Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/44–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST

Ausgabedatum

29.12.2000

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST

 

2200/44–0

Stammverordnung

37/72

1972-06-09

 

Blatt 1

2200/44–1

1. Novelle

193/73

1973-12-07

 

Blatt 1

2200/44–2

2. Novelle

129/00

2000-12-29

 

Blatt 1

Ausgegeben am
29.12.2000

Jahrgang 2000
129. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2000 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–48 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–27 , verordnet:

Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung

für den Erzieherfachdienst

Die Verordnung betreffend die Prüfung für den Erzieherfachdienst, LGBl. 2200/44, wird wie folgt geändert:

Artikel I

  1. Ziffer eins
    Im Titel der Verordnung wird das Wort “betreffend” durch das Wort “über” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Vor Paragraph eins, entfällt die Promulgationsklausel.

  1. Ziffer 3
    Paragraph eins, lautet:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort “Verfassungsrechtes” die Wortfolge “und des europäischen Gemeinschaftsrechtes” angefügt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird das Wort “vier” durch das Wort “drei” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge “Der Prüfungskommissär” ersetzt durch die Wortfolge “Das Prüfungskommissionsmitglied” und wird das Zitat “Abs. 2 Litera , ersetzt durch das Zitat “Abs. 2 Ziffer 4 &, #, 8221 ;,

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. römisch eins treten mit 1.1.2001 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Dr. Pröll

Paragraph eins,

Die Prüfung für den Erzieherfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nach Auswahl durch den Prüfer entweder

  1. Ziffer eins
    ein Thema oder mehrere Themen aus einem oder mehreren der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gegenstände zu behandeln oder

  1. Ziffer 2
    aus der im Vorbereitungskurs erstellten Projektarbeit abgeleitete Fragestellungen zu beantworten. Die Projektarbeit hat ein Fallbeispiel aus pädagogischer, methodischdidaktischer, psychologischer und rechtlicher Sicht zu behandeln.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes und des europäischen Gemeinschaftsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Pädagogik und Heilpädagogik

  1. Ziffer 2
    Psychologie

  1. Ziffer 3
    Methodik und Didaktik der Heimerziehung

  1. Ziffer 4
    Rechtliche Grundlagen, Organisationsstruktur und Arbeitsfeld sozialpädagogischer Einrichtungen.

Paragraph 4,

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Lehrer, Psychologen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sein.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Das Prüfungskommissionsmitglied für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.