Text
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Zeiselmauer |
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1000/10–0 | Kundmachung | 92a/97 | 1997-09-12 |
| Blatt 1-6 |
Ausgegeben am 12.09.1997 | Jahrgang 1997 92a. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 1997 aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1, 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 1997 aufgrund der Paragraphen 2, Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000–9 , verordnet:
Verordnung über die Trennung der Gemeinde
Zeiselmauer
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Wagner |
§ 1Paragraph eins,
Trennung
Die Gemeinde Zeiselmauer wird in zwei Gemeinden getrennt.
§ 2Paragraph 2,
Gemeindenamen und -gebiet
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
* Muckendorf-Wipfing
* Zeiselmauer
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Muckendorf-Wipfing umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Muckendorf und Wipfing, jenes der neuen Gemeinde Zeiselmauer das Gebiet der Katastralgemeinden Wolfpassing und Zeiselmauer.
§ 3Paragraph 3,
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Zeiselmauer mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist. (1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Zeiselmauer mit Ausnahme der in Absatz 4 und 5 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.
(2) Der 1/10tel Anteil an der EZ. 354 in der KG. St. Andrä-Wördern mit den Grundstücken Nr. 117, 122, 127/1, .254 und 255 geht in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.
(3) Die Grundstücke Nr. 1616/1 und 1617/1 in der EZ. 1802 der KG. Wördern gehen zu 3/10tel in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 7/10tel in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.
(4) Die Grundstücke Nr.. 61 und 1252 in der EZ. 122 der KG. Zeiselmauer gehen in das Eigentum des gesetzlichen Schulerhalters der Volksschule Zeiselmauer, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, über.
(5) Die Grundstücke Nr. 470/3 und 471/2 in der EZ. 480; Nr.. 382 und 460/4 in der EZ. 614 und Nr. 474/2 und 475/1 in der EZ. 30, alle in der KG. Zeiselmauer gehen zu 35/100 in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 65/100 in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über. Die Eigentumsverhältnisse sind jeweils nach einer Volkszählung dem aktuellen Stand anzupassen. Eine erstmalige Anpassung hat im Jahre 2012 zu erfolgen.
(6) Die im Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer stehenden beweglichen Sachen (Büroeinrichtung, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Arbeitsgeräte) gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, auf deren Gebiet sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.
(7) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- und Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:
Die nachstehenden angeführten offenen Darlehensschulden werden folgendermaßen aufgeteilt:
| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag
| Gemeinde
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| | | |
| Amtshaus Muckendorf
| 1116
| Muckendorf- Wipfing
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| Amtshaus Muckendorf
| 2100
| Muckendorf- Wipfing
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| Kindergarten Muckendorf
| 1150
| Muckendorf- Wipfing
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| Kindergarten Muckendorf
| 1155
| Muckendorf- Wipfing
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| FF Muckendorf
| 1280
| Muckendorf- Wipfing
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| | | |
| Amtshaus Zeiselmauer
| 1111
| Zeiselmauer
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| Amtshaus Zeiselmauer
| 1112
| Zeiselmauer
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| Amtshaus Zeiselmauer
| 1113
| Zeiselmauer
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| Amtshaus Zeiselmauer
| 1114
| Zeiselmauer
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| Amtshaus Zeiselmauer
| 1115
| Zeiselmauer
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| | | |
| Kindergarten Zeiselmauer
| 1120
| Zeiselmauer
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| Kindergarten Zeiselmauer
| 1121
| Zeiselmauer
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| | | |
| FF Wolfpassing
| 1250
| Zeiselmauer
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| FF Wolfpassing
| 1260
| Zeiselmauer
|
| FF Wolfpassing
| 1261
| Zeiselmauer
|
| | | |
| FF Zeiselmauer
| 1270
| Zeiselmauer
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| FF Zeiselmauer
| 1271
| Zeiselmauer
|
| FF Zeiselmauer
| 1272
