Text
NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995 |
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8220/1–0 | Stammverordnung | 99/95 | 1995-07-18 |
| Blatt 1-8 |
8220/1–1 | 1. Novelle | 52/98 | 1998-03-25 |
| Blatt 1-8 [CELEX: 395L0016] |
8220/1–2 | 2. Novelle | 138/98 | 1998-09-17 |
| Blatt 1, 3, 7 |
Ausgegeben am 17.09.1998 | Jahrgang 1998 138. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 1998 aufgrund des § 2 Abs. 1 und 3, des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des § 7 und des § 10 der NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220–1 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 1998 aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins und 3, des Paragraph 3, Absatz 2 und 3, des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 5, Absatz eins,, des Paragraph 7 und des Paragraph 10, der NÖ Aufzugsordnung 1995, Landesgesetzblatt 8220–1 , verordnet:
Änderung der NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995
Artikel I
Die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995 (NÖ AUDV 1995), LGBl. 8220/1–1, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “LGBl. 8220–0” das Zitat “LGBl. 8220”.Im Paragraph eins, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “LGBl. 8220–0” das Zitat “LGBl. 8220”.
Im § 7 Abs. 5 tritt anstelle des Zitates “§ 2 Abs. 6” das Zitat “§ 2 Abs. 3”.Im Paragraph 7, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates “§ 2 Absatz 6 &, #, 8221 ;, das Zitat “§ 2 Absatz 3 &, #, 8221 ;,
Im § 11 Abs. 3 Z. 5 lit.k wird das Wort “Einrichtung” durch das Wort “Einrichtungen” ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Litera , wird das Wort “Einrichtung” durch das Wort “Einrichtungen” ersetzt.
Artikel II
Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen, die den bisherigen Bestimmungen der Aufzüge-Durchführungsverordnung 1995 (NÖ AUDV 1995) entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1999 eingebaut und in Betrieb genommen werden.
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Schimanek |
§ 1Paragraph eins,
Einteilung der Aufzüge
(1) Aufzüge (§ 1 Abs. 2 NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220) werden zur näheren Regelung in dieser Verordnung unterteilt in: (1) Aufzüge (Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Aufzugsordnung 1995, Landesgesetzblatt 8220) werden zur näheren Regelung in dieser Verordnung unterteilt in:
nichtbetretbare Güteraufzüge
(2) Personenaufzüge sind Aufzüge, die
zur Personen- und Güterbeförderung oder
sofern der Fahrkorb betretbar ist (d.h. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind (betretbare Güteraufzüge), nur zur Güterbeförderung
bestimmt sind.
(3) Nichtbetretbare Güteraufzüge sind Aufzüge zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit Fahrkörben, deren lichte Breite und lichte Tiefe nicht mehr als 1m und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,20 m beträgt oder die in mehrere feste Abteile mit dieser Höhe unterteilt sind.
§ 2Paragraph 2,
Technische Anforderungen an Personenaufzüge sowie an
Sicherheitsbauteile
(1) Personenaufzüge müssen den in Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, festgehaltenen “Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen” entsprechen. (1) Personenaufzüge müssen den in Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, festgehaltenen “Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen” entsprechen.
(2) Personenaufzüge in Gebäuden mit mehr als 25 m Gebäudehöhe, die überwiegend Aufenthaltsräume enthalten, müssen zusätzlich den Bestimmungen im Abschnitt 2 der ÖNORM B 2455 entsprechen. Personenaufzüge, die auch im Brandfalle benützbar sein müssen (“Feuerwehraufzüge”), müssen zusätzlich den Bestimmungen im Abschnitt 3 der ÖNORM B 2455 entsprechen. (2) Personenaufzüge in Gebäuden mit mehr als 25 m Gebäudehöhe, die überwiegend Aufenthaltsräume enthalten, müssen zusätzlich den Bestimmungen im Abschnitt 2 der ÖNORM B 2455 entsprechen. Personenaufzüge, die auch im Brandfalle benützbar sein müssen (“Feuerwehraufzüge”), müssen zusätzlich den Bestimmungen im Abschnitt 3 der ÖNORM B 2455 entsprechen.
