Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2400/6–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN GEMEINDEWACHDIENST

Ausgabedatum

23.07.1998

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN GEMEINDEWACHDIENST

 

2400/6–0

Stammverordnung

80/79

1979-04-27

 

Blatt 1 u. 2

2400/6–1

1. Novelle

41/98

1998-03-25

 

Blatt 1

2400/6–2

2. Novelle

105/98

1998-07-23

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
23.07.1998

Jahrgang 1998
105. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Juni 1998 aufgrund des Paragraph 98, Absatz 3, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, Landesgesetzblatt 2400–30 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Dienstprüfung für den Gemeindewachdienst

Die Verordnung über die Dienstprüfung für den Gemeindewachdienst, LGBl. 2400/6, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz eins, werden die Klammerausdrücke “(Verwendungsgruppe W 1)”, “(Verwendungsgruppe W 2)” und “(Verwendungsgruppe W 3)” durch die Klammerausdrücke “(Verwendungsgruppe E1)”, “(Verwendungsgruppe E2a)” und “(Verwendungsgruppe E2b)” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge “Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3” durch folgende Worte ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, wird in der Überschrift die Wortfolge “Verwendungsgruppe W 1” durch folgende Worte ersetzt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, wird in der Überschrift die Wortfolge “Verwendungsgruppe W 2” durch folgende Worte ersetzt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, wird in der Überschrift die Wortfolge “Verwendungsgruppe W 3” durch folgende Worte ersetzt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Votruba

Auf Grund des Paragraph 98, Absatz 3, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400–3, wird verordnet:

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung findet auf die nach Paragraph 5, Absatz Punkt eins, Ziffer 6 und der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 vorgeschriebenen Dienstprüfungen für die Dienstzweige 88 “Leitende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E1), 89 “Dienstführende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2a) und 90 “Eingeteilte Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2b) Anwendung.

(2) Zusätzlich haben auf die im Absatz eins, angeführten Dienstprüfungen die Paragraphen 100 bis 104 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400–3, sinngemäß Anwendung zu finden; Paragraph 101, Absatz 6, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der Verwendungsgruppe römisch VI, römisch fünf und römisch IV jeweils die Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b treten.

Paragraph 2,

Prüfungskommission

(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung zu errichten ist.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfungskommissären und einem Ersatzmitglied, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen sind. Die Landesregierung hat aus der Mitte der Prüfungskommissäre den Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Bei Entfall von Mitgliedern sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und das Ersatzmitglied sind aus den dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu berufen.

(4) Der Prüfungskommission ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.

Paragraph 3,

Prüfungsstoff für die Verwendungsgruppe E1

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines eingehenden Berichtes und der schriftlichen Beantwortung von Fragen aus dem Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:

  1. Ziffer eins
    Verfassungsrecht des Bundes und des Landes Niederösterreich und Grundzüge des Aufbaues der Behörden in Österreich;

  1. Ziffer 2
    Rechtsvorschriften über die Wahl des Bundespräsidenten, des Nationalrates, des Landtages und des Gemeinderates;

  1. Ziffer 3
    Organisation der Gemeindeverwaltung in der Dienstgemeinde des Prüfungswerbers;

  1. Ziffer 4
    Verwaltungsverfahrensrecht;

  1. Ziffer 5
    Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten;

  1. Ziffer 6
    Strafrecht, Straßenpolizei, Staatsbürgerschaftsrecht, Meldewesen, Fremdenpolizeiwesen, Strafregisterwesen, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen, Waffengebrauchsrecht, örtliche Veranstaltungspolizei, Sammlungswesen, Tierschutzwesen, örtliche Sicherheitspolizei, Jugendschutzwesen;

  1. Ziffer 7
    Die wichtigsten Bestimmungen des Gewerbewesens, der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, des Paßwesens und des Tierseuchenwesens;

  1. Ziffer 8
    Die Grundzüge des Privatrechtes sowie des Straf- und Zivilprozeßrechtes.

Paragraph 4,

Prüfungsstoff für die Verwendungsgruppe E2a

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung von drei schwierigeren Anzeigen oder Berichten an die zuständigen Behörden.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:

  1. Ziffer eins
    Grundzüge des Verfassungsrechtes des Bundes, des Landes Niederösterreich und des Aufbaues der Behörden in Österreich;

  1. Ziffer 2
    Grundsätze über die Wahl des Bundespräsidenten, des Nationalrates, des Landtages und des Gemeinderates;

  1. Ziffer 3
    Organisation der Gemeindeverwaltung in der Dienstgemeinde des Prüfungswerbers;

  1. Ziffer 4
    Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes;

  1. Ziffer 5
    Meldewesen, Strafregisterwesen, Waffengebrauchsrecht, Straßenpolizei, örtliche Sicherheitspolizei;

  1. Ziffer 6
    Die wichtigsten Bestimmungen des Strafrechtes, des Staatsbürgerschaftsrechtes, des Fremdenpolizeiwesens, des Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, der örtlichen Veranstaltungspolizei, des Sammlungswesens, des Tierschutzwesens, des Jugendschutzwesens, der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei;

  1. Ziffer 7
    Grundzüge des Gewerbewesens, des Paßwesens und des Tierseuchenwesens;

  1. Ziffer 8
    Grundzüge des Privatrechtes und des Straf- und Zivilprozeßrechtes, soweit diese für den Gemeindewachdienst von Bedeutung sind.

Paragraph 5,

Prüfungsstoff für die Verwendungsgruppe E2b

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung von drei einfacheren Anzeigen oder Berichten an die zuständigen Behörden.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:

  1. Ziffer eins
    Grundzüge des Verfassungsrechtes des Bundes, des Landes Niederösterreich und des Aufbaues der Behörden in Österreich;

  1. Ziffer 2
    Grundsätze über die Wahl des Bundespräsidenten, des Nationalrates, des Landtages und des Gemeinderates;

  1. Ziffer 3
    Grundsätze über die Organisation der Gemeindeverwaltung in der Dienstgemeinde des Prüfungswerbers;

  1. Ziffer 4
    Meldewesen, Straßenpolizei, Waffengebrauchsrecht, örtliche Sicherheitspolizei;

  1. Ziffer 5
    Die wichtigsten Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, des Strafrechtes, des Staatsbürgerschaftsrechtes, des Fremdenpolizeiwesens, des Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesens, der örtlichen Veranstaltungspolizei, des Sammlungswesens, des Tierschutzwesens und des Jugendschutzwesens;

  1. Ziffer 6
    Die Grundzüge des Gewerbewesens, der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, des Paßwesens und des Tierseuchengesetzes;

  1. Ziffer 7
    Die Grundzüge des Privatrechtes und des Straf- und Zivilprozeßrechtes, soweit diese für den Gemeindewachdienst von Bedeutung sind.

Paragraph 6,

Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstprüfungsverordnung für den Gemeindewachdienst, Landesgesetzblatt Nr. 465 aus 1961,, außer Kraft.