| Zeiselmauer
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| Seniorenwohnhaus
| 1400
| Zeiselmauer
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| | | |
| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag
| Gemeinde
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| | | |
| Kanaldarlehen
| 2090
| Zeiselmauer
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| Kanaldarlehen
| 2091
| Zeiselmauer
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| | | |
| Straßenbau
| 1061
| Zeiselmauer
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| Straßenbau
| 1062
| Zeiselmauer
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| Straßenbau
| 1085
| Zeiselmauer
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Die nachstehenden angeführten offenen Darlehensschulden werden in folgendem Verhältnis auf die neuen Gemeinden aufgeteilt:
| Objekt
| Darlehens- nummer laut Voranschlag
| Gemeinde Muckendorf-Wipfing
| Gemeinde Zeiselmauer
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| | | | |
| Straßenbau
| 1011
| 18,00 %
| 82,00 %
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| Straßenbau
| 1021
| 18,00 %
| 82,00 %
|
| Straßenbau
| 1030
| 52,47 %
| 47,53 %
|
| Straßenbau
| 1031
| 52,47 %
| 47,53 %
|
| Straßenbau
| 1040
| 52,47 %
| 47,53 %
|
| Straßenbau
| 1051
| 36,00 %
| 64,00 %
|
| Straßenbau
| 1060
| 01,00 %
| 99,00 %
|
| Straßenbau
| 1070
| 59,00 %
| 41,00 %
|
| Straßenbau
| 1081
| 41,54 %
| 58,46 %
|
| Straßenbau
| 1086
| 36,00 %
| 64,00 %
|
| Straßenbau
| 1087
| 36,00 %
| 64,00 %
|
| Straßenbau
| 1088
| 36,00 %
| 64,00 %
|
| Straßenbau
| 1091
| 45,00 %
| 55,00 %
|
| Straßenbau
| 1092
| 45,00 %
| 55,00 %
|
| Straßenbau
| 1093
| 45,00 %
| 55,00 %
|
| Straßenbau
| 1094
| 29,00 %
| 71,00 %
|
| Straßenbau
| 1095
| 29,00 %
| 71,00 %
|
| Straßenbau
| 1096
| 29,00 %
| 71,00 %
|
| Straßenbau
| 1097
| 31,00 %
| 69,00 %
|
| Straßenbau
| 1098
| 31,00 %
| 69,00 %
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| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag
| Gemeinde Muckendorf- Wipfing
| Gemeinde Zeiselmauer
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| Straßenbau
| 1099
| 22,78 %
| 77,22 %
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| Straßenbau
| 1100
| 22,78 %
| 77,22 %
|
| | | | |
| Gasleitungsbau
| 1300
| 30,47 %
| 69,53 %
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| Gasleitungsbau
| 1310
| 30,47 %
| 69,53 %
|
| Gasleitungsbau
| 1320
| 30,47 %
| 69,53 %
|
| | | | |
| Kanal GIF BA 01
| 2010
| 07,50 %
| 92,50 %
|
| Kanal UWF BA 01
| 2020
| 07,50 %
| 92,50 %
|
| Kanal UWF BA 02
| 2040
| 19,20 %
| 80,80 %
|
| Kanal UWF BA 03
| 2045
| 36,80 %
| 63,20 %
|
| | | | |
| Kanal GIF BA 01
| 2050
| 07,50 %
| 92,50 %
|
| Kanal GIF BA 02
| 2060
| 19,20 %
| 80,80 %
|
| Kanal GIF BA 02
| 2070
| 19,20 %
| 80,80 %
|
| | | | |
| Kanal GIF BA 02
| 2080
| 19,20 %
| 80,80 %
|
| Kanal GIF BA 02
| 2081
| 19,20 %
| 80,80 %
|
| Kanal GIF BA 02
| 2082
| 19,20 %
| 80,80 %
|
| Kanal Bankdarlehen
| 2092
| 36,80 %
| 63,20 %
|
| Kanal Bankdarlehen
| 2093
| 41,20 %
| 58,80 %
|
| Kanal Bankdarlehen
| 2094
| 59,15 %
| 40,85 %
|
Die Darlehensschulden für die Römerhalle Zeiselmauer werden von der Gemeinde Zeiselmauer übernommen, wobei die neue Gemeinde Muckendorf-Wipfing eine Haftungsübernahme von 16,915 % der offenen Beträge bzw. Annuitätszahlungen übernehmen muß.
| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag
| Gemeinde Muckendorf- Wipfing Anteil der Haftung
| Gemeinde Zeiselmauer Übernahme
|
| | | | |
| Römerhalle
| 1101
| 16,915 %
| 100 %
|
| Römerhalle
| 1102
| 16,915 %
| 100 %
|
| Römerhalle
| 1103
| 16,915 %
| 100 %
|
Der Prozentsatz des Anteiles wird dem Ergebnis einer Volkszählung, erstmals 2001 mit Wirkung 1. Jänner 2002, angepaßt.
Die Darlehensschulden für die Volksschule Zeiselmauer werden vom gesetzlichen Schulerhalter, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, übernommen; nach der Gründung der Schulgemeinde werden die Gemeinde Muckendorf-Wipfing die Haftung für 33,83 % und die Gemeinde Zeiselmauer die Haftung für 66,17 % der offenen Beträge bzw. Annuitätenzahlungen übernehmen.
| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag
| Gemeinde Muckendorf- Wipfing Anteil der Haftung
| Gemeinde Zeiselmauer Anteil der Haftung
|
| | | | |
| Volksschule
| 1160
| 33,83 %
| 66,17 %
|
| Volksschule
| 1170
| 33,83 %
| 66,17 %
|
| Volksschule
| 1180
| 33,83 %
| 66,17 %
|
| Volksschule
| 1190
| 33,83 %
| 66,17 %
|
| Volksschule
| 1191
| 33,83 %
| 66,17 %
|
| Volksschule
| 1195
| 33,83 %
| 66,17 %
|
Der Prozentsatz des Anteiles wird dem Ergebnis einer Volkszählung, erstmals 2001 mit Wirkung 1. Jänner 2002, angepaßt.
Die Darlehensschulden für den Gemeindefriedhof werden von der Gemeinde Zeiselmauer (nähere Bestimmungen enthält § 7 Abs. 2) übernommen, wobei die neue Gemeinde Muckendorf- Wipfing eine Haftung für 35 % der offenen Beträge bzw. Annuitätenzahlungen übernehmen muß.Die Darlehensschulden für den Gemeindefriedhof werden von der Gemeinde Zeiselmauer (nähere Bestimmungen enthält Paragraph 7, Absatz 2,) übernommen, wobei die neue Gemeinde Muckendorf- Wipfing eine Haftung für 35 % der offenen Beträge bzw. Annuitätenzahlungen übernehmen muß.
| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag
| Gemeinde Muckendorf- Wipfing Anteil der Haftung
| Gemeinde Zeiselmauer Übernahme
|
| | | | |
| Friedhof
| 2120
| 35 %
| 100 %
|
| Friedhof
| 2130
| 35 %
| 100 %
|
| Friedhof
| 2140
| 35 %
| 100 %
|
Der Prozentsatz des Anteiles wird dem Ergebnis einer Volkszählung, erstmals 2001 mit Wirkung 1. Jänner 2002, angepaßt.
Die nachstehenden angeführten Darlehensschulden, welche laut Voranschlag 1997 der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer aufgenommen werden, sind auf die neuen Gemeinden so aufzuteilen, daß die Gesamtausgaben bei den einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes in jenem Verhältnis aufgeteilt werden, wie sie im jeweiligen Gemeindegebiet der neuen Gemeinden investiert wurden. Die Aufteilung hat bis zum 31. März 1998 zu erfolgen.
| Objekt
| Darlehensnummer laut Voranschlag 1997
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| Straßenbau
| 1082 (geplante Höhe S 1.800.000,–)
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| Straßenbau
| 1083 (geplante Höhe S 2.100.000,–)
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| Kanalbau
| 2095 (geplante Höhe S 1.200.000,–)
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Der Immobilien- und Mobilienvertrag für den Um- und Zubau der Volksschule Zeiselmauer, welcher 1997 abgeschlossen wurde, wird auf den gesetzlichen Schulerhalter, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, übertragen.
Bestehende Haftungen für Darlehen des Gemeindeabwasserverbandes St. Andrä-Wördern/ Zeiselmauer für die Herstellung der Transportleitung (BA 01 des Abwasserverbandes) werden von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing mit 30,21 % und von der Gemeinde Zeiselmauer mit 69,79 % übernommen.
Bestehende Haftungen für Darlehen des Gemeindeabwasserverbandes St. Andrä-Wördern/ Zeiselmauer für die Herstellung der neuen Kläranlage (BA 02 des Abwasserverbandes) werden von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing mit 10,50 % und von der Gemeinde Zeiselmauer mit 18,00 % übernommen.
Das Haushaltsjahr 1997 wird mit einem Auslaufmonat per 31. Jänner 1998 abgeschlossen. Der Gesamtsollüberschuß bzw. der Gesamtfehlbetrag werden auf die neuen Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.
Der gesamte Soll und Ist-Bestand laut Rechnungsabschluß 1997 wird von der Gemeinde Zeiselmauer zur Abwicklung des Vorjahres und Aufteilung der Sollstände übernommen.
Die Rücklage für die Wasserversorgung Wolfpassing kommt der Gemeinde Zeiselmauer zur Gänze zu. Die Rücklage im Rahmen einer Pensionsvorsorgeversicherung für den Beamten Peter Ohnewas kommt der Gemeinde Zeiselmauer zur Gänze zu, da diese auch den Pensionsaufwand für diesen Bediensteten zu tragen hat.
Die zum 31. Dezember 1997 bestehenden Haftungsrücklässe sind nach Ablauf der Haftungsfrist von der Gemeinde Zeiselmauer an die haftenden Unternehmen auszubezahlen. Für den Fall eines Haftungsschadens bei einem Projekt in der Gemeinde Muckendorf-Wipfing ist das Einvernehmen mit der Gemeinde Zeiselmauer herzustellen.