(3) Folgende Sicherheitsbauteile dürfen in Personenaufzüge nur eingebaut werden, wenn sie entsprechend der Regelung ihres Inverkehrbringens durch die §§ 5 bis 10 und 12 sowie den Anhang 1 der Aufzüge- Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und wenn die in § 11 und Anhang 2 A dieser Verordnung vorgesehene Übereinstimmungserklärung vorliegt: (3) Folgende Sicherheitsbauteile dürfen in Personenaufzüge nur eingebaut werden, wenn sie entsprechend der Regelung ihres Inverkehrbringens durch die Paragraphen 5 bis 10 und 12 sowie den Anhang 1 der Aufzüge- Sicherheitsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und wenn die in Paragraph 11 und Anhang 2 A dieser Verordnung vorgesehene Übereinstimmungserklärung vorliegt:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
Geschwindigkeitsbegrenzer,
Puffer (energiespeichernde Puffer, entweder mit nichtlinearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung; energieverzehrende Puffer),
Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtung verwendet werden und
elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(4) Bei der Anwendung der harmonisierten Europäischen Normen (EN) für Aufzüge und deren Sicherheitsbauteilen ist anzunehmen, daß die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Abs. 1 und 3 besteht. (4) Bei der Anwendung der harmonisierten Europäischen Normen (EN) für Aufzüge und deren Sicherheitsbauteilen ist anzunehmen, daß die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Absatz eins und 3 besteht.
§ 3Paragraph 3,
Technische Anforderungen an nichtbetretbare Güteraufzüge,
Fahrtreppen und Fahrsteige
sowie an Sicherheitsbauteile
(1) Nichtbetretbare Güteraufzüge müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie den zusätzlichen grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge entsprechen, die im Abschnitt III, Teile 1 und 6 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, festgelegt sind. (1) Nichtbetretbare Güteraufzüge müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie den zusätzlichen grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge entsprechen, die im Abschnitt römisch III, Teile 1 und 6 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,, festgelegt sind.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie den zusätzlichen grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge entsprechen, die im Abschnitt III Teile 1, 6 und 8 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, festgelegt sind. Das ist anzunehmen, wenn bei ihrer Herstellung und ihrem Einbau die ÖNORM EN 115 eingehalten wird. (2) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie den zusätzlichen grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge entsprechen, die im Abschnitt römisch III Teile 1, 6 und 8 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,, festgelegt sind. Das ist anzunehmen, wenn bei ihrer Herstellung und ihrem Einbau die ÖNORM EN 115 eingehalten wird.
(3) Bei der Vorprüfung (§ 6 Abs. 2) ist die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 angeführten technischen Anforderungen anzunehmen, wenn die in § 7 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, geregelte Übereinstimmungserklärung vorliegt, und bei der Abnahmeprüfung (§ 7), wenn sie mit der in § 8 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, geregelten CE-Kennzeichnung versehen sind. (3) Bei der Vorprüfung (Paragraph 6, Absatz 2,) ist die Erfüllung der in den Absatz eins und 2 angeführten technischen Anforderungen anzunehmen, wenn die in Paragraph 7, der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,, geregelte Übereinstimmungserklärung vorliegt, und bei der Abnahmeprüfung (Paragraph 7,), wenn sie mit der in Paragraph 8, der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,, geregelten CE-Kennzeichnung versehen sind.
§ 4Paragraph 4,
Wesentliche Änderungen von Aufzügen
Als wesentliche Änderungen von Aufzügen, die einer Baubewilligung bedürfen, gelten die in der ÖNORM B 2454 unter Abschnitt 3, Tabelle 1, Position 1 bis 12, angeführten Umbauten.
Bei wesentlichen Änderungen von Personenaufzügen sind die in den genannten Positionen angeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten.
