Niederösterreich
9280–3
NÖ SENIORENGESETZ
13.02.1998
NÖ SENIORENGESETZ | |||
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9280–0 | Stammgesetz | 127/77 | 1977-11-29 |
| Blatt 1 und 2 | ||
9280–1 | 1. Novelle | 30/90 | 1990-03-02 |
| Blatt 1 | ||
9280–2 | 2. Novelle | 15/93 | 1993-02-18 |
| Blatt 1 | ||
9280–3 | 3. Novelle | 29/98 | 1998-02-13 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1998 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. November 1997 beschlossen:
Änderung des NÖ Seniorengesetzes
Das NÖ Seniorengesetz, Landesgesetzblatt 9280, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 4, Absatz eins, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landeshauptmann-Stellvertreter: |
Paragraph eins,
Umfang
Das Land hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen, die im Interesse der älteren Generation Niederösterreichs (NÖ Senioren) gelegen sind, zu treffen.
Paragraph 2,
NÖ Senioren
(1) Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und
* entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder
* ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei
Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres.
(2) Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Abstand genommen werden.
Paragraph 3,
Maßnahmen des Landes
Als Maßnahmen des Landes kommen im Interesse der NÖ Senioren insbesondere in Betracht:
Paragraph 4,
Förderung von Vorhaben Anderer
(1) NÖ Seniorenorganisationen können über ihre Angelegenheiten in einem NÖ Seniorenbeirat beraten.
Inländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
(2) Die Förderung kann in der Gewährung
bestehen.
(3) Die Förderungen sind für Einzelvorhaben zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Förderungswerber von weiteren Förderungen auszuschließen.
Paragraph 5,
NÖ Seniorenstelle
(1) Im Bereich der Landesverwaltung ist die NÖ Seniorenstelle einzurichten. Ihr obliegt die
(2) Die Gemeinden haben im übertragenen Wirkungsbereich an der Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren mitzuwirken. Hiefür gebührt ihnen aus Landesmitteln bei der Erfassung eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung je Evidenzfall, deren Höhe durch Verordnung zu bestimmen ist.
Paragraph 6,
Information
(1) Die NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.
(2) In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.
(3) Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.
Paragraph 7,
Abgrenzung
Rechtsvorschriften, die Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, werden hiedurch nicht berührt.
Paragraph 8,
Finanzielle Mittel
Das Land hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, durch geeignete budgetäre Maßnahmen, für die Bereitstellung der finanziellen Mittel Vorsorge zu treffen.