Niederösterreich
7050/2–1
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer
28.05.1999
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer | |||
| |||
7050/2–0 | Stammverordnung | 15/92 | 1992-02-12 |
| Blatt 1-6 | ||
7050/2–1 | 1. Novelle | 54/99 | 1999-05-28 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 6 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1999 |
Die NÖ Landesregierung hat am 27. April 1999 aufgrund des Paragraph 26, Absatz 3, des NÖ Sportgesetzes, Landesgesetzblatt 5710–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer, LGBl. 7050/2, wird wie folgt geändert:
11. Im Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 5 Punkt 6, tritt anstelle des Zitates “Pkt.
2.1 bis Pkt. 2.5” das Zitat “Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.5”.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. römisch eins treten am 1. Juni 1999 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und in den Amtsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen.
Die Publikation in anderen als amtlichen Organen ist zugelassen.
Paragraph 2,
Umfang der Schilehrerausbildung
Die Ausbildung zum Schilehrer hat folgende Lehrgänge zu umfassen:
Paragraph 3,
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrgängen
(1) Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen zu erfolgen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Schilehreranwärter-Lehrgang sind:
(3) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang römisch eins ist der erfolgreiche Abschluß des Schilehreranwärter-Lehrganges.
(4) Die Höhe der Lehrgangsbeiträge ist im voraus für das nächste Kalenderjahr festzusetzen und entsprechend zu verlautbaren.
(5) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang römisch II ist die erfolgreiche Aufnahmeprüfung im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang römisch eins.
(6) Ein Alpinkurs ist erfolgreich abzuschließen. Dieser kann entweder zwischen den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II oder nach dem Schilehrer-Lehrgang römisch II absolviert werden.
Paragraph 4,
Lehrgangsdauer
Die Ausbildung zum Schilehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 36 Tagen zu umfassen.
Die Lehrgangsdauer für den Schilehreranwärter-Lehrgang und für die Schilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II hat je 10 Tage, die Dauer des Alpinkurses 6 Tage zu betragen.
Paragraph 5,
Unterrichtsfächer
(1) Die Lehrgänge haben aus einem theoretischen Unterricht mit Gruppenarbeit und Eigenstudium sowie praktischem Unterricht zu bestehen.
(2) Der theoretische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:
2.1. Berufskunde (Rechte und Pflichten der Schilehrer)
Kenntnis des NÖ Sportgesetzes, Abschnitt Schilehrwesen, und der hiezu erlassenen Verordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.
2.2. Natur- und Umweltkunde
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung; Beitrag des Schilehreranwärters zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
2.3. Lebende Fremdsprache
Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht.
2.4. Touristikseminar
Grundkenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes. Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Winterfremdenverkehrs eines Schischulgebietes.
2.5. Körperlehre und Erste Hilfe
Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen), Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum.
2.6. Bewegungslehre
Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule, sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern.
2.7. Unterrichtslehre
Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule.
2.8. Trainingslehre
Grundkenntnis der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings zur Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens.
2.9. Kinderschiunterricht
Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht der Grundschule.
2.10. Gerätekunde
Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.
2.11. Alpinkunde
Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde sowie der Selbst- und Kameradenhilfe.
2.12. Gruppenarbeit
Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit; Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Grundschule.
(3) Der praktische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:
3.1. Schulefahren
Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen, Bögen und Schwünge der Grundschule für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungen des Lernenden.
3.2. Kinderschiunterricht
Alle unter Pkt. 3.1. geübten Fertigkeiten sind mit speziellen, kindergerechten Methoden und Hilfen im Kinderschigarten und Kinderschigelände anzuwenden.
3.3. Geländefahren
Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger, bewußter Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo.
3.4. Praktischmethodische Übungen
Alle unter Pkt. 3.1. geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen und/oder Kindern zu erarbeiten.
(4) Der theoretische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II hat zu umfassen:
4.1. Berufskunde (Rechte und Pflichten der Schilehrer)
Vertiefte Kenntnis des NÖ Sportgesetzes, Abschnitt Schilehrwesen, und der hiezu erlassenen Verordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Veranwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.
4.2. Natur- und Umweltkunde
Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung und Beitrag des Schilehrers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
4.3. Lebende Fremdsprache
Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht.
4.4. Touristikseminar
Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus in den Schischulgebieten des Landes (Beispiele).
