Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8300–1

Titel

NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977

Ausgabedatum

31.05.1999

Text

 

NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977

 

8300–0

Wiederverlautbarung

58/99

1999-05-28

 

Blatt 1

8300–1

1. Novelle

61/99

1999-05-31

 

Blatt 1

Ausgegeben am
31.05.1999

Jahrgang 1999
61. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. März 1999 beschlossen:

Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977

Das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8300, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Ortsbezeichnung “Wien” durch die Ortsbezeichnung “St. Pölten” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, angefügt:

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Prokop

Anlage

NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977

Paragraph eins,

Name und Zweck des Fonds

(1) Das Bundesland Niederösterreich bedient sich als Träger von Privatrechten zur Förderung der Schaffung von Wohnungen und Heimen sowie der Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum, erhaltungswürdigen Wohnhäusern und Heimen, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangen, des mit dem NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973 errichteten “Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich”.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in St. Pölten und wird von der Landesregierung verwaltet und vertreten.

(3) Einen allfälligen Abgang des Fonds deckt das Bundesland Niederösterreich.

Paragraph 2,

(1) Die Förderung kann bestehen aus Förderungsdarlehen und Zuschüssen; sie kann auch den Erstbezug von Wohnungen umfassen.

(2) Nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Förderung, den Personenkreis und die Förderungswürdigkeit erläßt die Landesregierung in Form von Richtlinien.