Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST |
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2200/24–0 | Stammverordnung | 84/72 | 1972-10-19 |
| Blatt 1 |
2200/24–1 | 1. Novelle | 135/73 | 1973-08-14 |
| Blatt 1 |
2200/24–2 | 2. Novelle | 181/78 | 1978-11-06 |
| Blatt 1 |
2200/24–3 | 3. Novelle | 139/99 | 1999-11-26 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 26.11.1999 | Jahrgang 1999 139. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 19. Oktober 1999 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–47 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–26 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 19. Oktober 1999 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–47 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–26 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den
höheren Bau- und technischen Dienst
Die Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/24, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Vor § 1 entfällt die Promulgationsklausel.Vor Paragraph eins, entfällt die Promulgationsklausel.
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge “und in zwei weiteren” ersetzt durch “aus einem der”.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge “und in zwei weiteren” ersetzt durch “aus einem der”.
Im § 2 Abs. 1 wird das Wort “Gegenständen” ersetzt durch das Wort “Gegenstände”.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort “Gegenständen” ersetzt durch das Wort “Gegenstände”.
Im § 2 Abs. 2 entfällt das Wort “zweimal”.Im Paragraph 2, Absatz 2, entfällt das Wort “zweimal”.
Im § 3 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge “der Verwaltungsverfahrensgesetze” ersetzt durch die Wortfolge “des Verwaltungsverfahrensrechts”.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge “der Verwaltungsverfahrensgesetze” ersetzt durch die Wortfolge “des Verwaltungsverfahrensrechts”.
§ 3 Abs. 2 Z. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.b lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.e lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.f lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.h entfällt.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , entfällt.
§ 3 Abs. 2 werden der Z. 3 folgende Ziffern 4 bis 7 angefügt:Paragraph 3, Absatz 2, werden der Ziffer 3, folgende Ziffern 4 bis 7 angefügt:
§ 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
Im § 4 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge “sechs bis acht” ersetzt durch die Wortfolge “fünf bis sechs”.Im Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge “sechs bis acht” ersetzt durch die Wortfolge “fünf bis sechs”.
§ 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz lautet:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Dr. Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im § 3 Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände schriftliche Abhandlungen zu verfassen und aktenmäßige Erledigungen vorzunehmen.(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenstände schriftliche Abhandlungen zu verfassen und aktenmäßige Erledigungen vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
§ 3Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
die Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts,
Unfallverhütung und Dienstnehmerschutz,
die rechtlichen und technischen Bestimmungen einschließlich der Normen aus folgenden Gegenständen nach Maßgabe des Abs. 3:die rechtlichen und technischen Bestimmungen einschließlich der Normen aus folgenden Gegenständen nach Maßgabe des Absatz 3 :,
Umwelt- und Energietechnik,
Raumordnung und Bauordnung,
Vermessungswesen und Grundbuchsrecht,
Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz,
Vergabewesen und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.
(3) Von den im Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 bis 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 4, soferne nicht der Gegenstand Raumordnung (Abs. 2 Z. 3 lit.c) als Hauptgegenstand geprüft wird. (3) Von den im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 bis 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Absatz 2, Ziffer 4,, soferne nicht der Gegenstand Raumordnung (Absatz 2, Ziffer 3, Litera ,) als Hauptgegenstand geprüft wird.
§ 4Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes, des höheren kulturtechnischen Dienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes und in einem einschlägigen Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muß und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muß und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.