Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6951/1–0

Titel

Kundmachung über die Richtlinien für die Wasserleitungsordnung

Ausgabedatum

28.09.2001

Text

 

Kundmachung über die Richtlinien für die Wasserleitungsordnung

 

6951/1–0

Kundmachung

109/2001

2001-09-28

 

Blatt 1-7

Ausgegeben am
28.09.2001

Jahrgang 2001
109. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951–1

Kundmachung über die Richtlinien für die Wasserleitungsordnung (Musterwasserleitungsordnung)

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Windholz

Artikel I

Der Inhalt der Kundmachung über die Richtlinien für die Wasserleitungsordnung (Musterwasserleitungsordnung) ist Anlage römisch eins zu entnehmen.

Artikel II

Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 1978 über die Richtlinien für eine Musterwasserleitungsordnung samt Anlage, LGBl. 6951/1–0, wird aufgehoben.

              

Anlage I

Der Bürgermeister der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde

..........................................................................................

Der Obmann des Gemeindeverbandes

“............................

..........................................................................................”

hat am ............................... auf Grund des Paragraph 8, Absatz 6, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951–1, im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung verordnet:

Wasserleitungsordnung

der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde, des Gemeindeverbandes

..............................................................................

...........................................................................................

Paragraph eins,

Versorgungsbereich

(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde

..................................................................................

..................................................................................

des Gemeindeverbandes

“.......................................

.................................................................................”

umfasst das Gemeindegebiet das gesamte Verbandsgebiet, das sind die Gebiete der Gemeinden

.........................................................

..................................................................................

..................................................................................

..................................................................................

(ohne die Katastralgemeinden

.................................

.................................................................................)

die Katastralgemeinden

............................................

..................................................................................

mit Ausnahme der Ortschaften

..................................

..................................................................................

mit Ausnahme folgender Liegenschaften

.................

..................................................................................

(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).

Paragraph 2,

Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) haben den Wasserbezug der Behörde (Bürgermeister/Obmann des Gemeindeverbandes

“...............................................................

................................................................................”)

mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Liegenschaftseigentümer bei Nichtbestehen des Anschlusszwanges um Bewilligung eines freiwilligen Anschlusses angesucht hat.

(2) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung hat der Liegenschaftseigentümer und der sonstige Wasserbezieher einen Anspruch auf eine besondere Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder auf einen bestimmten Wasserdruck, der vom ortsüblichen Wasserdruck abweicht.

(3) Eine Änderung im Eigentum an der Liegenschaft hat der bisherige Liegenschaftseigentümer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des letzten Wasserzählerstandes der Behörde binnen drei Wochen schriftlich mitzuteilen. Der neue Liegenschaftseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen ein.

Paragraph 3,

Wasserbezug

(1) Der Wasserbezug darf das im Anmeldebogen angegebene Ausmaß bzw. die von der Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zugelassene Entnahmemenge nicht überschreiten. Ein diese Grenze überschreitender Bedarf ist vom Liegenschaftseigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Das Wasser darf nur zu dem im Anmeldebogen angegebenen bzw. von der Behörde bestimmten Verwendungszweck entnommen werden. Insbesondere ist es untersagt, den nur für Haushaltszwecke angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen, Wasser an andere Liegenschaften weiterzuleiten oder an Bewohner anderer Liegenschaften entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben.

(3) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist.

Paragraph 4,

Miteigentum; Zustellungsbevollmächtigter

(1) Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentümer, auch Wohnungseigentümer) oder sind Eigentümer der Liegenschaft und Eigentümer des Gebäudes mit Aufenthaltsräumen verschiedene Personen (Baurecht, Superädifikat), so treffen die sich aus dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und dieser Wasserleitungsordnung für Liegenschaftseigentümer ergebenden Pflichten alle diese Personen und haften sie hiefür zu ungeteilter Hand.

(2) Die in Absatz eins, bezeichneten Personen und die im Ausland lebenden Liegenschaftseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten der Behörde schriftlich bekannt zu geben.

Paragraph 5,

Herstellung und Änderung der Hausleitung

(1) Die Hausleitung ist vom Eigentümer einer anschlusspflichtigen Liegenschaft spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt herzustellen, in dem die Verlegung des Wasserhauptrohrstranges durch das Wasserversorgungsunternehmen vor seiner Liegenschaft abgeschlossen ist. Diese Frist ist über begründeten schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, von der Behörde mit Bescheid im nötigen Ausmaß zu verlängern.