Für die Trennung der Betriebskosten für die Verbandskläranlage ist an der Katastralgemeindegrenze der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und bei der Hebestation (Eduard Klinger-Straße in Wördern) eine Meßstation mit ph-Messung und Mengenmessung zu errichten. Die Erhaltungs- und Wartungskosten der beiden Meßstationen werden nach dem jeweiligen Bevölkerungsschlüssel aufgeteilt.
Zinszuschüsse des Landes oder anderer Institutionen sind den jeweiligen Darlehen zuzuordnen. Daher stehen diese Zuschüsse im gleichem Aufteilungsverhältnis wie die Darlehen den neuen Gemeinden zu.
§ 4Paragraph 4,
Gemeindebedienstete
Die Gemeindebediensteten Sekr. Peter Ohnewas, Christa Kratochwil, Claudia Puffler, Maria Lehrbaum, Sieglinde Kvapil, Werner Theile, Walter Fischer, Margarete Niedermayer, Brigitta Krutis, Sabine Klim und Christa Straubinger, werden von der Gemeinde Zeiselmauer unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung zum 1. Jänner 1998 übernommen.
Die Gemeindebediensteten Peter Kosowski und Friderike Goll werden von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung zum 1. Jänner 1998 übernommen.
Die Gemeindebedienstete Monika Ohnewas wird vom gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule Zeiselmauer, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen übernommen.
Entstehende Ansprüche (Pensionsanspruch oder Abfertigungen) sind von den übernehmenden Gemeinden bzw. von der zu bildenden Schulgemeinde zu tragen.
§ 5Paragraph 5,
Forderungen von und an Dritte
(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, auf die Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.
(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, von den Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.
(3) Ins Soll gestellte Forderungen von Dritten, welche im Rechnungsabschluß 1997 der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer ausgewiesen sind, sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu bezahlen.
(4) Bestehende Forderungen (auch Ratenzahlungen und Stundungen) an Dritte aus Abgaben und Steuern, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen ab 1. Jänner 1998 jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabenansprüche entstanden sind. Alle per 31. Jänner 1998 offenen (mit Wirkung 31. Dezember 1997 ins Soll gestellt) Forderungen sind von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing in ihrem Gebiet einzufordern und bis spätestens 31. Mai 1998 (unabhängig von der tatsächlichen Einhebung) an die Gemeinde Zeiselmauer zu überweisen. Die Stundungszinsen für 1997 für Zahlungserleichterungen sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu berechnen und von den neuen Gemeinden einzuheben.
(5) Die möglichen Bauförderungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Aufschließungsabgaben, welche von der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer zugesagt wurden, sind von jener Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die betroffenen Grundstücke befinden.
(6) Einnahmen bzw. Ausgaben, welche bereits für das Haushaltsjahr 1998 gelten sind mit den betroffenen Gemeinden bis spätestens 15. Februar 1998 abzurechnen.
§ 6Paragraph 6,
Investitionsablöse
(1) Als Investitionsablöse hat die Gemeinde Muckendorf-Wipfing an die Gemeinde Zeiselmauer auf die Dauer von 20 Jahren (beginnend mit dem Jahr 1998) jährlich einen Beitrag gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu bezahlen. Für den jeweils aushaftenden Betrag ist eine Zinszahlung in der Höhe von 2 % p.a. zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der jährlichen Zahlung der Investitionsablöse zu entrichten. Daher ist bei der ersten Zahlung 1998 die Berechnung nur für 6 Monate durchzuführen. (1) Als Investitionsablöse hat die Gemeinde Muckendorf-Wipfing an die Gemeinde Zeiselmauer auf die Dauer von 20 Jahren (beginnend mit dem Jahr 1998) jährlich einen Beitrag gemäß Absatz 2 bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu bezahlen. Für den jeweils aushaftenden Betrag ist eine Zinszahlung in der Höhe von 2 % p.a. zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der jährlichen Zahlung der Investitionsablöse zu entrichten. Daher ist bei der ersten Zahlung 1998 die Berechnung nur für 6 Monate durchzuführen.
(2) In der Trennungsrechnung 1994 wurde eine Investitionsablöse fixiert. Per 1. Jänner 1995 wurde ein Betrag von S 7,000.000,— festgestellt. Auf Grund der Aufteilung für das Rechnungsjahr 1995 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 1,012.101,92, für 1996 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 59.619,98. Per 1. Jänner 1997 beträgt die Investitionsablöse S 5,928.278,20. Für das Haushaltsjahr 1997 ist in gleicher Form eine Aufteilung durchzuführen. Diese Aufteilung ist bis 31. März 1998 von der Gemeinde Zeiselmauer zu erstellen und die Höhe der Investitionsablöse zu fixieren. Die Kosten für die Berechnung sind von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 zu bezahlen.
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.