§ 5Paragraph 5,
Antragsbeilagen
(1) Einem Antrag auf die Baubewilligung für den Einbau eines Personenaufzuges sind in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
eine Beschreibung gemäß Anhang A.1 der ÖNORM B 2450-1,
eine Festigkeitsberechnung gemäß Anhang A.2 der ÖNORM B 2450-1,
technische Unterlagen gemäß Anhang C der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2,
für jeden Sicherheitsbauteil eine Kopie der in § 9 Abs. 3 sowie Anhang 2 A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, vorgesehene Übereinstimmungserklärung, sowiefür jeden Sicherheitsbauteil eine Kopie der in Paragraph 9, Absatz 3, sowie Anhang 2 A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, vorgesehene Übereinstimmungserklärung, sowie
eine Förderleistungsberechnung gemäß Beiblatt 1 zur ÖNORM B 2455 bei einem Aufzug in einem Gebäude mit mehr als 25 m Gebäudehöhe, das überwiegend Aufenthaltsräume enthält.
(2) Einem Antrag auf Baubewilligung für den Einbau eines nichtbetretbaren Güteraufzuges sind die folgenden Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
eine Beschreibung gemäß Anhang A.1 der ÖNORM B 2450-1,
eine Festigkeitsberechnung gemäß Anhang A.2 der ÖNORM B 2450-1,
elektrische Schaltpläne sowie
Kopien der Übereinstimmungserklärungen nach § 7 Abs. 1 und dem Muster im Anhang 1.A sowie nach § 7 Abs. 2 sowie Anhang 1.C der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996.Kopien der Übereinstimmungserklärungen nach Paragraph 7, Absatz eins und dem Muster im Anhang 1.A sowie nach Paragraph 7, Absatz 2, sowie Anhang 1.C der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,.
(3) Einem Antrag auf eine Baubewilligung für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges sind die im Abschnitt 16.2.1.1 der ÖNORM EN 115 angeführten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie eine Kopie der Übereinstimmungserklärung nach § 7 Abs. 1 und dem Muster im Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, anzuschließen. (3) Einem Antrag auf eine Baubewilligung für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges sind die im Abschnitt 16.2.1.1 der ÖNORM EN 115 angeführten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie eine Kopie der Übereinstimmungserklärung nach Paragraph 7, Absatz eins und dem Muster im Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996,, anzuschließen.
(4) Wenn eine Änderung eines Personenaufzuges den Einbau eines Sicherheitsbauteiles umfaßt, dann ist den Antragsbeilagen eine Kopie der im § 9 Abs. 3 und Anhang 2 A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 780/1996, vorgesehenen Übereinstimmungserklärung anzuschließen. (4) Wenn eine Änderung eines Personenaufzuges den Einbau eines Sicherheitsbauteiles umfaßt, dann ist den Antragsbeilagen eine Kopie der im Paragraph 9, Absatz 3 und Anhang 2 A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, vorgesehenen Übereinstimmungserklärung anzuschließen.
§ 6Paragraph 6,
Vorprüfung
(1) Die Beilagen eines Antrages auf die Baubewilligung für den Einbau oder eine wesentliche Änderung eines Personenaufzuges sind von einem Aufzugsprüfer daraufhin zu prüfen, ob sie alle im Anhang C der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 angeführten Angaben enthalten und ob das Projekt den einschlägigen technischen Regeln entspricht.
(2) Die Beilagen eines Antrages auf die Baubewilligung für den Einbau eines nichtbetretbaren Güteraufzuges, einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges sowie für eine wesentliche Änderung eines nichtbetretbaren Güteraufzuges sind von einem Aufzugsprüfer daraufhin zu prüfen, ob sie den jeweils zutreffenden, in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten, Anforderungen entsprechen. (2) Die Beilagen eines Antrages auf die Baubewilligung für den Einbau eines nichtbetretbaren Güteraufzuges, einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges sowie für eine wesentliche Änderung eines nichtbetretbaren Güteraufzuges sind von einem Aufzugsprüfer daraufhin zu prüfen, ob sie den jeweils zutreffenden, in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten, Anforderungen entsprechen.