(2) Die beabsichtigte Herstellung und Änderung der Hausleitung ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Zu- und Vorname sowie die Wohnanschrift des (der) Eigentümer(s) der Liegenschaft anzugeben.

(3) Die Hausleitung darf nur von hiezu berechtigten Unternehmen (z.B. Bau- oder Erdaushubunternehmen, Wasserleitungsinstallateur) hergestellt und geändert werden. Hierbei ist auf den Wasserbedarf des Liegenschaftseigentümers bedacht zu nehmen und sind die Bestimmungen über den Wasserbezug (Paragraph 3,) zu beachten. Andere, insbesondere baupolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sind zu berücksichtigen.

(4) Die Hausleitung darf nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen als der des Wasserversorgungsunternehmens in Verbindung stehen.

Paragraph 6,

Erhaltung der Hausleitung

Der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft oder der sonstige Wasserbezieher hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und jeden Rohrbruch oder Wasseraustritt sofort dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Er hat für Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorgungsunternehmen oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

Paragraph 7,

Überwachung der Hausleitung

Die Behörde ist berechtigt, die Herstellung und Änderung der Hausleitung zu überwachen, sich von ihrer ordnungsgemäßen Ausführung zu überzeugen, sie jederzeit zu überprüfen und die Behebung von Schäden und Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen.

Paragraph 8,

Wassermesser

(1) Der Wasserbezug hat ausschließlich über Wassermesser zu erfolgen. Der Wassermesser hat der erforderlichen Nennbelastung zu entsprechen.

(2) Die vom Wassermesser angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (z.B. bei Undichtheiten, Rohrgebrechen, offenen Entnahmestellen) bezogen wurde.

(3) Der Wassermesser ist vom Liegenschaftseigentümer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen und so zu erhalten, dass er ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden kann. Befindet sich der Wassermesserschacht in einer Hauseinfahrt oder in einer anderen privaten Verkehrsfläche, so hat der Liegenschaftseigentümer über Aufforderung des Wasserversorgungsunternehmens dafür zu sorgen, dass die Ablesung oder Montagearbeiten gefahrlos möglich sind. Anfallende Mehraufwendungen kann das Wasserversorgungsunternehmen vom Liegenschaftseigentümer oder sonstigen Wasserbezieher einfordern.

(4) Bei Schäden am Wassermesser oder bei dessen Nichtfunktionieren hat der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher das Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Das Wasserversorgungsunternehmen hat zu diesem Zweck seine Telefonnummer an geeigneter Stelle gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

(5) Die Entfernung von Plomben am Wassermesser ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für ihre Erneuerung trägt der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher.

(6) Der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher darf Änderungen an der Wassermesseranlage weder selbst noch durch andere Personen als durch Angehörige oder Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens vornehmen lassen; bei Zuwiderhandeln ist auf seine Kosten der ursprüngliche Zustand vom Wasserversorgungsunternehmen herstellen zu lassen.

Paragraph 9,

Einbau des Wassermessers

(1) Der Wassermesser ist je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlussleitung (= Verbindungsleitung zwischen Wasserhauptrohrstrang und Hausleitung) oder in die Hausleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vom Wasserversorgungsunternehmen einzubauen und instand zu halten.

(2) Beim Einbau des Wassermessers in die Hausleitung hat der Liegenschaftseigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen für die Unterbringung des Wassermessers einen geeigneten Kellerraum, einen anderen geeigneten Raum oder eine geeignete Stelle im Gebäude oder außerhalb desselben eine Mauernische, einen Behälter anderer Art oder erforderlichenfalls einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist ein Wassermesserschacht zwingend erforderlich, ist er vom Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten nach Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu errichten. Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftreten könnte, ist der Schacht wasserdicht zu bauen (z.B. Fertigteilschacht).

(4) Der Liegenschaftseigentümer hat die für den Einbau des Wassermessers erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers notwendigen, vom Wasserversorgungsunternehmen geschaffenen Einrichtungen, soweit sie sich auf seiner Liegenschaft befinden, auf seine Kosten dauernd instand zu halten.

(5) Vor und nach dem Wassermesser sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Die Absperrvorrichtung nach dem Wassermesser (in Durchflussrichtung gesehen) ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Unmittelbar nach dem Wassermesser ist außerdem eine Sicherung gegen Rückfließen (z.B. Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner) einzubauen.

