Niederösterreich
8220–1
NÖ Aufzugsordnung 1995
13.02.1998
NÖ Aufzugsordnung 1995 | |||
| |||
8220–0 | Stammgesetz | 79/95 | 1995-05-12 |
| Blatt 1-4 | ||
8220–1 | 1. Novelle | 28/98 | 1998-02-13 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1998 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. November 1997 beschlossen:
Änderung der NÖ Aufzugsordnung 1995
Die NÖ Aufzugsordnung 1995, Landesgesetzblatt 8220, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Paragraph eins,
Geltungsbereich, Begriffe
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige als Ergänzung der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200.
(2) Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festverlegten Ebenen mit einem Fahrkorb verkehren und entlang starrer Führungen fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 o geneigt sind. Weiters gelten auch Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden (z.B. Aufzüge mit Scherenhubwerk) als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung.
(4) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u.dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(5) Durch dieses Gesetz werden weder die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentliche Schiffahrts- und militärische Anlagen berührt, noch die Zuständigkeit des Bundes für den Arbeitnehmerschutz und die gewerblichen Betriebsanlagen.
Paragraph 2,
Technische Anforderungen
(1) Aufzüge, deren Einbau in Bauwerke nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wird, müssen den auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in den Richtlinien der Europäischen Union für Aufzüge und Maschinen festgelegt sind; sie dürfen insbesondere
* die Stand- und Brandsicherheit der Bauwerke, in die
sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen,
* das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und
* keine Belästigung von Personen verursachen, welche
das örtlich zumutbare Maß übersteigt.
Die Landesregierung hat diese technischen Anforderungen im Einzelnen durch Verordnung festzulegen. Um Personen mehr als 2 m hoch oder tief senkrecht befördern zu können, dürfen in Bauwerke nur Aufzüge eingebaut werden. Ausnahmen hievon sind nur bei Theaterbühnen zulässig.
(2) Aufzüge, deren Einbau in Bauwerke schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, müssen jeweils der Baubewilligung und den darin angeführten technischen Regeln und Auflagen entsprechen. Änderungen solcher Aufzüge müssen aber den in Absatz eins, angeführten Anforderungen entsprechen und soweit als hiezu erforderlich auch den früher bewilligten Bestand umfassen.
(3) Wenn im Rahmen einer Instandsetzung oder Änderung eines Aufzuges ein in einer Richtlinie der Europäischen Union für Aufzüge oder Maschinen als Sicherheitsbauteil bezeichneter Bauteil eingebaut wird, dann muß dieser den zutreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Landesregierung hat die Sicherheitsbauteile in der Verordnung nach Absatz eins, anzuführen.
(4) Wenn Ereignisse bei Aufzügen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, daß die Weiterbenützung einzelner Bauteile eines dem bewilligten Zustand entsprechenden Aufzuges das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, dann hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechende vorzuschreiben. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben.
Paragraph 3,
Baubewilligung, Vorprüfung der Antragsbeilagen
(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung eines Aufzuges bedarf einer Baubewilligung.
(2) Als wesentliche Änderung gilt die Änderung der Anzahl oder Lage der Halte- oder Ladestellen sowie jede andere Maßnahme, die geeignet ist, die Stand-, Brand- oder Betriebssicherheit zu beeinflussen, oder den Verwendungszweck betrifft. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Änderungsmaßnahmen jeweils einer Baubewilligung bedürfen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der Antragsbeilagen nach den Erfordernissen der Prüfung des jeweiligen Vorhabens zu bestimmen. Diese Antragsbeilagen müssen einem Aufzugsprüfer (Paragraph 9,) zur Vorprüfung vorgelegt werden. Den Inhalt dieser Vorprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung näher zu regeln, wobei sie auf die Richtlinie der Europäischen Union für Aufzüge Bedacht zu nehmen hat. Der Aufzugsprüfer hat über die Vorprüfung ein Gutachten zu erstellen und auf den ihm vorgelegten Antragsbeilagen einen Prüfungsvermerk anzubringen.
Paragraph 4,
Abnahmeprüfung, Aufzugsbuch
(1) Einen neuerrichteten oder wesentlich geänderten Aufzug hat der Eigentümer einer Abnahmeprüfung durch einen Aufzugsprüfer zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die plangemäße Ausführung und die Einhaltung der in der Baubewilligung angeführten Auflagen zu beziehen; die Landesregierung hat ihren Inhalt mit Verordnung näher zu regeln und dabei auf die Richtlinie der Europäischen Union für Aufzüge Bedacht zu nehmen. Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer zur Abnahmeprüfung je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung und ihrer den Aufzug betreffenden mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen sowie die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Im Falle der Feststellung eines Mangels, der die Betriebssicherheit gefährdet, ist die Abnahmeprüfung zu unterbrechen und erst nach der Behebung dieses Mangels fortzusetzen.
(2) Ergibt die Abnahmeprüfung, daß der Aufzug bewilligungsgemäß ausgeführt wurde, hat der Aufzugsprüfer einen Befund auszustellen. Mit Ausstellung dieses Befundes darf der Aufzug in Betrieb genommen werden. Eine Ausfertigung dieses Befundes ist mit der Anzeige der Fertigstellung der Baubehörde vorzulegen.
