Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9270/10–2

Titel

NÖ Heimverordnung

Ausgabedatum

13.02.1997

Text

 

NÖ Heimverordnung

 

9270/10–0

Stammverordnung

92/91

1991-08-02

 

Blatt 1-10

9270/10–1

1. Novelle

10/96

1996-02-20

 

Blatt 6, 9

9270/10–2

2. Novelle

14/97

1997-02-13

 

Blatt 1-3, 7/8, 9, 10

Ausgegeben am
13.02.1997

Jahrgang 1997
14. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 1996 aufgrund des Paragraph 37, NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270–3 , verordnet:

Änderung der NÖ Heim- und Tagesbetreuungsverordnung

Die NÖ Heim- und Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Verordnungstitel lautet: “NÖ Heimverordnung”.

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Abschnittsüberschriften “Abschnitt römisch eins Gemeinsame Bestimmungen”, “Abschnitt römisch II Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen”, “Abschnitt römisch III Tagesbetreuungseinrichtungen” sowie der gesamte Abschnitt römisch III, die Abschnittsüberschrift “Abschnitt römisch IV Gemeinsame Verfahrensbestimmungen”, in der vorletzten Zeile die Wortfolge “für Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen” und die gesamte letzte Zeile “Register für Tagesbetreuungseinrichtungen”.

  1. Ziffer 3
    Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt römisch eins Gemeinsame Bestimmungen” entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph eins, lautet:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, entfällt jeweils der Klammerausdruck “(Paragraph 19, Absatz eins,)”

  1. Ziffer 6
    Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt römisch II Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen” entfällt.

  1. Ziffer 7
    Der gesamte Abschnitt römisch III (Paragraphen 15 bis 18) samt Abschnittsüberschrift entfällt.

  1. Ziffer 8
    Die Abschnittsüberschrift “Abschnitt römisch IV Gemeinsame Verfahrensbestimmungen” entfällt.

  1. Ziffer 9
    Die Paragraphen 19 bis 21 erhalten die Bezeichnung “§ 15, 16, 17”.

  1. Ziffer 10
    Der Paragraph 15, Absatz eins, (neu) lautet:

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, (neu) entfällt die Wortfolge:
    “für Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins ;, ein sozialpädagogisches Konzept für Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 &, #, 8221 ;,

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 15, Absatz 4, (neu) entfällt der Klammerausdruck “(Paragraph 19, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 17, Absatz 3, (neu) entfällt die Wortfolge “im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins &, #, 8221 ;,

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 17, Absatz 4, (neu) wird das Zitat “§§ 31 und 35” ersetzt durch das Zitat “§ 35”.

  1. Ziffer 15
    In der Überschrift zum Register für Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen entfällt die Wortfolge “für Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen”. Im Register (neu) werden die Zahlen in der rechten Spalte wie folgt ersetzt: “19” durch “15”, “20” durch “16” und “21” durch “17”.

  1. Ziffer 16
    Das Register für Tagesbetreuungseinrichtungen entfällt.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Wagner

INHALTSVERZEICHNIS

 


Inhaltsverzeichnis


§§


Anwendungsbereich


1


Allgemeine Voraussetzungen


2


Unfallverhütung


3


Brandschutz


4


Gesundheitsvorsorge


5


Hygiene


6


Umfeld


7


Ärztliche Versorgung


8


Gruppen


9


Raumbedarf


10


Ausstattungsbedarf


11


Nachtdienst


12


Pädagogische Grundlagen


13


Fachkräfte


14


Antrag auf Bewilligung


19


Meldepflicht


20


Schluß- und Übergangsbestimmungen


21

Register

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen gemäß Paragraphen 35, ff NÖ JWG 1991, Landesgesetzblatt 9270.

Paragraph 2,

Allgemeine Voraussetzungen

(1) Einrichtungen im Sinne des Paragraph eins, müssen die personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Minderjährigen sowie für eine Kontinuität im Betreuungsangebot sicherstellen.

(2) Die Einrichtung darf nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.

Paragraph 3,

Unfallverhütung

(1) Die Ausstattung einer Einrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen bzw. gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Träger einer Einrichtung ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in einem Zustand erhalten werden, der weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch eine Brandgefahr darstellt. Werden Kinder im Alter bis zu 6 Jahren betreut, sind Steckdosen mit einem Berührungsschutz auszustatten.

(3) Werden in einer Gruppe Kinder im Alter bis zu 6 Jahren betreut, sind in allen Räumen, zu denen diese Kinder Zugang haben, sämtliche Glasflächen bis zu einer Höhe von 1,10 m über dem Fußboden sowie alle Glasfüllungen in Türen in Sicherheitsglas auszuführen oder entsprechend abzusichern.

