Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6850/9–0

Titel

Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich

Ausgabedatum

28.08.1998

Text

 

Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich

 

6850/9–0

Stammverordnung

130/98

1998-08-28

 

Blatt 1-28

Ausgegeben am
28.08.1998

Jahrgang 1998
130. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 17. Juli 1998 aufgrund des Paragraph 99, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996, , verordnet:

Verordnung

über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen

im Land Niederösterreich

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Blochberger

Paragraph eins,

Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete

Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen im Land Niederösterreich im Sinne des Paragraph 99, Absatz 3 und 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, werden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen mit den angeführten Grenzen festgelegt.

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt das Bundesland Niederösterreich.

Anhang

Verzeichnis der Einzugsgebiete der

Wildbäche und Lawinen

Legende zum Anhang der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen:

WLK: Wildbach- und Lawinenkataster des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung; Die in dieser Spalte angeführten Zahlen sind neunstellig und stellen die Nummer der Wildbäche und Lawinen im Wildbach- und Lawinenkataster dar. Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “0”, handelt es sich um ein Wildbacheinzugsgebiet (zB: 095009401, Abfaltersbach). Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “1”, dann handelt es sich um ein Lawineneinzugsgebiet (zB: 08311801, Amstetten-Weyer-Bdstr.-Lawine).

ÖK-Blatt: Das ÖK-Blatt bezeichnet jene Blätter des Kartenwerkes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf denen die jeweiligen Einzugsgebiete zu finden sind. Ist als Grenze des Einzugsgebietes ein Bauwerk genannt, ist dieses zur Gänze als Teil des Einzugsgebietes anzusehen.

Koordination: Die in dieser Spalte genannten Koordinaten bezeichnen die in den ÖK-Blättern angeführte Koordinaten des Bundesmeldenetzes (zB: y = -55043,000 x = 363134,000,

Alaunbach, ÖK-Blatt: 37).

              

Anhang

Verzeichnis der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen

Legende zum Anhang der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen:

WLK: Wildbach- und Lawinenkataster des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung; Die in dieser Spalte angeführten Zahlen sind neunstellig und stellen die Nummer der Wildbäche und Lawinen im Wildbach- und Lawinenkataster dar. Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “0”, handelt es sich um ein Wildbacheinzugsgebiet (zB: 095009401, Abfaltersbach). Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “1”, dann handelt es sich um ein Lawineneinzugsgebiet (zB: 08311801, Amstetten-Weyer-Bdstr.-Lawine).

ÖK-Blatt: Das ÖK-Blatt bezeichnet jene Blätter des Kartenwerkes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf denen die jeweiligen Einzugsgebiete zu finden sind. Ist als Grenze des Einzugsgebietes ein Bauwerk genannt, ist dieses zur Gänze als Teil des Einzugsgebietes anzusehen.

Koordination: Die in dieser Spalte genannten Koordinaten bezeichnen die in den ÖK-Blättern angeführte Koordinaten des Bundesmeldenetzes (zB: y = -55043,000 x = 363134,000, Alaunbach, ÖK-Blatt: 37).