(3) Je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung und ihrer den Aufzug betreffenden, mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen sowie eine Ausfertigung des Abnahmebefundes sind im Triebwerksraum des Aufzuges aufzubewahren (Aufzugsbuch).
Paragraph 5,
Regelmäßige Überprüfung
(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, den bewilligungsgemäßen Zustand des Aufzuges regelmäßig von einem Aufzugsprüfer überprüfen zu lassen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Inhalt hat die Landesregierung durch Verordnung näher zu regeln.
(2) Der Aufzugseigentümer hat mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Paragraph 9, Absatz 3, zu betrauen und diesen der Baubehörde mitzuteilen.
(3) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer einen Befund zu erstellen, der in das Aufzugsbuch einzufügen ist.
(5) Falls die Überprüfung ein Gebrechen ergibt, das die Betriebssicherheit des Aufzuges beeinträchtigt, dann sind dieses und eine für seine Behebung angemessene Frist in den Befund aufzunehmen. Je ein Nachweis der Behebung des Gebrechens ist dem Aufzugsprüfer zu senden und in das Aufzugsbuch einzufügen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der im Befund angeführten Frist hat der Aufzugsprüfer dies der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
(6) Falls der Aufzugsprüfer eine wesentliche Änderung des Aufzuges (Paragraph 3, Absatz 2,) feststellt, für die keine Baubewilligung vorliegt, dann hat er hievon die Baubehörde zu verständigen.
Paragraph 6,
Außerordentliche Überprüfung
(1) Die Baubehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer anordnen, wenn dies notwendig erscheint.
(2) Unfälle sind der Baubehörde zu melden; im Falle eines Personenschadens hat diese eine außerordentliche Überprüfung anzuordnen.
(3) Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung ist der Baubehörde in jedem Falle mitzuteilen.
Paragraph 7,
Aufzugsbetreuung
Der Aufzugseigentümer hat durch schriftliche Aufträge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit des Aufzuges und für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Falle einer Betriebsstörung im Fahrkorb eingeschlossen werden. Die Landesregierung hat dies mit Verordnung näher zu regeln.
Paragraph 8,
Außerbetriebnahme, Sperre
(1) Wenn ein die Betriebssicherheit gefährdendes Gebrechen an einem Aufzug erkannt wird, dann ist der Eigentümer verpflichtet, den Aufzug solange außer Betrieb zu setzen, bis das Gebrechen behoben ist.
(2) Im Falle einer Meldung eines Aufzugsprüfers nach Paragraph 5, Absatz 5,, der Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Personen nach Paragraph 6, Absatz 3, oder der Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit des Aufzuges und für die ehestmögliche Befreiung von Personen nach den Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 7, hat die Baubehörde den Aufzug mit Bescheid zu sperren. Die Sperre ist wieder aufzuheben, wenn der Baubehörde im ersten oder zweiten Falle ein positiver Überprüfungsbefund vorgelegt und im dritten Falle die ausreichende Vorsorge nach den Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 7, nachgewiesen wird.
Paragraph 9,
Aufzugsprüfer
(1) Die Landesregierung hat Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die das beantragen und folgende Befähigung nachweisen:
* Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder
Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
* Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
* Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer höheren
technischen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
Der Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau hat in der Regel Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu umfassen:
* Konstruktion und Bemessung mechanischer und
elektrotechnischer Anlagenteile,
* Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-,
Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und
* Einbau von Aufzügen im mechanischen und
elektrotechnischen Bereich.
Er kann aber auch auf eine andere Weise erbracht werden, wenn die nachgewiesenen Tätigkeiten gleichwertig sind, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter der Leitung eines Aufzugsprüfers.
(2) Wenn der Aufzugsprüfer dies beantragt oder wenn er seine Funktion in Niederösterreich seit mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat, dann hat die Landesregierung seine Bestellung zu widerrufen.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie jährlich in ihren “Amtlichen Nachrichten” zu verlautbaren.
(4) Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers unterliegt der freien Vereinbarung.
Paragraph 10,
Aufzüge in gewerblichen Betriebsanlagen
Paragraph 2, Absatz 4 und die Paragraphen 5 bis 8 gelten nicht für Aufzüge, die als Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Paragraph 11,
Fahrtreppen und Fahrsteige
Die Paragraphen 2 bis 8 und 10 gelten sinngemäß auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit sie auf diese zutreffen. An die Stelle des Wortes “Aufzugsbuch” tritt jeweils das Wort “Prüfbuch”.
Paragraph 12,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von Gemeinden als Baubehörden aufgrund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben gehören zu ihrem eigenen Wirkungsbereich.
Paragraph 12 a,
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Miedgliedsstaaten über Aufzüge, ABl.Nr.L 213 vom 7.9.1995, S 1.
Paragraph 13,
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Aufzugsordnung vom 18. Mai 1972, Landesgesetzblatt 8220–0, außer Kraft. Anhängige Verfahren sind aber noch nach deren Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach Paragraph 9, dieses Gesetzes bestellt. Die bisher bestellten Aufzugswärter gelten als nach Paragraph 7, bestellt.