§ 7Paragraph 7,
Abnahmeprüfung
(1) Ein Personenaufzug ist nach seiner Fertigstellung von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang D der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 zu prüfen.
(2) Nach einer wesentlichen Änderung ist ein Personenaufzug von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang E Abschnitt E.2 der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 zu prüfen.
(3) Bei einem nichtbetretbaren Güteraufzug gilt für die Abnahmeprüfung Abs. 1 sinngemäß. (3) Bei einem nichtbetretbaren Güteraufzug gilt für die Abnahmeprüfung Absatz eins, sinngemäß.
(4) Bei einer Fahrtreppe oder einem Fahrsteig hat die Abnahmeprüfung nach Abschnitt 16.2.1.2 der ÖNORM EN 115 zu erfolgen.
(5) Bei Sicherheitsbauteilen von Personenaufzügen ist § 2 Abs. 3 zu beachten. (5) Bei Sicherheitsbauteilen von Personenaufzügen ist Paragraph 2, Absatz 3, zu beachten.
§ 8Paragraph 8,
Regelmäßige Überprüfung
(1) Personenaufzüge sind zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern einmal alle zwei Jahre, von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang E Abschnitt E.1 der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
(2) Nichtbetretbare Güteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn ihre Nennlast nicht mehr als 100 kg beträgt (Kleingüteraufzüge) zumindest einmal alle drei Jahre, von einem Aufzugsprüfer auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Abs. 1 gilt sinngemäß. (2) Nichtbetretbare Güteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn ihre Nennlast nicht mehr als 100 kg beträgt (Kleingüteraufzüge) zumindest einmal alle drei Jahre, von einem Aufzugsprüfer auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Abschnitt
16.2.3 der ÖNORM EN 115 auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
§ 9Paragraph 9,
Betreuung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
(1) Der Aufzugseigentümer hat
* schriftlich entweder Aufzugswärter oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen, sich regelmäßig während des Betriebes des Aufzuges davon zu überzeugen, daß an ihm kein die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdendes Gebrechen erkennbar ist (Betriebskontrolle) und
* für eine ausreichende Wartung des Aufzuges zu
sorgen.
(2) Ein Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet sowie verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer auf seine Eignung und seine Sachkenntnis zu prüfen. Wenn der Aufzugswärter die Prüfung besteht, dann hat der Aufzugsprüfer hierüber einen Nachweis auszustellen. Der Aufzugswärter hat unter dem Prüfungsnachweis die Übernahme seiner Pflichten zu bestätigen. Der Bestellungsnachweis und der Prüfungsnachweis sind dem Aufzugsbuch einzufügen. Wenn Aufzugswärter für mehrere Aufzüge bestellt sind, dann ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Aufzugswärter einzufügen.
(3) Ein Betreuungsunternehmen muß zum Einbau und zur Instandhaltung von Aufzügen berechtigt sein und über verläßliches und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen.
(4) Die erstmalige Bestellung hat im Zusammenhang mit der Abnahmeprüfung zu erfolgen. Die Bestellung eines neuen Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens hat jeweils dann zu erfolgen, wenn ein bisheriger Aufzugswärter oder das bisherige Betreuungsunternehmen seine Pflichten nicht mehr erfüllt oder wenn seine Bestellung widerrufen wird. Wenn die Unverläßlichkeit oder mangelnde Sachkenntnis eines Aufzugswärters festgestellt wird, dann hat die Baubehörde dem Aufzugseigentümer aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Aufzugswärter abzuberufen und einen neuen zu bestellen. Das gilt sinngemäß auch für Betreuungsunternehmen.
(5) Der Eigentümer einer Fahrtreppe hat schriftlich Fahrtreppenwärter zu beauftragen, sich regelmäßig während des Betriebes der Fahrtreppe davon zu überzeugen, daß an dieser kein die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdendes Gebrechen erkennbar ist. Dasselbe gilt sinngemäß für Fahrsteige.
(6) Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß für Fahrtreppenwärter und Fahrsteigwärter. (6) Die Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß für Fahrtreppenwärter und Fahrsteigwärter.