4.5. Körperlehre und Erste Hilfe
Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum.
4.6. Bewegungslehre
Kenntnis der Bewegungsabläufe der Fortbildung, sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern. Erklärung der Grundprinzipien der Biomechanik bei den obigen Bewegungen.
4.7. Unterrichtslehre
Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung.
4.8. Trainingslehre
Grundkenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings für Erwachsene, Kinder und Jugendliche.
4.9. Kinder- und Jugendschilauf
Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht.
4.10. Gerätekunde
Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.
4.11. Alpinkunde
Kenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren sowie der Selbst- und Kameradenhilfe, Grundkenntnisse der Wetterkunde.
4.12. Schigeographie- und Geschichte
Grundkenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und deren infrastrukturelle Entwicklung. Grundkenntnisse der Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens.
4.13. Gruppenarbeit
Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit. Verhaltensschulung und Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung, unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Fortbildung.
(5) Der praktische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II hat zu umfassen:
5.1. Schulefahren
Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge der Fortbildung für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegungen.
5.2. Geländefahren
Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo. Erwerben der Fähigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation richtig zu wählen.
5.3. Rennsport
Verbesserung der Grundtechnik und des persönlichen Handicaps im Riesenslalom. Grundkenntnis des Kurssetzens und der Rennorganisation (Gästerennen).
5.4. Variantenfahren
Kenntnis der Beurteilung von alpinen Gefahrensituationen; Erlernen des lawinengemäßen Verhaltens; Verhaltensschulung im freien Schiraum.
5.5. Kinder- und Jugendschilauf
Alle unter Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.4 geübten Fertigkeiten sind mit angepaßten Methoden und Hilfen beim Kinder- und Jugendschiunterricht anzuwenden.
5.6. Praktischmethodische Übungen
Alle unter Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.5 geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen und/oder Jugendlichen zu erarbeiten.
5.7. Rettungsmaßnahmen
Kenntnis über Maßnahmen der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation.
(6) Der theoretische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:
6.1. Schnee- und Alpinkunde
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Vorgänge für den Schneedeckenaufbau, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen.
6.2. Wetterkunde
Grundkenntnisse der Klimatologie und Meteorologie und deren Anwendung auf das Variantenfahren unter Berücksichtigung der lokalen Wettervorhersage und des Lawinenwarndienstes.
6.3. Orientierung und Kartenkunde
Kenntnisse über natürliche Orientierungshilfen.
Grundkenntnisse im Kartenlesen: Vergleich Karte-Natur.
6.4. Alpine Gefahren
Kenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren im Bereich des Variantenfahrens mit Fallbeispielen. Auswertung der Unfallstatistik.
6.5. Gerätekunde
Kenntnisse über eine zweckmäßige Ausrüstung für die Erstellung eines Schneeprofils, für die Kameradenhilfe und für die Versorgung und den Abtransport von Verletzten.
6.6. Erste Hilfe
Spezielle Kenntnisse über lebensrettende Sofortmaßnahmen; Versorgung und Abtransport von Lawinenverschütteten und Schwerverletzten.
6.7. Gruppenarbeit
Erziehung zum eigenen Abschätzen und zur selbständigen Beurteilung von Situationen im Rahmen der Gruppenführung im freien Schiraum.
(7) Der praktische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:
7.1. Vorbereitung
Erziehung zur selbständigen Einschätzung der temporären Situation unter Berücksichtigung von Wetterbericht, Lawinenwarndienst, Schneeprofilauswertung und anderer wichtiger Faktoren.
7.2. Variantenfahren
Erziehung zu eigenständigen Anweisungen für diszipliniertes, situationsgerechtes Verhalten beim Variantenfahren.
7.3. Rettungsmaßnahmen
Kenntnisse der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation.
Paragraph 6,
Prüfungen
(1) Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff zu umfassen.
(2) Die praktische Prüfung im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang hat zu umfassen:
Schulefahren, Praktischmethodische Übungen.
(3) Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang römisch II zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang römisch II zu erfolgen und den Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II zu umfassen:
Schulefahren, Geländefahren, Rennsport, Kinder- und Jugendschilauf, Praktischmethodische Übungen.
(5) Die theoretische Prüfung ist nach dem Alpinkurs abzunehmen und umfaßt den gesamten vorgetragenen Lehrstoff.