(4) Werden in einer Gruppe Kinder im Alter bis zu 6 Jahren betreut, sind bei Fenstern im Obergeschoß entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern zu treffen.

(5) Heizflächen, bei denen eine Verletzungsgefahr für Kinder besteht, sind abzusichern.

Paragraph 4,

Brandschutz

(1) Der Träger einer Einrichtung hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß diese bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das in der Einrichtung beschäftigte Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.

(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.

(3) Die Türen dürfen nicht mit Kantenschubriegeln ausgestattet werden. Automatisch oder händisch zu betätigende Schiebetüren und selbst zufallende Türen sind nicht gestattet. Besteht eine Einrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.

(4) Der Träger einer Einrichtung hat einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat einen Ausbildungskurs für vorbeugenden Brandschutz zu absolvieren.

Paragraph 5,

Gesundheitsvorsorge

(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Werden Kinder im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfen keine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Fußböden müssen wärmeisolierend, fugenlos und möglichst rutschfest hergestellt sein.

(2) Natürliche Belichtung und Belüftung muß in ausreichendem Ausmaß jedenfalls in Schlaf- und Wohn- bzw. Aufenthaltsräumen gegeben sein.

(3) Verbandskästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Ziffer 1020, bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen und Unbefugten nicht zugänglich sein.

(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muß in Erster Hilfe ausgebildet sein.

(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten nach Möglichkeit vorzuziehen. Die Speisepläne sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

(6) Die Ergebnisse der nach dem Bazillenausscheidergesetz vorzunehmenden Untersuchungen sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

(7) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen, so ist es mindestens einmal jährlich einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergebnis der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Paragraph 6,

Hygiene

(1) Die Küche ist mit einer entsprechenden Be- und Entlüftung zu versehen. Die Fußböden von Küchen und Vorratsräumen sind fugenlos und leicht abwaschbar herzustellen. Im Kochbereich der Küche müssen die Wände auf eine Höhe von mindestens 1,6 m mit einem abwaschbaren Belag versehen sein. Dies gilt auch für zur Küche gehörende Nebenräume, wie z.B. Abwaschraum, Geschirraufbewahrungsraum usw.

(2) Die Fenster der im Absatz eins, bezeichneten Räumlichkeiten sind in der warmen Jahreszeit mit Fliegengittern zu versehen. Im Küchenbereich muß eine hygienisch einwandfreie Handwaschvorrichtung für das Küchenpersonal vorhanden sein.

Paragraph 7,

Umfeld

(1) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen infrastrukturelle Angebote wie z.B. Kindergärten,

Schulen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Freizeiteinrichtungen im Nahbereich ausreichend vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

(2) Jeder Einrichtung muß in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen in altersangepaßter Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.

Paragraph 8,

Ärztliche Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung der Minderjährigen ist sicherzustellen; bei Aufnahme und Entlassung ist jedenfalls eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen. Minderjährige im Alter bis zu 1 Jahr sind einmal monatlich, Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren sind mindestens einmal vierteljährlich von einem Facharzt für Kinderheilkunde zu untersuchen. Minderjährige im Alter zwischen 3 und 6 Jahren sind mindestens einmal halbjährlich ärztlich untersuchen zu lassen.

(2) Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren sind mindestens einmal monatlich zu wiegen und zu messen.

(3) Über die ärztlichen Untersuchungen und Anordnungen sowie die Ergebnisse der Feststellung von Gewicht und Größe der Minderjährigen sind laufend Aufzeichnungen zu führen.

(4) Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen, Impfungen, Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind bei Heimentlassung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nachweislich auszufolgen.

(5) Für die vorübergehende Unterbringung erkrankter Minderjähriger soll bei Bedarf ein entsprechender Raum vorgesehen werden. Minderjährige, die an anzeige- und absonderungspflichtigen Infektionskrankheiten leiden, sind in einer entsprechenden Krankenanstalt unterzubringen.

Paragraph 9,

Gruppen

(1) Die Betreuung der Minderjährigen hat in Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe darf höchstens umfassen:

* 10 Minderjährige, in begründeten Ausnahmefällen 12,

* 6 Minderjährige, wenn mindestens einer im Alter bis

zu 1 Jahr ist,

* 8 Minderjährige, wenn mindestens einer im Alter von

1 bis 3 Jahren ist,

* 15 Minderjährige, wenn mehr als die Hälfte in

heiminternen Lehrwerkstätten unter pädagogisch geschulter Führung betreut werden.

