Titel
NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 1993
Text
NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 1993 |
|
9425/1–0 | Stammverordnung | 109/93 | 1993-11-12 |
| Blatt 1 |
9425/1–1 | 1. Novelle | 165/94 | 1994-12-30 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 30.12.1994 | Jahrgang 1994 165. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 13. Dezember 1994 aufgrund des Art. V § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 13. Dezember 1994 aufgrund des Art. römisch fünf Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, , verordnet:
Änderung der NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 1993
Artikel I
Die NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 1993, LGBl. 9425/1, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort “Krankenpflegepersonals” die Wortfolge “, der medizinischtechnischen Dienste” eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort “Krankenpflegepersonals” die Wortfolge “, der medizinischtechnischen Dienste” eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 erhalten die lit.i, j, k, l und m die Bezeichnung lit.j, k, m, n, o.Im Paragraph eins, Absatz 2, erhalten die Litera ,, j, k, l und m die Bezeichnung Litera ,, k, m, n, o.
§ 1 Abs. 2 lit.i (neu) lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera , (neu) lautet:
§ 1 Abs. 2 lit.l (neu) lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera , (neu) lautet:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: Landesrat Votruba |
§ 1Paragraph eins,
(1) Durch diese Verordnung werden Arbeitnehmer des Krankenpflegepersonals, der medizinischtechnischen Dienste und Hebammen in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, die (1) Durch diese Verordnung werden Arbeitnehmer des Krankenpflegepersonals, der medizinischtechnischen Dienste und Hebammen in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, einbezogen, die
in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, einem niederösterreichischen Gemeindeverband oder einer niederösterreichischen Gemeinde stehen und
für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und
die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in Einrichtungen von Krankenanstalten (Abteilungen, Stationen, Instituten, Ambulanzen) der im Abs. 2 aufgezählten, medizinischen Sonderfächer beschäftigt sind unddie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in Einrichtungen von Krankenanstalten (Abteilungen, Stationen, Instituten, Ambulanzen) der im Absatz 2, aufgezählten, medizinischen Sonderfächer beschäftigt sind und
die während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Als medizinische Sonderfächer im Sinne des Abs. 1 Z. 3 gelten: (2) Als medizinische Sonderfächer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gelten:
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 2Paragraph 2,
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.