(6) In der Anschlussleitung ist vor der Liegenschaftsgrenze vom Wasserversorgungsunternehmen eine Absperrvorrichtung anzubringen, die nur von Angehörigen des Wasserversorgungsunternehmens oder dessen Beauftragten bedient werden darf.

Paragraph 10,

Schlussbestimmungen

(1) Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) folgt.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die bisher in Geltung gewesene Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Stadt-, Marktgemeinde, Gemeinde

.................................................................

des Obmannes des Gemeindeverbandes “...............

.................................................................................”

vom

.....................................................

außer Kraft.

Der Bürgermeister/

Der Obmann des Gemeindeverbandes

              

Beilage

Stadt-, Markt-, Gemeinde, Gemeindeverband

...................

...........................................................................................

Wasserversorgungsunternehmen

.....................................

Beilagen:

ANMELDEBOGEN

zur Anmeldung des Wasserbezuges

  1. Ziffer eins
    Liegenschaft:

Parzelle Nr. ........................., EZ
..............................,
KG
............................................................................
..................................................................................
.........................-Straße, -Gasse, -Platz Nr. ............... Art des Gebäudes mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude, Betriebsgebäude):
...........................

  1. Ziffer 2
    Eigentümer (Miteigentümer der Liegenschaft/des Gebäudes):
    Zu- und Vorname:
    .....................................................
    ..................................................................................
    ..................................................................................
    Wohnanschrift(en):
    ...................................................
    ..................................................................................
    ..................................................................................
    Telefonnummer/Faxnummer/E-Mail-Nummer:
    ..................................................................................
    ..................................................................................
    Bevollmächtigter Vertreter/Zustellungsbevollmächtigter:
    ................................................................
    ..................................................................................

  1. Ziffer 3
    Verwendungszweck (z.B. Bedarf für Haushaltszwecke, für gewerbliche/industrielle/landwirtschaftliche Zwecke):

..................................................................................
..................................................................................
..................................................................................
..................................................................................

  1. Ziffer 4
    Deckung des Wasserbedarfes für:

  1. Litera a
    .......... Wohngebäude mit .......... selbständigen Wohnung(en);
    durchschnittliche Anzahl der Hausbewohner (einschließlich der Sommergäste): ..........;
    Garage(n) für ............... Abstellplätze;
    Hausgarten ............... m2;
    Schwimmbecken ............... m3 voraussichtlich benötigte Wassermenge pro Tag:
    .......... m3

  1. Litera b
    Gebäude, das gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Zwecken dient:
    voraussichtlich benötigte Wassermenge pro Tag:
    .......... m3

  1. Litera c
    Gebäude, das landwirtschaftlichen Zwecken dient:
    durchschnittliche Anzahl des Großviehes: .......... und des Kleinviehes: .......... voraussichtlich benötigte Wassermenge pro Tag:
    .......... m3

  1. Litera d
    sonstige Gebäude, und zwar:
    ............................
    voraussichtlich benötigte Wassermenge pro Tag:
    .......... m3

  1. Ziffer 5
    Voraussichtlich benötigte Wassermenge insgesamt pro Tag: .......... m3

  1. Ziffer 6
    Ist beabsichtigt, hydraulische Motoren und Ventilatoren unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen?

Ja – Nein

  1. Ziffer 7
    Ist wegen der besonderen Höhenlage der Liegenschaft die Errichtung einer Drucksteigerungsanlage erforderlich?

Ja – Nein

  1. Ziffer 8
    Wird außer der vom Wasserversorgungsunternehmen herzustellenden Anschlussleitung noch eine weitere Anschlussleitung gewünscht?

Ja – Nein

  1. Ziffer 9
    Wie viele Wasserausläufe sollen sich auf der Liegenschaft befinden? ..........

  1. Ziffer 10
    Sonstige Vermerke (z.B. Anzeige der Herstellung oder Änderung der Hausleitung):
    ..............................
    ..................................................................................

Nichtzutreffendes bitte streichen

.....................................

.........................................

Ort, Datum Unterschrift des/der

Liegenschaftseigentümer(s)

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951–1, und der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters/Gemeindeverbandsobmannnes vom ................................................. hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes der Behörde mittels Anmeldebogen binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben.

Die Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitige Anmeldung des Wasserbezuges bildet gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €

720,– bestraft.