(2) Das mit der Leitung der Einrichtung betraute Personal hat der Konstanz von Betreuungspersonen und der Kontinuität von Beziehungen innerhalb der Gruppe besonderes Augenmerk zu widmen. Der Einsatz von Erziehern hat, je nach Zielsetzung der Einrichtung, nach jenem System zu erfolgen, welches die Zahl der Bezugspersonen für die Minderjährigen möglichst gering hält.

Paragraph 10,

Raumbedarf

(1) Jeder Gruppe (Paragraph 9, Absatz eins,) muß ein in sich abgeschlossener Wohnbereich zur Verfügung stehen.

Dieser hat aus folgenden Räumlichkeiten zu bestehen:

* ein Wohnraum,

* Schlafräume bzw. Wohn- Schlafräume,

* eine Küche bzw. Teeküche,

* ein Badezimmer (bei gemischten Gruppen mit 2 getrennten Badebereichen) mit insgesamt 2 Duschen, 4 Waschbecken, je nach Bedarf eine Badewanne,

* ein WC, bei einer Gruppengröße ab 7 Minderjährigen

mindestens 2 WC.

(2) Jeder Gruppe soll ein eigenes Erzieherzimmer zur Verfügung stehen.

(3) In einem Schlafraum dürfen 4, in Ausnahmefällen jedoch höchstens 6 Minderjährige untergebracht werden. Pro Schlafstelle muß eine Fußbodenfläche von mindestens 4 m2 und ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen.

(4) Zusätzlich sind für Kinder- und Jugendheime und sonstige Einrichtungen je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume vorzusehen:

* mindestens ein Vorraum mit Garderobe,

* Wirtschafts- und Nebenräume,

* Räume für die Leitung und die Verwaltung,

* ein Besprechungszimmer für die Mitarbeiter,

* ein Besucherzimmer,

* ein Freizeitraum für Spiel- und Sportzwecke in

altersgemäßer Ausstattung,

* Abstellräume für Fahrräder sowie für Spiel- und Sportgeräte.

Paragraph 11,

Ausstattungsbedarf

(1) Sind in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren, muß in Wohn-, Schlaf- und Pflegebereichen eine altersangepaßte Ausstattung zur Verfügung stehen. Der Pflegebereich muß über eine ausreichende Anzahl von Wickeltischen, Kleinkinderbadewannen sowie Ausguß- und Handwaschbecken verfügen.

(2) Die Wahrung eines persönlichen Bereiches und der Schutz von Eigentum des einzelnen Minderjährigen ist zu gewährleisten. Bei der Einrichtung der Wohnbereiche ist auch auf ausreichende Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung Bedacht zu nehmen.

Paragraph 12,

Nachtdienst

(1) In jeder Einrichtung ist ein Nachtdienst vorzusehen.

(2) Der Nachtdienst ist entsprechend der jeweiligen Bedürfnislage, dem Alter und der Anzahl der Minderjährigen, den räumlichen Gegebenheiten sowie der technischen Ausstattung einzurichten.

Paragraph 13,

Pädagogische Grundlagen

(1) Die Pflege und Erziehung in Kinder- und Jugendheimen und sonstigen Einrichtungen hat auf folgende Gesichtspunkte (Orientierungen) besonders Bedacht zu nehmen:

* die Indikationsstellung (Indikationsorientierung),

* die Familie bzw. das erweiterte soziale

Bezugssystem (Familienorientierung),

* die regelmäßige Überprüfung von Erziehungsziel und Erziehungsplan (Verlaufsorientierung),

* die Kooperation im Sinne interdisziplinärer

Zusammenarbeit (Kooperationsorientierung),

* das körperliche Wohlergehen und die Erhaltung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der seelischgeistigen Grundbedürfnisse der Minderjährigen (Bedürfnisorientierung).

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes (Paragraph 36, Ziffer 2, NÖ JWG 1991, Landesgesetzblatt 9270) vorzunehmen und dieses Konzept den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen laufend anzupassen.

(3) Die Betreuung der Minderjährigen ist auf deren bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration auszurichten. Das Ziel aller Bemühungen hat die Stützung der Identitätsentwicklung der Minderjährigen in den Bereichen körperliches und psychisches Wohlergehen, materielle Versorgung, soziale Beziehungen, Leistung und Wertfindung zu sein.

(4) Körperliche Strafen und jeder andere, die Würde des Minderjährigen verletzende Eingriff sind unzulässig. Gewaltfreie Erziehung soll die Bereitschaft und die Fähigkeit der Minderjährigen zur friedlichen Konfliktaustragung fördern.

