Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/24–3

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST

Ausgabedatum

26.11.1999

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST

 

2200/24–0

Stammverordnung

84/72

1972-10-19

 

Blatt 1

2200/24–1

1. Novelle

135/73

1973-08-14

 

Blatt 1

2200/24–2

2. Novelle

181/78

1978-11-06

 

Blatt 1

2200/24–3

3. Novelle

139/99

1999-11-26

 

Blatt 1

Ausgegeben am
26.11.1999

Jahrgang 1999
139. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Oktober 1999 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–47 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–26 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für den

höheren Bau- und technischen Dienst

Die Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/24, wird wie folgt geändert:

Artikel I

  1. Ziffer eins
    Vor Paragraph eins, entfällt die Promulgationsklausel.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge “und in zwei weiteren” ersetzt durch “aus einem der”.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort “Gegenständen” ersetzt durch das Wort “Gegenstände”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz 2, entfällt das Wort “zweimal”.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge “der Verwaltungsverfahrensgesetze” ersetzt durch die Wortfolge “des Verwaltungsverfahrensrechts”.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:

  1. Ziffer 8
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:

  1. Ziffer 9
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:

  1. Ziffer 10
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , entfällt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 3, Absatz 2, werden der Ziffer 3, folgende Ziffern 4 bis 7 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge “sechs bis acht” ersetzt durch die Wortfolge “fünf bis sechs”.

  1. Ziffer 14
    Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz lautet:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Dr. Pröll

Paragraph eins,

Die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenstände schriftliche Abhandlungen zu verfassen und aktenmäßige Erledigungen vorzunehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts,

  1. Ziffer 2
    Unfallverhütung und Dienstnehmerschutz,

  1. Ziffer 3
    die rechtlichen und technischen Bestimmungen einschließlich der Normen aus folgenden Gegenständen nach Maßgabe des Absatz 3 :,

  1. Litera a
    Hochbau,

  1. Litera b
    Maschinenbau,

  1. Litera c
    Raumordnung,

  1. Litera d
    Straßen- und Brückenbau,

  1. Litera e
    Umwelt- und Energietechnik,

  1. Litera f
    Elektrotechnik,

  1. Litera g
    Wasserbau,

  1. Ziffer 4
    Raumordnung und Bauordnung,

  1. Ziffer 5
    Vermessungswesen und Grundbuchsrecht,

  1. Ziffer 6
    Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz,

  1. Ziffer 7
    Vergabewesen und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.

(3) Von den im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 bis 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Absatz 2, Ziffer 4,, soferne nicht der Gegenstand Raumordnung (Absatz 2, Ziffer 3, Litera ,) als Hauptgegenstand geprüft wird.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes, des höheren kulturtechnischen Dienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes und in einem einschlägigen Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muß und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.