Niederösterreich
6410/8–3
VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER TUBERKULOSE DER RINDER UND ZIEGEN
28.10.1994
VERORDNUNG ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER TUBERKULOSE DER RINDER UND ZIEGEN | |||
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6410/8–0 | Stammverordnung | 172/75 | 1975-11-21 |
| Blatt 1 und 2 | ||
6410/8–1 | 1. Novelle | 130/80 | 1980-10-31 |
| Blatt 1 | ||
6410/8–2 | 2. Novelle | 40/86 | 1986-03-20 |
| Blatt 1 und 2 | ||
6410/8–3 | 3. Novelle | 128/94 | 1994-10-28 |
| Blatt 1 und 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1994 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 1994 aufgrund des Paragraph 46, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Bekämpfung der Tuberkulose von Rindern, LGBl. 6410/8, wird wie folgt geändert:
Für den Landeshauptmann: |
Auf Grund des Paragraph 46, des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 141, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber – im folgenden untersuchungspflichtige Tiere genannt –,sind nach jeweiliger behördlicher Anordnung durch einen beauftragten Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen. Rinder in Betrieben, die sich ausschließlich mit Rindermast befassen, sind von dieser Untersuchungspflicht befreit, wenn sie ausschließlich aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
(2) Die Tierbesitzer oder deren Vertreter haben die Untersuchung zu ermöglichen und hiebei die erforderliche Hilfe zu leisten.
(3) Wird bei untersuchungspflichtigen Tieren eine tuberkuloseverdächtige Reaktion festgestellt, so ist die Untersuchung zu wiederholen. Rinder und Ziegen, die bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen als tuberkuloseverdächtig beurteilt wurden, sind als Tiere mit Reaktionstuberkulose anzusehen. Jedes untersuchungspflichtige Tier ist vor der Untersuchung am rechten Ohr mit einer bezifferten Ohrmarke zu kennzeichnen, soferne es nicht schon eine amtliche Ohrmarke besitzt.
Paragraph 2,
(1) Die Untersuchung auf Tuberkulose gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfolgt mittels intrakutaner Tuberkulinprobe und durch klinische Untersuchung.
(2) Untersuchungspflichtige Tiere, bei denen Tuberkulose mittels diagnostischer Impfungen festgestellt wurde (Reaktionstuber- kulose), sind im Sinne des Punktes 9 der Ministerialverordnung vom 31. März 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 76, unmittelbar im Anschluß an diese Feststellung vom beauftragten Tierarzt durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. Rinder, bei denen das Vorhandensein von Tuberkulose in einer der in der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, bezeichneten anzeigepflichtigen Formen festgestellt wurde, sind durch zweimalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.
Paragraph 3,
(1) Rinder mit einer anzeigepflichtigen Form der Tuberkulose, untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose und tuberkuloseverdächtig reagierende untersuchungspflichtige Tiere sind sogleich nach der Feststellung abzusondern.
(2) Untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose sind bei einer Bestandsverseuchung:
bis zu 20 % innerhalb von 3 Monaten,
über 20 % innerhalb von 9 Monaten
nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus den Beständen auszuscheiden.
(3) Die Ausscheidungsfrist gemäß Absatz 2, kann durch den Landeshauptmann kürzer festgesetzt werden, wenn es im Interesse der Seuchenbekämpfung geboten erscheint und unbillige Härten nicht zu befürchten sind. Diese Fristen dürfen jedoch 14 Tage nicht unterschreiten.
(4) Wenn die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit Reaktionstuberkulose und die Zahl der untersuchungspflichtigen Tiere mit tuberkuloseverdächtigen Reaktionen 40 v.H. aller Rinder und Ziegen des Bestandes beträgt oder überschreitet und die Entfernung der Kontakttiere aus seuchenhygienischen Erwägungen geboten erscheint, sind diese ebenfalls durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen und auszuscheiden.
(5) Untersuchungspflichtige Tiere mit Reaktionstuberkulose dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.
Paragraph 4,
(1) Untersuchungspflichtige Tiere dürfen nach Niederösterreich nur eingebracht werden oder innerhalb Niederösterreichs von einem Bestand in einen anderen verbracht oder auf Viehmärkte, Tierauktionen, Tierschauen und dgl. nur aufgetrieben werden, wenn sie aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
(2) Die Tuberkulosefreiheit ist, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, gegeben sind, durch ein entsprechendes tierärztliches Zeugnis (Staatsdruckerei, Lager Nr. 987) nachzuweisen.
(3) Das im Absatz 2, genannte Zeugnis ist beim Transport mitzu- führen.
(4) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn untersuchungspflichtige Tiere ausschließlich zum Zwecke der Schlachtung in eine Schlachtstätte gebracht und dort innerhalb einer Woche geschlachtet werden.
Paragraph 5,
Das Zusammenbringen von Rindern mit anzeigepflichtigen Formen der Tuberkulose, von untersuchungspflichtigen Tieren mit Reaktionstuberkulose und von tuberkuloseverdächtig reagierenden untersuchungspflichtigen Tieren und tuberkulosefreien untersuchungspflichtigen Tieren, insbesondere auch auf Almen und Weiden, ist verboten.
Paragraph 6,
Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, dieser Verordnung werden nach dem römisch VIII. Abschnitt des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung BGBl.Nr. 257/1993, bestraft.
Paragraph 7,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1966, Landesgesetzblatt Nr. 189, über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, außer Kraft.