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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend KleinfeuerungenVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen |
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8208–0 | Stammvereinbarung | 120/95 | 1995-08-16 |
| Blatt 1-6 |
8208–1 | 1. Novelle | 137/98 | 1998-09-17 |
| Blatt 1-6 |
Ausgegeben am 17.09.1998 | Jahrgang 1998 137. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–9Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–9
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG überVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über
eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:
In Art. 2 Z. 1 wird der Ausdruck “350 kW” durch den Ausdruck “400 kW” ersetzt.In Artikel 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck “350 kW” durch den Ausdruck “400 kW” ersetzt.
Art. 4 Abs. 1 lautet:Artikel 4, Absatz eins, lautet:
Art. 6 lautet:Artikel 6, lautet:
In Art. 7 wird der Ausdruck “Zwei Jahre” durch den Ausdruck “Zehn Monate” ersetzt.In Artikel 7, wird der Ausdruck “Zwei Jahre” durch den Ausdruck “Zehn Monate” ersetzt.
Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Artikel 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
In Art. 9 wird der Ausdruck “zweieinhalb Jahre” durch den Ausdruck “16 Monate” ersetzt.In Artikel 9, wird der Ausdruck “zweieinhalb Jahre” durch den Ausdruck “16 Monate” ersetzt.
In Art. 10 Abs. 1 wird der Ausdruck “15 Monate” durch den Ausdruck “zehn Monate” ersetzt.In Artikel 10, Absatz eins, wird der Ausdruck “15 Monate” durch den Ausdruck “zehn Monate” ersetzt.
Art. 11 lautet:Artikel 11, lautet:
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 4. Juni 1998 genehmigt, sie ist gemäß Z. 8 am 25. Juli 1998 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 4. Juni 1998 genehmigt, sie ist gemäß Ziffer 8, am 25. Juli 1998 in Kraft getreten.
Landeshauptmann-Stellvertreter Prokop |
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung sind:
Kleinfeuerungen technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) Brennstoffe gemäß Z. 2 bis Z. 5 in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel, Warmlufterzeuger, einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter;Kleinfeuerungen technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) Brennstoffe gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 5, in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel, Warmlufterzeuger, einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter;
biogene Brennstoffe Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (z.B. Holz, Rinde, Stroh, Ölsaaten usw.);
fossile feste Brennstoffe Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:
alle Arten von Braunkohle,
alle Arten von Steinkohle,
Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht);
gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas);
Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird;
Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
Nennwärmeleistung (Pn) die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
Teillast der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann;
Verbrennungsgase die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
Emission die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
Emissionsgrenzwert die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes bezogen (mg/MJ);
NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
OGC-Emissionen die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
Staub-Emission die Emission von dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt werden;
Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapieres verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die Kleinfeuerung vorgesehen ist;
Serie eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
Baureihe eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z.B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.
das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils von Kleinfeuerungen für den Eigengebrauch.
Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Kleinfeuerungen
Artikel 3
Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.
Artikel 4
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des römisch III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist. (2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des römisch III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des römisch III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen. (3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Absatz 2, nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des römisch III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Absatz eins,) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des römisch III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.
Artikel 5
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist:
wie die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß zu betreiben ist;
durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß die Kleinfeuerung dem III. Abschnitt dieser Vereinbarung entspricht (Bezeichnung der Prüfstelle, Nummer des Prüfzertifikates samt Datum);durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß die Kleinfeuerung dem römisch III. Abschnitt dieser Vereinbarung entspricht (Bezeichnung der Prüfstelle, Nummer des Prüfzertifikates samt Datum);
bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Art. 8 Abs. 3 lit.a) falls erforderlich der Hinweis, daß die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Artikel 8, Absatz 3, Litera ,) falls erforderlich der Hinweis, daß die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.
Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
Name und Firmensitz des Herstellers;
Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage vertrieben wird;
Herstellnummer und Baujahr;
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung;
zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in bar);
zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius
Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);Elektroanschluß (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen, falls erforderlich, der Hinweis, daß die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
III. Abschnittrömisch III. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren
Artikel 7
Emissionsgrenzwerte
Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:
Feuerungen für feste Brennstoffe
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
| CO
| NOx
| OGC
| Staub
|
Händisch beschickt
| Biogene Brennstoffe
| 1100
| 150*)
| 80
| 60
|
| Fossile feste Brennstoffe
| 1100
| 100
| 80
| 60
|
Automatisch beschickt
| Biogene Brennstoffe
| 500**)
| 150*)
| 40
| 60
|
| Fossile feste Brennstoffe
| 500
| 100
| 40
| 40
|
*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
**) Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann
der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
Feuerungen für flüssige Brennstoffe
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
| CO
| NOx
| OGC
| Rußzahl
|
Verdampfungsbrenner
| ohne Gebläse
| 20
| 35
| 6
| 1
|
| mit Gebläse
| 20
| 35
| 6
| 1
|
Zerstäubungsbrenner
| Heizöl extra leicht
| 20
| 35
| 6
| 1
|
| Heizöl leicht
| 20
| 35
| 6
| 1
|
Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
| |
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
| |
| Erdgas
| Flüssiggas
| |
| CO
| NOx
| CO
| NOx
| |
Atmosphärischer Brenner
| 20
| 30***)
| 35
| 40***)
| |
Gebläsebrenner
| 20
| 30
| 20
| 40
| |
***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.
Artikel 8
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. (2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Artikel 7, muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe: (3) Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 7 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.
IV. Abschnittrömisch IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 10
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind.
Artikel 12
Kündigung
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 13
Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.