt 0813–0, vom Bund und den Sozialversicherungsträgern dafür zusätzliche Mittel an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet werden.

(3) Die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Zwischenfinanzierung erfolgen auf Beschluss des Ständigen Ausschusses des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Das Land NÖ übernimmt dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft für alle aus der Zwischenfinanzierung resultierenden Kosten (Tilgung, Zinsen, Spesen).

Paragraph 5,

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.