Niederösterreich
9451–1
Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
17.10.2001
Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung | |||
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9451–0 | Stammgesetz | 56/00 | 2000-04-27 |
| Blatt 1, 2 | ||
9451–1 | 1. Novelle | 139/01 | 2001-10-17 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:
Änderung des Gesetzes zur Aufbringung
zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel I
Das Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung, Landesgesetzblatt 9451, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: |
Paragraph eins,
Ziel des Gesetzes
(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Landesgesetzblatt 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.
(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.
(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.
Paragraph 2,
Mittelaufbringung
(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß Paragraphen 70, Absatz eins und 3, 71 Absatz eins und 2 und 72 Absatz eins und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, Landesgesetzblatt 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt €
36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.
(2) Von dem in Absatz eins, genannten Betrag sind jedenfalls €
14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera , NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen. Die restlichen Zusatzleistungen gemäß Absatz eins, sind bis zum Höchstausmaß von € 21,801.850,25 zur Abdeckung der sich aus den Rechnungsabschlüssen 1999 und 2000 der NÖ Fondskrankenanstalten ergebenden Fehlbeträge vorzusehen.
(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.
Paragraph 3,
Aufteilung der Mittelaufbringung
Die gemäß Paragraph 2, aufzubringenden Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Financiers auf.
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Land Niederösterreich
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NÖKAS
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Gemeinden
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Paragraph 4,
Zwischenfinanzierung der zusätzlichen Mittel
(1) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat die zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 2, durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren.
(2) Die Kosten für die Zwischenfinanzierung (Tilgung, Zinsen, Spesen) tragen die im Paragraph 3, genannten Financiers der NÖ Fondskrankenanstalten in dem dort festgelegten Verhältnis rechtzeitig vor Fälligkeit, soweit nicht im Zuge der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung nach Ablauf der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Landesgesetzblatt 0813–0, vom Bund und den Sozialversicherungsträgern dafür zusätzliche Mittel an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet werden.
(3) Die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Zwischenfinanzierung erfolgen auf Beschluss des Ständigen Ausschusses des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.
(4) Das Land NÖ übernimmt dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft für alle aus der Zwischenfinanzierung resultierenden Kosten (Tilgung, Zinsen, Spesen).
Paragraph 5,
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.