Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9280–3

Titel

NÖ SENIORENGESETZ

Ausgabedatum

13.02.1998

Text

 

NÖ SENIORENGESETZ

 

9280–0

Stammgesetz

127/77

1977-11-29

 

Blatt 1 und 2

9280–1

1. Novelle

30/90

1990-03-02

 

Blatt 1

9280–2

2. Novelle

15/93

1993-02-18

 

Blatt 1
EWR-Rechtsanpassung

9280–3

3. Novelle

29/98

1998-02-13

 

Blatt 1

Ausgegeben am
13.02.1998

Jahrgang 1998
29. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. November 1997 beschlossen:

Änderung des NÖ Seniorengesetzes

Das NÖ Seniorengesetz, Landesgesetzblatt 9280, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Absatz eins, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

Der Präsident:
Romeder

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Prokop

Paragraph eins,

Umfang

Das Land hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen, die im Interesse der älteren Generation Niederösterreichs (NÖ Senioren) gelegen sind, zu treffen.

Paragraph 2,

NÖ Senioren

(1) Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und

* entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher

Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder

* ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei

Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres.

(2) Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Abstand genommen werden.

Paragraph 3,

Maßnahmen des Landes

Als Maßnahmen des Landes kommen im Interesse der NÖ Senioren insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    kulturelle Veranstaltungen,

  1. Ziffer 2
    Veranstaltungen, die der Bildung dienen,

  1. Ziffer 3
    Veranstaltungen, die der gesellschaftlichen Kommunikation dienen,

  1. Ziffer 4
    Exkursionen,

  1. Ziffer 5
    Urlaubsaktionen und

  1. Ziffer 6
    Eröffnung von Möglichkeiten, die die Schaffensfreude anregen und fördern, wobei die ausgeübte berufliche Tätigkeit in Betracht zu ziehen ist.

Paragraph 4,

Förderung von Vorhaben Anderer

(1) NÖ Seniorenorganisationen können über ihre Angelegenheiten in einem NÖ Seniorenbeirat beraten.

Inländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.

(2) Die Förderung kann in der Gewährung

  1. Ziffer eins
    einer nicht rückzahlbaren Beihilfe,

  1. Ziffer 2
    eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses,

  1. Ziffer 3
    von sonstigen Sachleistungen oder

  1. Ziffer 4
    von organisatorischen Hilfeleistungen

bestehen.

(3) Die Förderungen sind für Einzelvorhaben zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Förderungswerber von weiteren Förderungen auszuschließen.

Paragraph 5,

NÖ Seniorenstelle

(1) Im Bereich der Landesverwaltung ist die NÖ Seniorenstelle einzurichten. Ihr obliegt die

  1. Ziffer eins
    Planung und Durchführung der Maßnahmen des Landes,

  1. Ziffer 2
    Information über Maßnahmen des Landes und Maßnahmen Anderer, sowie ihre Koordination,

  1. Ziffer 3
    Durchführung von Förderungen und

  1. Ziffer 4
    Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren.

(2) Die Gemeinden haben im übertragenen Wirkungsbereich an der Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren mitzuwirken. Hiefür gebührt ihnen aus Landesmitteln bei der Erfassung eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung je Evidenzfall, deren Höhe durch Verordnung zu bestimmen ist.

Paragraph 6,

Information

(1) Die NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.

(2) In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.

(3) Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.

Paragraph 7,

Abgrenzung

Rechtsvorschriften, die Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, werden hiedurch nicht berührt.

Paragraph 8,

Finanzielle Mittel

Das Land hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, durch geeignete budgetäre Maßnahmen, für die Bereitstellung der finanziellen Mittel Vorsorge zu treffen.