Niederösterreich
5505/3–0
Verordnung über den Nationalpark Thayatal
17.12.1999
Verordnung über den Nationalpark Thayatal | |||
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5505/3–0 | Stammverordnung | 153/99 | 1999-12-17 |
| Blatt 1-4, Plan | ||
Ausgegeben am, 17.12.1999 | Jahrgang 1999, 153. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 23. November 1999 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505–0 , verordnet:
Verordnung über den Nationalpark Thayatal
Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann-Stellvertreter, Dr. Bauer | Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Blochberger |
Paragraph eins
Nationalpark
Das im Paragraph 2, in seinen Außengrenzen festgelegte Gebiet wird zum Nationalpark Thayatal erklärt.
Paragraph 2
Außengrenzen
Die im folgenden genannten Grundstücke bilden die Außengrenze und sind gleichzeitig Teil des Nationalparks Thayatal.
Paragraph 3
Zonierung
(1) Die Naturzone des Nationalparks Thayatal umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
(2) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
(3) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal besteht aus geschützten historischen Zonen, Fremdenver- kehrs- und Sonderbereichen (Wasserwerk) und umfaßt folgende Grundstücke mit folgenden Nummern
(4) In der Anlage sind die Außengrenzen und die Zonierung auf einem Übersichtsplan dargestellt.
Paragraph 4
Übergangsfristen
(1) In folgenden Bereichen der Naturzone (Paragraph 3, Absatz eins,) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen längstens binnen 5 Jahren abgeschlossen sein:
* KG Umlauf
* im Bereich östlich des Kajabaches bis zum Kirchenwald
* im Bereich des Kirchenwaldes.
(2) In folgenden Bereichen der Naturzone (Paragraph 3, Absatz eins,) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen längstens binnen 10 Jahren abgeschlossen sein:
* im Teil Fugnitz, das ist der gesamte
Nationalparkbereich südlich der Landesstraße L1045 bzw. der Landeshauptstraße LH 38
* im Bereich nördlich des Schwalbenfelsens
* im Bereich westlich von Hardegg bis zum Schwalbenfelsen
(3) Auf allen anderen Flächen in der Naturzone (Paragraph 3, Absatz eins,) müssen die Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) in spätestens 15 Jahren abgeschlossen sein.
Paragraph 5
Bestimmungen für die Außenzone
(1) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.
Paragraph 6
Managementplan
Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) den Nationalparkbeirat (Paragraph 11, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
Paragraph 7
Betretung durch Grundeigentümer
Das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Arbeitnehmer stellt keinen verbotenen Eingriff im Sinne der Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, NÖ Nationalparkgesetz dar.
Paragraph 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Nationalparkgesetz).