(6) Die praktische Prüfung im Anschluß an den Alpinkurs hat zu umfassen:
Schnee- und Lawinenkunde, Rettungsmaßnahmen, Orientierung im Gelände, Variantenfahren.
(7) Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktischmethodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.
(8) Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmann-Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den Qualifikationsvermerk auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen.
(9) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.
(10) Die NÖ Landesregierung ist als Aufsichtsbehörde zu den Prüfungen einzuladen.
(11) Die in den schitechnischen Unterrichtsfächern zur Ausbildung verwendeten Lehrkräfte sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes zu bestimmen. Diese Lehrkräfte sind der NÖ Landesregierung bekanntzugeben.
Paragraph 7,
Berechtigung nach den Prüfungen
(1) Die erfolgreich abgelegte Prüfung des Schilehreranwärter-Lehrganges berechtigt zum Unterricht in den Grundschulklassen einer Schischule, insbesondere zum Schiunterricht mit Kindern.
(2) Die erfolgreich abgelegten Prüfungen der Landesschilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II sowie des Alpinkurses berechtigen zum Unterricht in allen Stufen und Klassen einer Schischule einschließlich des Variantenfahrens im freien Schiraum.
Paragraph 8,
Entfall von Zulassungsvoraussetzungen
Bei staatlich geprüften Schilehrwarten, Diplomsportlehrern, Absolventen des Universitätsstudiums der Leibeserziehung mit der Note “Sehr gut” und Schitrainern-Alpin ab der Qualifikation C kann der Ausbildungsteil “Schilehrer-Lehrgang I” erlassen werden. Bei staatlich geprüften Bergführern entfällt der Alpinkurs.
Paragraph 9,
Zeugnis
(1) Nach erfolgreich abgelegter Prüfung zum Schilehreranwärter-Lehrgang bzw. zu den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II einschließlich des Alpinkurses hat der Kandidat ein Zeugnis zu erhalten.
Dieses hat neben den persönlichen Daten des Kandidaten in einem Anhang die Prüfungsnoten 1 bis 5 (1 = sehr gut/Leistung weit über dem Durchschnitt, 2 = gut/Leistung über dem Durchschnitt, 3 = befriedigend/durchschnittliche Leistung, 4 = genügend/Leistung weist Lücken auf, doch läßt sie noch ein positives Wirken erwarten, 5 = nicht genügend/Leistung weist Lücken auf, die ein positives Wirken nicht erwarten lassen) und den Qualifikationsvermerk “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” oder “mit Erfolg bestanden” zu enthalten.
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden, vom Lehrgangsleiter und vom Gruppenleiter zu unterfertigen.
Paragraph 10,
Wiederholungsprüfung
Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.
Paragraph 11,
Snowboardlehrerausbildung
(1) Die Ausbildung zum Landes-Snowboardlehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 26 Tagen zu umfassen und gliedern sich in
den Kurs für Anwärter (Lehrgangsdauer 10 Tage),
den Kurs für Lehrer (Lehrgangsdauer 10 Tage)
und den Alpinkurs 1 (Lehrgangsdauer 6 Tage).
(2) Nach Abschluß des Anwärterkurses, welcher den Grundschulunterricht bis zum Driftschwung und die Verbesserung des Eigenkönnens umfaßt, ist eine Aufnahmeprüfung für den Besuch des Kurses für Lehrer abzulegen.
(3) Der Kurs für Lehrer umfaßt die Wiederholung der Grundschule, die Fortbildung bis zum Carven, das Fahren abseits gesicherter Pisten, die Einführung in Freestyle, Rennlauf und Riesentorlauf.
(4) Im Verlauf der Ausbildung ist auch ein Alpinkurs erfolgreich abzuschließen.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Snowboardlehrer, die Prüfungen, Wiederholungsprüfungen und Zeugnisse richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen über die Schilehrer.
(6) Entspricht die bei anderen hiezu befugten Einrichtungen erfolgreich abgelegte Ausbildung in den wesentlichen Inhalten und Zielen und der Dauer der Landes-Snowboardlehrerausbildung, so können 5 Tage des Kurses für Anwärter erlassen werden.
Paragraph 12,
Schlußbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 1975 über die Ausbildung und Prüfung von Schilehrern, LGBl. 7050/2–0 und die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 1980 über die Fortbildung von Schilehrern, LGBl. 7050/3–0, außer Kraft.