§ 10Paragraph 10,
Betriebskontrolle
(1) Bei einem Personenaufzug ist in längstens einwöchigen Abständen zu überprüfen, daß
der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,
eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,
die Notrufeinrichtung und/oder Sprechanlage funktioniert,
der Notbremsschalter und der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen wirksam sind,
die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Haltestellen funktioniert,
die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
keine für den Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind sowie
bei einem Fahrkorb ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an der Zugangseite des Fahrkorbes nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind.
(2) Wenn ein Personenaufzug noch nicht mit einer Fehlschließsicherung der Verriegelung der Schachttüren und dessen Fahrkorb nicht mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Öffnung ausgestattet ist, dann ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag vorzunehmen.
(3) Bei einem nichtbetretbaren Güteraufzug ist in längstens einwöchigen Abständen zu überprüfen, daß
der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Fahrkorbtüre geöffnet ist,
eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Ladestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist und
die Schachtumwehrung, die Schachttüren und der Fahrkorb nicht beschädigt sind.
(4) Bei einer Fahrtreppe und einem Fahrsteig ist an jedem Betriebstag zu überprüfen, daß
die Zu- und Abgänge frei von Hindernissen und Sturzgefahren sind,
in der unmittelbaren Umgebung keine die Benützer gefährdenden Zustände bestehen,
die Beleuchtung ausreicht,
die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzähne nicht beschädigt sind,
die Handläufe nicht beschädigt sind und ordnungsgemäß umlaufen und
die Nothalteeinrichtungen funktionieren.
(5) Neben den Überprüfungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind jene durchzuführen, die der Hersteller in der Betriebsanleitung für den Aufzug vorsieht.(5) Neben den Überprüfungen nach den Absatz eins,, 2 und 4 sind jene durchzuführen, die der Hersteller in der Betriebsanleitung für den Aufzug vorsieht.
§ 11Paragraph 11,
Vorsorge für die Befreiung eingeschlossener Personen
(1) Der Aufzugseigentümer hat Aufzugswärter, andere geprüfte Personen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen, allenfalls im Aufzug eingeschlossene Personen so rasch als möglich zu befreien.
(2) Im ersten oder zweiten Fall muß der Aufzugseigentümer dafür sorgen, daß während der gesamten Betriebszeit des Aufzuges eine Person für diesen Zweck zur Verfügung steht und die Befreiung allenfalls eingeschlossener Personen aus dem Fahrkorb längstens 30 Minuten nach dem Notruf beginnt. Mit der Befreiung allenfalls eingeschlossener Personen beauftragte Personen, die nicht Aufzugswärter sind, müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und zuverlässig sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen aus dem Aufzug zu prüfen. Wenn sie die Prüfung bestanden haben, dann ist ihnen ein Nachweis hiefür auszustellen und dieser sowie das Bestellungsschreiben sind während der Geltungsdauer des letzteren in das Aufzugsbuch einzufügen. Wenn geprüfte Personen zum Befreien allenfalls eingeschlossener Personen aus mehreren Aufzügen bestellt sind, dann ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Personen einzufügen.
(3) Die Befreiung allenfalls eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen sein, das aus einer Notrufzentrale und aus technischen Einrichtungen bei den angeschlossenen Aufzügen besteht.
Die technischen Einrichtungen der Notrufzentrale müssen von einer für die Durchführung von Baumusterprüfungen für Aufzüge zugelassenen Prüfstelle geprüft werden; ihre Eignung muß von dieser Prüfstelle bescheinigt worden sein. Nach Änderungen der technischen Einrichtungen der Notrufzentrale sowie längstens nach drei Jahren ist eine neuerliche Bescheinigung erforderlich.
Die technische Einrichtung des Aufzuges zur Herstellung der Verbindung mit einer Notrufzentrale muß einem Baumuster entsprechen, das von einer für die Durchführung von Baumusterprüfungen für Aufzüge zugelassenen Prüfstelle geprüft wurde.
