Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/5–0

Titel

NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

Ausgabedatum

29.12.1995

Text

 

NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

 

2200/5–0

Stammverordnung

154/95

1995-12-29

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
29.12.1995

Jahrgang 1995
154. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 1995 aufgrund Paragraph 34, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200–41 und des Paragraph 52, LVBG, Landesgesetzblatt 2300–21 sowie Paragraph 4, des NÖ Bediensteten-Schutzgesetzes, Landesgesetzblatt 2015–1 , verordnet:

NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Schutzkleidung

(1) Schutzkleidung ist Kleidung, welche die persönliche Kleidung bedeckt oder ersetzt und für den Schutz gegen eine oder mehrere Gefahren konzipiert wurde. Unter Gefahr ist eine Situation zu verstehen, welche die Gesundheit des menschlichen Körpers beeinträchtigen oder schädigen kann.

(2) Geschützt werden soll u.a. vor mechanischen Gefahren, chemischen Gefahren, Gefahren, die durch Kälte oder Wärme und/oder Feuer entstehen, Gefahren durch biologische Mittel und Krankheitserreger, Strahlungsgefahren.

(3) Der Dienstgeber muß die Bediensteten mit Schutzkleidung so ausrüsten, daß sie vor absehbaren im Dienst auftretenden Gefahren bestmöglich geschützt sind.

Paragraph 2,

Dienstkleidung

(1) Dienstkleidung ist jene Kleidung, die im Dienst zu tragen ist, weil

* die dienstliche Tätigkeit eine

überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleidung verursacht,

* die hygienischen Umstände dies erfordern oder

* die dienstliche Tätigkeit eine besondere

Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres er- fordert.

(2) Die Bediensteten sind im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang mit Dienstkleidung auszustatten.

Paragraph 3,

Durchführung

Die für die Angelegenheiten des Dienstkleidungswesens zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung kann die Ausstattung der Bediensteten mit Schutzkleidung oder Dienstkleidung entweder selbst besorgen oder einen Dienststellenleiter damit beauftragen. In jedem Fall sind unter Mitwirkung der Personalvertretung entweder Regelungen

* über die Zuteilung von Kleidungsstücken oder

* über den Anspruch auf Dienstkleidung in Jahrespunkten zum Bezug der erforderlichen Dienstkleidung oder

* über die Zuteilung der Dienstkleidung im Rahmen

eines Mietwäschesystems

zu erlassen.

Paragraph 4,

Pauschalierung

Bedienstetengruppen, bei denen im Dienst eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Kleidung erfolgt, können statt Dienstkleidung eine pauschale Abgeltung ihres Aufwandes erhalten, wenn auch auf diesem Weg den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprochen werden kann und eine Verwaltungsvereinfachung zu erwarten ist.

Paragraph 5,

Verwendung von Dienstkleidung

(1) Dienstkleidungsstücke bleiben im Eigentum des Landes.

(2) Für die Pflege, Reinigung und Erhaltung der Dienstkleidung haben die Bediensteten selbst aufzukommen, soweit nicht der Dienstgeber dafür aufkommt.

(3) Bei Dienstaustritt und Wechsel in der Dienstverwendung muß der Bedienstete die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung an seine Dienststelle zurückgeben.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Dienstkleidung zweckentsprechend zu tragen.

Paragraph 6,

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstbekleidungsordnung 1985, LGBl. 2200/5–1 außer Kraft.