Titel
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST
Text
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST |
|
2200/31–0 | Stammverordnung | 175/73 | 1973-11-23 |
| Blatt 1 |
2200/31–1 | 1. Novelle | 85/96 | 1996-07-18 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 18.07.1996 | Jahrgang 1996 85. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 4. Juni 1996 aufgrund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–41 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 4. Juni 1996 aufgrund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–41 , verordnet:
Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung
betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst
Die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lit.a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Litera , lautet:
§ 2 Abs. 1 lit.b lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Im § 3 Abs. 2 Z. 3 lit.a wird in der Klammer das Wort “Eltern-” durch “Ehe-” und das Wort “Vertrags-” durch “Schaden- ersatz“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , wird in der Klammer das Wort “Eltern-” durch “Ehe-” und das Wort “Vertrags-” durch “Schaden- ersatz“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.b lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.c lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.d lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.e lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 3 lit.f lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera , lautet:
Im § 3 Abs. 2 Z. 3 wird folgende lit.g angefügt:Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Litera , angefügt:
§ 3 Abs. 2 Z. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
§ 3 Abs. 2 Z. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Im § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge:Im Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge:
“oder anstaltsärztlichen Dienst”.“oder anstaltsärztlichen Dienst”.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll |
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten Erledigungen
in Sachwalterschaftsangelegenheiten (Unterhaltsverfahren samt Rechtsmittelverfahren) und
in Angelegenheiten der Erziehungshilfen (Obsorgeverfahren samt Rechtsmittelverfahren)
zu entwerfen.
(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 lit.a und b darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Absatz eins, Litera und b darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze;
Haushaltsrecht samt der praktischen Umsetzung mittels EDV;
die grundlegenden Bestimmungen im:
bürgerlichen Recht (insbesondere Familien-, Ehe-, Kindschafts-, Vormundschafts-, Erb- und Schadenersatz- recht),
Straf- und Strafprozeßrecht,
Jugendwohlfahrts- und Jugendschutzrecht,
Außerstreitverfahrens- und Unterhaltsvorschußrecht,
Zivilprozeß- und Exekutionsrecht,
Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Namensrecht,
Asyl- und Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Paß- und Sicherheitspolizeirecht;
Grundbegriffe der Psychologie und Pädagogik;
Grundbegriffe der Methoden, Theorien und Arbeitsfelder diplomierter Sozialarbeiter.
§ 4Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände muß dem wissenschaftlichen Dienst angehören.(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Gegenstände muß dem wissenschaftlichen Dienst angehören.