Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/31–0

Titel

Verordnung über die Erklärung eines Abschnittes der Traisen im Gemeindegebiet von Türnitz zur Laichschonstätte

Ausgabedatum

27.04.2000

Text

 

Verordnung über die Erklärung eines Abschnittes der Traisen im Gemeindegebiet von Türnitz zur Laichschonstätte

 

6950/31–0

Stammverordnung

59/00

2000-04-27

 

Blatt 1

Ausgegeben am
27.04.2000

Jahrgang 2000
59. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. April 2000 aufgrund des Paragraph 15, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, verordnet:

Verordnung über die Erklärung eines Abschnittes der Traisen im Gemeindegebiet von Türnitz zur Laichschonstätte

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Stadler

Paragraph eins,

Die Traisen im Bereich von Flusskilometer 60,031 (100 m nördlich des Steges über die Traisen am nördlichen Ortsende von Freiland) bis Flusskilometer 59,050 (50 m flussaufwärts des südlichen Pfeilers der Brücke der Bundesstraße 20 bei Straßenkilometer 27,24) in der Katastralgemeinde Außerfahrafeld wird zur Laichschonstätte erklärt.

Paragraph 2,

(1) In der Laichschonstätte ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ganzjährig jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten.

(2) Insbesondere sind die Entnahme von Sand, Schlamm und Schotter, das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Errichtung von Uferbauten bzw. Bauten im Gewässerbett sowie die Entfernung von im Boden verankerten Wurzelstöcken der Ufergehölze verboten.

(3) Unbeschadet der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (Paragraph 15, Absatz 7, WRG 1959) und ausgenommen Maßnahmen aufgrund von Gefahr in Verzug, ist das Befahren oder Verändern des Gewässerbettes zur Instandhaltung bestehender Anlagen im Uferbereich in der Zeit vom 1. September bis 31. Mai verboten. Außerhalb dieses Zeitraumes sind die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an diesen Anlagen zulässig.

(4) Die Ausübung des Kanusportes ist nur in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August gestattet, wobei das Ein- und Ausbooten nicht im Bereich der Laichschonstätte erfolgen darf.

(5) Im übrigen wird die Ausübung bestehender Wasserrechte und die Zulässigkeit der nicht mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Gewässer (Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), sofern sie dem Stand der Technik entsprechend erfolgt, durch diese Verordnung nicht beschränkt.

Paragraph 3,

Bei der Zulassung von Ausnahmen ist so vorzugehen, dass Eingriffe nur befristet und unter Wahl des bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels gestattet werden dürfen. Nachhaltige Beeinträchtigungen von Struktur und Funktion der Laichschonstätte sind jedenfalls unzulässig.

Paragraph 4,

Die Fischereiberechtigten haben die Laichschonstätte durch Aufstellen von dauerhaften und vom Ufer aus gut sichtbaren Zeichen oder Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremden Grund nur dann, wenn sie dazu berechtigt sind.

Eine Kennzeichnung hat zumindest jeweils am Beginn und Ende der Laichschonstätte zu erfolgen.