Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6850/8–0

Titel

Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer

Ausgabedatum

28.03.1996

Text

 

Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer

 

6850/8–0

Stammverordnung

27/96

1996-03-28

 

Blatt 1

Ausgegeben am
28.03.1996

Jahrgang 1996
27. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. Februar 1996 aufgrund der Paragraphen 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1995, , verordnet:

Verordnung über Maßnahmen gegen die Massenvermehrung der Borkenkäfer

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Blochberger

Paragraph eins,

(1) Über die Kontroll- und Anzeigepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Forstgesetz hinaus sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Borkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

In der Meldung sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Ort des Befalls,

  1. Ziffer 2
    Flächengröße und

  1. Ziffer 3
    befallene Holzmasse.

(2) Erscheinungen im Sinne des Absatz eins, sind

  1. Ziffer eins
    der Austritt von Bohrmehl,

  1. Ziffer 2
    das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm,

  1. Ziffer 3
    das Abfallen der Rinde und

  1. Ziffer 4
    das Verfärben und Dürrewerden der Kronen stehender Nadelbäume bei Gruppen mit mehr als zehn Individuen.

Paragraph 2,

(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung von befallenem Holz ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. März abzuschließen.

(2) Die mit beginnender Vegetationszeit neu festgestellten befallenen Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis 15. Mai abzuschließen.

(3) Nach dem 15. Mai neu hinzukommende, befallene Hölzer sind unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft.