Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2020–2

Titel

GESETZ ÜBER DIE AUFLÖSUNG DER NÖ PENSIONSAUSGLEICHSKASSE

Ausgabedatum

17.10.2001

Text

 

GESETZ ÜBER DIE AUFLÖSUNG DER NÖ PENSIONSAUSGLEICHSKASSE

 

2020–0

Stammgesetz

160/73

1973-09-21

 

Blatt 1

2020–1

1. Novelle

133/87

1987-12-18

 

Blatt 1

2020–2

2. Novelle

123/01

2001-10-17

 

Blatt 1

Ausgegeben am
17.10.2001

Jahrgang 2001
123. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 be- schlossen:

Änderung des Gesetzes über die Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse

Artikel I

Das Gesetz über die Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse, Landesgesetzblatt 2020, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt der erste Satz.

  1. Ziffer 2
    Im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, entfällt das Wort “restliche”.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 6, entfällt. Der bisherige Paragraph 7, erhält die Bezeichnung “§ 6”.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Knotzer

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Paragraph eins,

Das Gesetz vom 5. Juli 1956, Landesgesetzblatt Nr. 84, über die Errichtung einer nö. Pensionsausgleichskasse, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1958, Landesgesetzblatt Nr. 34, wird mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1969 aufgehoben und die nö. Pensionsausgleichskasse mit gleicher Wirksamkeit aufgelöst.

Paragraph 2,

Alle bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen und noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse gegenüber ihren Mitgliedern sind erloschen.

Paragraph 3,

(1) Das Vermögen der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse geht unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Veränderungen auf den “Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte (Gemeindepensionsverband)” über.

(2) Auf Erfassung und Übernahme dieses Vermögens findet Paragraph 30, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 223 aus 1971,, Anwendung.

(3) Das übernommene Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Die Erträgnisse des angelegten Vermögens sind zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindepensionsverbandes heranzuziehen. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das übernommene Vermögen weiterhin Gemeindezwecken zuzuführen.

Paragraph 4,

(1) Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ausbezahlte Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind durch die einzelnen ehemaligen Mitglieder entsprechend dem auf ihre Beamten und deren Hinterbliebene entfallenden Betrag dem Gemeindepensionsverband zu ersetzen.

(2) Für Verbindlichkeiten haftet der Gemeindepensionsverband nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens, wobei Forderungen in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung zu befriedigen sind.

(3) Der Personal- und Sachaufwand der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist aus dem Vermögen (Paragraph 3,) zu bestreiten.

Paragraph 5,

Die in Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, geregelten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 6,

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.