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Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft |
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9020/5–0 | Kundmachung | 68/01 | 2001-07-31 |
| Blatt 1, 2 [CELEX: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065, 300L0054] |
Ausgegeben am 31.07.2001 | Jahrgang 2001 68. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 3. Juli 2001 aufgrund § 239 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–18 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 3. Juli 2001 aufgrund Paragraph 239, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–18 , verordnet:
Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Plank |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 78n Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 78n Abs. 2 lit.c NÖ Landarbeitsordnung 1973) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (Paragraph 78 n, Absatz eins, NÖ Landarbeitsordnung 1973) von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 78 n, Absatz 2, Litera , NÖ Landarbeitsordnung 1973) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 78n Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 sind (2) Im Sinne des Paragraph 78 n, Absatz 2, NÖ Landarbeitsordnung 1973 sind
Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 78o NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann. (4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 78 o, NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
§ 2Paragraph 2,
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
(1) Hinsichtlich
der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 2 lit.c NÖ Landarbeitsordnung 1973,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 78 n, Absatz 2, Litera , NÖ Landarbeitsordnung 1973,
der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 78o NÖ Landarbeitsordnung 1973 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß Paragraph 78 o, NÖ Landarbeitsordnung 1973 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 78q NÖ Landarbeitsordnung 1973,der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 78 q, NÖ Landarbeitsordnung 1973,
der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs. 6 NÖ Landarbeitsordnung 1973,der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß Paragraph 78 p, Absatz 6, NÖ Landarbeitsordnung 1973,
der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
der Handhabung der Organismenlisten
sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998 (im folgenden zitiert: VbA), nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998, (im folgenden zitiert: VbA), nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
(2) In den §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und den Anhängen 1 und 2 treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Dienstnehmer” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang. (2) In den Paragraphen 2,, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und den Anhängen 1 und 2 treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Dienstnehmer” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
(3) Im § 2 Abs. 1 und 3 tritt an Stelle des Zitates “§ 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4 ASchG” das Zitat “§ 78n Abs. 2 lit.c NÖ Landarbeitsordnung 1973”. (3) Im Paragraph 2, Absatz eins und 3 tritt an Stelle des Zitates “§ 40 Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ASchG” das Zitat “§ 78n Absatz 2, Litera , NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(4) Im § 3 Z. 5 tritt an Stelle des Zitates “§ 41 Abs. 3 ASchG” das Zitat “§ 78o Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973”. (4) Im Paragraph 3, Ziffer 5, tritt an Stelle des Zitates “§ 41 Absatz 3, ASchG” das Zitat “§ 78o Absatz 3, NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(5) Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates “§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat “§ 78p Abs. 6 NÖ Landarbeitsordnung 1973”. Zusätzlich sind der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen. (5) Im Paragraph 11, Absatz eins, tritt an Stelle des Zitates “§ 42 Absatz 6, ASchG” das Zitat “§ 78p Absatz 6, NÖ Landarbeitsordnung 1973”. Zusätzlich sind der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen.
(6) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt. (6) Paragraph 11, Absatz 4, VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(7) Im § 12 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973”. (7) Im Paragraph 12, Absatz eins, tritt an Stelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(8) Im § 12 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates “§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat “§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973”. (8) Im Paragraph 12, Absatz 2, tritt an Stelle des Zitates “§ 14 Absatz 5, ASchG” das Zitat “§ 76e Absatz 4, NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(9) Im § 12 Abs. 3 tritt an Stelle des Zitates “§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat “§ 78q Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973”. (9) Im Paragraph 12, Absatz 3, tritt an Stelle des Zitates “§ 43 Absatz 4, ASchG” das Zitat “§ 78q Absatz 4, NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
§ 3Paragraph 3,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie des Rates 90/679/EWG vom 16. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL.Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1,Richtlinie des Rates 90/679/EWG vom 16. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL.Nr. L 374 vom 31.12.1990, Sitzung 1,
Richtlinie des Rates 93/88/EWG vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL.Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 71,Richtlinie des Rates 93/88/EWG vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL.Nr. L 268 vom 29.10.1993, Sitzung 71,
Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABL.Nr. L 155 vom 6.7.1995,
S. 41.Sitzung 41.
Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABL.Nr. L 282 vom 15.10.1997,
S. 33,Sitzung 33,
Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABL.Nr. L 335 vom 6.12.1997, S. 17.Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABL.Nr. L 335 vom 6.12.1997, Sitzung 17.
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABL.Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21.Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABL.Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, Sitzung 21.