Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2400/15–2

Titel

NÖ Gemeinde-Ruhegenußbemessungsverordnung

Ausgabedatum

19.12.1997

Text

 

NÖ Gemeinde-Ruhegenußbemessungsverordnung

 

2400/15–0

Stammverordnung

8/79

1979-01-26

 

Blatt 1-3

2400/15–1

1. Novelle

114/95

1995-08-16

 

Blatt 1

2400/15–2

2. Novelle

120/97

1997-12-19

 

Blatt 2, 3

Ausgegeben am
19.12.1997

Jahrgang 1997
120. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 25. November 1997 aufgrund der Anlage B Punkt 15 Absatz 3, Ziffer 2, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, Landesgesetzblatt 2400–29 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Bestimmung

der Gemeindebeamtenkategorien, die bereits nach 30 bzw. 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der

vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen

Artikel I

Die Verordnung über die Bestimmungen der Gemeindebeamtenkategorien, die bereits nach 30 bzw. 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, LGBl. 2400/15, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel lautet:

  1. Ziffer 2
    In der Anlage entfallen unter Punkt römisch eins und römisch II jeweils folgende Überschriften: “A. Gemeindebeamte nach Schema I:” und “B. Gemeindebeamte nach Schema II:”.

  1. Ziffer 3
    In der Anlage wird im Punkt römisch eins der Ausdruck “Verwendungsgruppe A” durch folgenden Ausdruck ersetzt:

  1. Ziffer 4
    In der Anlage wird im Punkt römisch II der Ausdruck “Verwendungsgruppe A” durch folgenden Ausdruck ersetzt: “Verwendungsgruppe VII” und der Ausdruck “Verwendungsgruppe B” durch folgenden Ausdruck ersetzt:

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Höger

Paragraph eins,

Die Gemeindebeamten, die nach 30 bzw. 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind durch die Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.

Paragraph 2,

(1) In begünstigten Verwendungen zurückgelegte Dienstzeiten vor Vollendung des 10. Dienstjahres sind hinsichtlich der begünstigten Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses außer Betracht zu lassen.

(2) Hat ein Gemeindebeamter seine Dienstzeit in verschiedenen Verwendungen zurückgelegt und sind darunter auch Verwendungen, für die nach Paragraph eins, für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses begünstigte Bestimmungen anzuwenden sind, so hat die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses in der Weise zu erfolgen, daß vorerst die nach Vollendung des 10. Dienstjahres in den einzelnen Verwendungsarten, für die eine gleiche Dienstzeit für die Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage vorgeschrieben ist, zurückgelegten Dienstzeiten zusammengezählt werden und von dieser Gesamtdienstzeit dann das Prozentausmaß nach der Anlage B Punkt 15 Absatz 3, Ziffer 2, GBDO berechnet wird. Die sich so für jede Verwendungsart ergebenden Prozentanteile sind unter Zuzählung des für die ersten 10 Jahre festgesetzten Prozentanteiles von 50 % zusammenzuzählen. Das sich dabei ergebende Prozentausmaß ist dann der Berechnung des Ruhegenusses zugrunde zu legen. Ergibt sich jedoch hiebei ein Prozentausmaß, das das Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage (Paragraph 59, Absatz eins, GBDO) übersteigt, so ist der Prozentsatz von 80 % der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legen.

              

Anlage

I

Gemeindebeamte, die nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.

die Kanalarbeiter und Schliefer;

die Kesselheizer und Kesselputzer;

die Arbeiter, die überwiegend beim Schlackenziehen in den Schlackenkanälen, oder beim Rußreinigen in den Feuerzügen oder bei unterirdischen oder in den Kesselhäusern befindlichen Kohlenförderanlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;

die Arbeiter, die überwiegend beim Drehkübel und Schrägaufzug, beim Gurtförderer, bei den Kohlentransportanlagen, im Ofenhaus oder im Sortierraum der Kokssortieranlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;

die im kontinuierlichen Betrieb stehenden Arbeiter der Benzolanlagen, mit Ausnahme der Laboranten und Laborantinnen;

die Fahrzeuglenker von Personenmassentransportmitteln oder von Lasttransportmitteln oder von Lasttransporten, wenn sie ausschließlich als solche verwendet werden;

die Prosekturgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind;

die Schlacker.

die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe römisch VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;

die Gemeindewachebeamten, die eine Wachdienstzulage erhalten;

die in Prosekturen beschäftigten Laboranten und Laborantinnen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind.

II

Gemeindebeamte, die nach 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.

die Desinfektoren, Desinfektionsgehilfen und Operationsgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die Arbeiter im Kühlhaus;

die Autogen- und Elektroschweißer;

die Arbeiter, die ausschließlich bei der inneren Kesselreinigung und Instandhaltung beschäftigt sind;

die Arbeiter, die dauernd beim Betrieb und der Instandhaltung der Akkumulatorenbatterien in den Kraftwerken und Unterstationen beschäftigt sind;

die Arbeiter, die dauernd bei im Betrieb befindlichen Hochspannungsanlagen, beim Hochspannungskabel und Freileitungsnetz beschäftigt sind;

die Betriebsmaurer und Betriebsschlosser bei heißen Öfen und in der Wasseranlage;

die Müllabfuhrarbeiter;

die Schichtelektriker und Schichtinstallateure;

die ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter römisch eins fallen;

die Heizer, soferne sie nicht unter römisch eins fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;

die Waschhausarbeiter;

die Steinbruch- und Schottergrubenarbeiter;

die Aufbrucharbeiter;

die Ausschachter;

die Asphaltierer;

die Asphalt- und Teerstreicher;

die Gerüster;

die Landarbeiter;

die Forstarbeiter.

die Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe römisch VII, soferne sie nicht unter römisch eins fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;

die Fürsorgerinnen, soweit sie ausschließlich in der Tuberkulosefürsorge tätig sind;

die in Laboratorien der Gemeindewerke beschäftigten Assistenten und Assistentinnen;

die medizinischtechnischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter römisch eins fallen;

die Pfleger und Pflegerinnen in Krankenanstalten und Altersheimen, soferne sie ausschließlich mit der Pflege kranker oder alter Personen beschäftigt sind.