Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8000/4–0

Titel

Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen

Ausgabedatum

13.02.1998

Text

 

Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen

 

8000/4–0

Stammverordnung

27/98

1998-02-13

 

Blatt 1

Ausgegeben am
13.02.1998

Jahrgang 1998
27. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 1998 aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), Landesgesetzblatt 8000–11 , verordnet:

Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Freibauer

Paragraph eins,

Äquivalenter Dauerschallpegel

Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.

Paragraph 2,

Lärmhöchstwerte

Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (Paragraph 16, NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:

  1. Ziffer eins
    Immissionswerte in Dezibel-dB(A) bei Tag/Nacht

  1. Litera a
    Wohngebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976), Agrargebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976) und Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ ROG 1976) 55/45

  1. Litera b
    Kerngebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ROG 1976) 60/50

  1. Ziffer 2
    Emissionswerte

  1. Litera a
    Betriebsgebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976) und Gebiete für Einkaufszentren (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ ROG 1976) 65/55

  1. Litera b
    Industriegebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 1976) 70/60

Paragraph 3,

Abweichen von den Höchstwerten

(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ROG 1976)

* mit besonderem Schutzbedürfnis auf die jeweils

erforderlichen Immissionswerte,

* ohne besonderes Schutzbedürfnis auf die jeweils

möglichen Emissionswerte

Bedacht zu nehmen.

(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.

(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach Paragraph 2, Ziffer eins, jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.

(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z.B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach Paragraph 2, Ziffer eins, jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.

(5) Von den Höchstwerten nach Paragraph 2, darf abgewichen werden, wenn

* ein besonderes berücksichtigungswürdiges

öffentliches Interesse (z.B. Schließung von Baulücken, Abrundung von Baulandgebieten) vorliegt und

* der äquivalente Dauerschallpegel der Widmungsfläche

das tatsächliche ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt und

* auf die Leitziele nach Paragraph eins, Absatz 2, NÖ ROG 1976

Bedacht genommen wird.

Paragraph 4,

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0, außer Kraft.