Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6000/3–0

Titel

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner

Ausgabedatum

30.10.1998

Text

 

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner

 

6000/3–0

Stammverordnung

143/98

1998-10-30

 

Blatt 1

Ausgegeben am
30.10.1998

Jahrgang 1998
143. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 6. Oktober 1998 aufgrund des Paragraph 22, Absatz 2, des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt 6000–7 , verordnet:

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Blochberger

Paragraph eins,

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, Landesgesetzblatt 0032:

 


Wahlberechtigte je
Bezirksbauernkammerbereich


%


bis 2000


10


von 2001 bis 3500


13,33


von 3501 bis 5000


16,66


ab 5001


20

Paragraph 2,

(1) Der Anspruch gemäß Paragraph eins, entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph eins, ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.