Dem Aufzugsbuch ist je eine Kopie des Betreuungsvertrages und der letztgültigen Bescheinigung der positiven Ergebnisse der Prüfungen nach Z. 2 und 3 einzufügen.Dem Aufzugsbuch ist je eine Kopie des Betreuungsvertrages und der letztgültigen Bescheinigung der positiven Ergebnisse der Prüfungen nach Ziffer 2 und 3 einzufügen.
Ein Leitsystem für Fernnotrufe muß folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
Jeder gegebene Notruf muß nach einfachem Betätigen der Notrufeinrichtung im Fahrkorb automatisch an die Notrufzentrale weitergegeben werden. Dies muß auch bei einem Netzausfall mindestens eine Stunde lang gewährleistet sein. Im Fall der Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe durch Zeitverzögerung darf die notwendige Betätigungszeit für die Notrufeinrichtung eine Sekunde nicht überschreiten.
Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur Notrufzentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.
Ein einmal gegebener Notruf muß in der Notrufzentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.
Nach Eingang des Notrufes in der Notrufzentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden.
Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen stellen (Freisprechstelle). Die eingeschlossenen Personen müssen durch ein Schild im Fahrkorb darauf hingewiesen werden, daß eine Wiederholung der Betätigung der Notrufeinrichtung notwendig sein kann, wenn die Verbindung mit der Notrufzentrale nicht zustande kommt.
Die Notrufzentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den eingeschlossenen Personen wieder neu aufbauen können.
In der Notrufzentrale muß jeder Notruf dokumentiert werden. Hiebei müssen der Standort des Aufzuges sowie das Datum und die Uhrzeit des Notrufes festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort muß auch festgehalten werden, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
Die Notrufzentrale muß auch bei einem Netzausfall funktionsfähig bleiben.
Bei einer Störung der Notrufzentrale, die eine Bearbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
Wenn das Übertragungssystem und/oder die Notrufzentrale auch für andere Datenübertragung genutzt wird, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.
Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen. Von den in Anhang A dieser Norm angeführten Code-Nummern darf abgewichen werden.
Die Erfüllung der Anforderungen an den Aufzug muß von einem Aufzugsprüfer festgestellt worden sein.
Das Betreuungsunternehmen muß folgende organisatorische Voraussetzungen erfüllen:
Die Notrufzentrale muß ständig in Betrieb und mit ausreichendem Personal besetzt sein.
Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl und Entfernung der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende kommen Aufzugswärter, nach Abs. 2 geprüfte Personen und Aufzugsmonteure, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind, in Betracht.Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl und Entfernung der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende kommen Aufzugswärter, nach Absatz 2, geprüfte Personen und Aufzugsmonteure, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind, in Betracht.
Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum, haben.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen muß so kurz wie möglich sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden bei dem Aufzug darf 30 Minuten nicht überschreiten.
Der Hilfeleistende muß die Notrufzentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der Notrufzentrale dokumentiert werden.
§ 11aParagraph 11 a,
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge, ABl.Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1.Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge, ABl.Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, Sitzung 1.
§ 12Paragraph 12,
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aufzugs-Durchführungsverordnung, LGBl. 8220/1–5 (AuDV 1977) außer Kraft.
§ 13Paragraph 13,
Geltende Ausgaben von ÖNORMEN
Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils die folgende Ausgabe:
ÖNORM EN 81-1,
| Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen – Elektrisch betriebene Aufzüge:
| Ausgabe 1992-12,
|
ÖNORM EN 81-2,
| Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen – Hydraulisch betriebene Aufzüge:
| Ausgabe 1992-12,
|
ÖNORM EN 115,
| Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen:
| Ausgabe 1995-05,
|
ÖNORM EN 627,
| Regeln für Dateerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen:
| Ausgabe 1995-10,
|
ÖNORM B 2450-1,
| Bauvorschriften für Aufzüge – Allgemeines:
| Ausgabe 1992-04,
|
ÖNORM B 2454,
| Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge
| Ausgabe 1998-3,
|
ÖNORM B 2455,
| Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge:
| Ausgabe 1991-12.
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