(5) Dem pädagogischen Personal sind regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen. Der Träger der Einrichtung soll den Mitarbeitern Gruppensupervision anbieten und sie zu beruflicher Fortbildung – nach Möglichkeit im Rahmen der Dienstzeit – anregen.

Paragraph 14,

Fachkräfte

(1) Für die Leitung des Kinder- und Jugendheimes oder der sonstigen Einrichtung sowie für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muß eine entsprechende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.

(2) Das für die Leitung der Einrichtung und die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muß fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein. Es dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen vorliegen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen, und keine physischen oder psychischen Mängel, durch die die Minderjährigen in ihrer körperlichen und seelischgeistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.

(3) Als Erzieher dürfen nur Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik verwendet werden. Unter Berücksichtigung der nach dem sozialpädagogischen Konzept vorgesehenen speziellen Zielgruppe und der Zielsetzung der Einrichtung können auch Diplomsozialarbeiter/innen, Lehrer/innen, Kindergärtner/innen, Horterzieher/innen und Säuglingsschwestern zu Betreuungs- und Erziehungsaufgaben herangezogen werden. Weiters dürfen auch andere Personen verwendet werden, wenn sie sich einer berufsbegleitenden Ausbildung erfolgreich unterziehen.

(4) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllen, mindestens 3 Jahre in verschiedenen praktischen Arbeitsfeldern der Heimerziehung tätig gewesen sein, persönliche Eignung zur Führung von Mitarbeitern und Bereitschaft zur beruflichen Fortbildung aufweisen.

(5) Für zusätzliche Aufgaben sollen weitere Fachkräfte beigezogen werden (z.B. Ärzte, Psychologen, Diplomkrankenschwestern, Psychotherapeuten, Beschäftigungstherapeuten, Musiktherapeuten, Logopäden, Heilgymnasten, Heilpädagogen, Diplomsozialarbeiter, Lehrwerkstättenmeister und Sporterzieher).

Paragraph 15,

Antrag auf Bewilligung

(1) Der Träger der Einrichtung hat den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kinder- und Jugendheimes und einer sonstigen Einrichtung bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Der Träger einer Einrichtung kann eine physische oder eine inländische juristische Person sein. Soll die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muß diese eigenberechtigt sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen.

(3) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Einrichtung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept und einen Entwurf einer verbindlichen Heimordnung;

  1. Ziffer 2
    einen Nachweis darüber, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind;

  1. Ziffer 3
    Angaben über die fachliche Eignung des zu verwendenden Personals;

  1. Ziffer 4
    eine Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage, Ausmaß und beabsichtigter Nutzung (Lageplan, Baupläne) in dreifacher Ausfertigung;

  1. Ziffer 5
    Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft;

  1. Ziffer 6
    eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Gesamtkinderzahl, die Anzahl der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, die Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportplätze im Freien;

  1. Ziffer 7
    Bau- und Benützungsbewilligung, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen;

  1. Ziffer 8
    Angaben über die Art der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung.

(4) Die Bewilligungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung einen Lokalaugenschein abzuhalten.

Paragraph 16,

Meldepflicht

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:

  1. Ziffer eins
    jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;

  1. Ziffer 2
    jeden Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters der Einrichtung;

  1. Ziffer 3
    jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung;

  1. Ziffer 4
    jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Heimordnung.

Paragraph 17,

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.

(2) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ JWG 1991, Landesgesetzblatt 9270, in einer Einrichtung beschäftigt waren, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, weiterbeschäftigt werden.

(4) Bestehende Einrichtungen, die über eine Bewilligung gemäß NÖ JWG 1978, Landesgesetzblatt 9270–1, verfügen sowie bestehende Landesjugendheime, benötigen keine Bewilligung gemäß Paragraph 35, NÖ JWG 1991, Landesgesetzblatt 9270, müssen aber spätestens bis 31. Dezember 2010 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

REGISTER

Die Zahlenverweise beziehen sich auf die Paragraphen.

 


Allgemeine Voraussetzungen


2


Antrag auf Bewilligung


15


Anwendungsbereich


1


Ärztliche Versorgung


8


Ausstattungsbedarf


11


Brandschutz


4


Fachkräfte


14


Gesundheitsvorsorge


5


Gruppen


9


Hygiene


6


Meldepflicht


16


Nachtdienst


12


Pädagogische Grundlagen


13


Raumbedarf


10


Schluß- und Übergangsbestimmungen


17


Umfeld


7


Unfallverhütung


3