Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST |
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2200/44–0 | Stammverordnung | 37/72 | 1972-06-09 |
| Blatt 1 |
2200/44–1 | 1. Novelle | 193/73 | 1973-12-07 |
| Blatt 1 |
2200/44–2 | 2. Novelle | 129/00 | 2000-12-29 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 29.12.2000 | Jahrgang 2000 129. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2000 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–48 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–27 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2000 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–48 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung
für den Erzieherfachdienst
Die Verordnung betreffend die Prüfung für den Erzieherfachdienst, LGBl. 2200/44, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im Titel der Verordnung wird das Wort “betreffend” durch das Wort “über” ersetzt.Im Titel der Verordnung wird das Wort “betreffend” durch das Wort “über” ersetzt.
Vor § 1 entfällt die Promulgationsklausel.Vor Paragraph eins, entfällt die Promulgationsklausel.
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
§ 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
Im § 3 Abs. 1 Z. 1 wird nach dem Wort “Verfassungsrechtes” die Wortfolge “und des europäischen Gemeinschaftsrechtes” angefügt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort “Verfassungsrechtes” die Wortfolge “und des europäischen Gemeinschaftsrechtes” angefügt.
§ 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
§ 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
§ 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
In § 4 Abs. 2 erster Satz wird das Wort “vier” durch das Wort “drei” ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird das Wort “vier” durch das Wort “drei” ersetzt.
In § 4 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge “Der Prüfungskommissär” ersetzt durch die Wortfolge “Das Prüfungskommissionsmitglied” und wird das Zitat “Abs. 2 lit.g” ersetzt durch das Zitat “Abs. 2 Z. 4”.In Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge “Der Prüfungskommissär” ersetzt durch die Wortfolge “Das Prüfungskommissionsmitglied” und wird das Zitat “Abs. 2 Litera , ersetzt durch das Zitat “Abs. 2 Ziffer 4 &, #, 8221 ;,
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten mit 1.1.2001 in Kraft.Die Bestimmungen des Art. römisch eins treten mit 1.1.2001 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Dr. Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Die Prüfung für den Erzieherfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nach Auswahl durch den Prüfer entweder
ein Thema oder mehrere Themen aus einem oder mehreren der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten Gegenstände zu behandeln oderein Thema oder mehrere Themen aus einem oder mehreren der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gegenstände zu behandeln oder
aus der im Vorbereitungskurs erstellten Projektarbeit abgeleitete Fragestellungen zu beantworten. Die Projektarbeit hat ein Fallbeispiel aus pädagogischer, methodischdidaktischer, psychologischer und rechtlicher Sicht zu behandeln.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes und des europäischen Gemeinschaftsrechtes;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Pädagogik und Heilpädagogik
Methodik und Didaktik der Heimerziehung
Rechtliche Grundlagen, Organisationsstruktur und Arbeitsfeld sozialpädagogischer Einrichtungen.
§ 4Paragraph 4,
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Lehrer, Psychologen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Das Prüfungskommissionsmitglied für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Das Prüfungskommissionsmitglied für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.