Niederösterreich
6050/4–0
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern
24.02.1995
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern | |||
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6050/4–0 | Stammverordnung | 36/95 | 1995-02-24 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1995 |
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Februar 1995 aufgrund des Paragraph 85, der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 6050–5 , verordnet:
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat die Bezirkswahlbehörde zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Die Wahlbehörde hat den Wahlakt verschlossen unter Anschluß der Niederschrift und der ungeöffneten Wahlkuverts unverzüglich der sodann zuständigen Wahlbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln.
Paragraph 2,
Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.