Niederösterreich
1000/7–0
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Gartenbrunn
30.12.1994
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Gartenbrunn | |||
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1000/7–0 | Stammverordnung | 151/94 | 1994-12-30 |
| Blatt 1, 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1994 |
Die NÖ Landesregierung hat am 13. Dezember 1994 aufgrund der Paragraphen 9, Absatz eins und 12 der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000–7 , verordnet:
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Gartenbrunn
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Trennung
Die Gemeinde Gartenbrunn wird in zwei Gemeinden getrennt.
Paragraph 2,
Gemeindenamen und -gebiet
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
* Gaubitsch
* Unterstinkenbrunn
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Gaubitsch umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Altenmarkt, Gaubitsch und Kleinbaumgarten, jenes der neuen Gemeinde Unterstinkenbrunn das Gebiet der Katastralgemeinde Unterstinkenbrunn.
Paragraph 3,
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
(1) Das in den Katastralgemeinden Altenmarkt, Gaubitsch und Kleinbaumgarten gelegene unbewegliche Vermögen der Gemeinde Gartenbrunn geht in das Eigentum der Gemeinde Gaubitsch, das in der Katastralgemeinde Unterstinkenbrunn gelegene unbewegliche Vermögen der Gemeinde Gartenbrunn in das Eigentum der Gemeinde Unterstinkenbrunn über.
(2) Folgende im Eigentum der Gemeinde Gartenbrunn stehende bewegliche Sachen gehen in das Eigentum der Gemeinde Unterstinkenbrunn über:
(3) Im Eigentum der Gemeinde Gartenbrunn stehende Büroeinrichtungen, Werkzeuge und sonstige Arbeitsgeräte gehen in das Eigentum der neuen Gemeinde über, auf deren Gebiet sich die Gegenstände am 17. November 1994 befunden haben.
Paragraph 4,
Gemeindebedienstete
Die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn werden mit den Gemeindebediensteten, die am 17. November 1994 in den jeweils das neue Gemeindegebiet umfassenden Katastralgemeinden wohnhaft waren, Dienstverhältnisse jedenfalls unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 eingehen.
Paragraph 5,
Forderungen von und an Dritte
(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Gartenbrunn sowie Erträgnisse aus Abgaben werden auf die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur ungeteilten Hand zur Hälfte aufgeteilt.
(2) Bestehende und zukünftige Forderungen an die Gemeinde Gartenbrunn, darin auch Forderungen aus Darlehensverträgen, werden auf die Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur Hälfte zur ungeteilten Hand übernommen.
(3) Am 31. Dezember 1994 vorhandenes Barvermögen werden zwischen den Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn jeweils zur Hälfte aufgeteilt.
Paragraph 6,
Auseinandersetzung des übrigen Gemeindevermögens
Für die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den sonstigen Rechnungen und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den Gemeinden Gaubitsch und Unterstinkenbrunn ein Übereinkommen (Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
Paragraph 7,
Bürgermeisterpension
Der Aufwand für die Bürgermeisterpension für den vormaligen Bürgermeister Franz Hofbauer sowie eine allfällige Bürgermeisterpension für den derzeitigen Bürgermeister ist zu 55 % von der Gemeinde Gaubitsch und zu 45 % von der Gemeinde Unterstinkenbrunn zu tragen. Gleiches gilt für allfällige Hinterbliebenenpensionen.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.