Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH |
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7001/3–0 | Stammverordnung | 7/84 | 1984-01-24 |
| Blatt 1-2 |
7001/3–1 | 1. Novelle | 59/90 | 1990-06-22 |
| Blatt 1-2 |
7001/3–2 | 2. Novelle | 142/93 | 1993-12-29 |
| Blatt 1-2 |
7001/3–3 | 3. Novelle | 50/98 | 1998-03-25 |
| Blatt 1-2 |
7001/3–4 | 4. Novelle | 111/01 | 2001-09-28 |
| Blatt 1-2 |
Ausgegeben am 28.09.2001 | Jahrgang 2001 111. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des Paragraph 132, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich
Artikel I
Die Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich, LGBl. 7001/3, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird der Höchstbetrag “S 550,–” jeweils durch den Betrag “ € 40,–” ersetzt.In Paragraph 2, wird der Höchstbetrag “S 550,–” jeweils durch den Betrag “ € 40,–” ersetzt.
In der Anlage wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.In der Anlage wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.
In der Tabelle werden die Beträge wie folgt ersetzt:
“1.300,–” durch “ 94,47” “2.900,–” durch “210,75” “ 200,–” durch “ 14,53” “ 28,–” durch “ 2,03” “ 24,–” durch “ 1,74” “ 28,–” durch “ 2,03” “ 390,–” durch “ 28,34” “5.200,–” durch “377,90” “3.000,–” durch “218,02” “1.700,–” durch “123,54” “1.200,–” durch “ 87,21” “ 610,–” durch “ 44,33”“1.300,–” durch “ 94,47” “2.900,–” durch “210,75” “ 200,–” durch “ 14,53” “ 28,–” durch “ 2,03” “ 24,–” durch “ 1,74” “ 28,–” durch “ 2,03” “ 390,–” durch “ 28,34” “5.200,–” durch “377,90” “3.000,–” durch “218,02” “1.700,–” durch “123,54” “1.200,–” durch “ 87,21” “ 610,–” durch “ 44,33”
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: Landesrat Ernest Gabmann |
Auf Grund des § 239 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 630/1982, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 239, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, nicht inbegriffen.(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z.B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z.B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß Paragraph 130, der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.
§ 2Paragraph 2,
Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden.
§ 3Paragraph 3,
Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:
bei Besorgungen und bei Bereitung und Überführung eines Verstorbenen, wenn dies nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräte oder mit außergewöhnlichen Erschwernissen, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden ist;
bei Überführungen im Inland, wenn diese an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 16 und 8 Uhr vorgenommen werden oder damit Mehraufwendungen verbunden sind, es sei denn, die Abholung zu den genannten Zeiten oder die Mehraufwendungen wurden vom Bestatter verursacht;
bei den Tarifposten für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern, wenn diese Leistungen nicht auf einem innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhof erbracht werden und damit Mehraufwendungen, insbesondere hinsichtlich der Personalkosten und des Transportes von Bestattungseinrichtungen verbunden sind;
für die Beistellung von Konduktfahrzeugen, wenn diese in außerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen zu Bestattungsfeierlichkeiten eingesetzt werden.
§ 4Paragraph 4,
Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen.
Anlage
| Tarif
| Gültig ab 1. Jänner 1998
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Tarifpost
| Arbeitsleistung
| Euro
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| I
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1
| Bereitung
| 94,47
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| II
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| Überführung im Standortbereich
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2
| Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges
| 210,75
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3
| Zuschläge bei Verwendung eines Metallsarges oder Hartholzsarges
| 14,53
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| III
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| Überführung im Inland
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4
| Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer
| 2,03
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5
| Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer
| 1,74
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6
| Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer
| 2,03
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| Anmerkung Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.
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| IV
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7
| Begleiter bei Überführungen pro Stunde
| 28,34
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Tarifpost
| Arbeitsleistung
| Euro
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| V
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| Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes
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8
| Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung
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| Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum, Oberlichte in der Apsis, 20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.
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| Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche
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377,90
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| VI
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| Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde
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9
| Beistellung eines Konduktglaswagens
| 218,02
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10
| Beistellung eines Blumenwagens
| 123,54
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11
| Beistellung eines Bahrwagens
| 87,21
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12
| Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion
| 44,33
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