Niederösterreich
6850/8–0
Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer
28.03.1996
Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer | |||
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6850/8–0 | Stammverordnung | 27/96 | 1996-03-28 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1996 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. Februar 1996 aufgrund der Paragraphen 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1995, , verordnet:
Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer
Für den Landeshauptmann: |
Paragraph eins,
(1) Über die Kontroll- und Anzeigepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Forstgesetz hinaus sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Borkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In der Meldung sind anzugeben:
(2) Erscheinungen im Sinne des Absatz eins, sind
Paragraph 2,
(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung von befallenem Holz ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. März abzuschließen.
(2) Die mit beginnender Vegetationszeit neu festgestellten befallenen Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis 15. Mai abzuschließen.
(3) Nach dem 15. Mai neu hinzukommende, befallene Hölzer sind unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft.