Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0811–0

Titel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiter- bildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage

Ausgabedatum

07.09.1994

Text

 

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiter- bildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage

 

0811–0

Vereinbarung

96/94

1994-09-07

 

Blatt 1-5

Ausgegeben am
07.09.1994

Jahrgang 1994
96. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung, Landesgesetzblatt 0001–5

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG

über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung

(Donau-Universität Krems) samt Anlage

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 14. April 1994 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel römisch VI am 21. Mai 1994 in Kraft getreten.

 

Landeshauptmann
Dr. Pröll

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und die Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).

Artikel II

Verpflichtungen der Vertragsparteien

Der Bund verpflichtet sich, das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.

Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfaßt die Deckung aller dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich zu tragen sind.

Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, zur Errichtung und zur Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen.

Artikel III

Bundesfinanzierung

Der Bund trägt daher:

  1. Ziffer eins
    den Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Art. römisch IV Ziffer 3,),

  1. Ziffer 2
    den laufenden Sachaufwand, soweit er nicht unter Art. römisch IV fällt, sowie

  1. Ziffer 3
    den Investitionsaufwand (Geräte, Möbel usw.) ohne Ersteinrichtung (Art. römisch IV Ziffer 2,).

Artikel IV

Landesbeteiligung

  1. Ziffer eins
    Das Land Niederösterreich stellt für Zwecke des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Grundstück (EZ 355, GStNr. 363, Katastralgemeinde Stein) mit betriebsbereiten Räumlichkeiten sowie mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen (Anlage) auf eigene Kosten und ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen zur Verfügung.

Betriebsbereit heißt:

– behördenbewilligt,

– instand gesetzt,

– instand gehalten sowie

– gewartet, beheizt, beleuchtet, gereinigt.

  1. Ziffer 2
    Das Land Niederösterreich übergibt mit den Räumlichkeiten die derzeit vorhandene Möblierung, Geräteausstattung und die Bibliothek ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen und sorgt für die Deckung des daraus erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfes in technologisch jeweils aktueller Form ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).

  1. Ziffer 3
    Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, den Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand einschließlich des daraus resultierenden Personalaufwandes (Hauspersonal) für die zur Verfügung gestellten Objekte laut Ziffer eins, zu tragen.

Artikel V

Ausweitung des Leistungsangebotes

Bei einer Ausweitung des Leistungsangebotes des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und einem daraus resultierenden Mehrbedarf haben sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Land Niederösterreich vor der Genehmigung bzw. Errichtung der entsprechenden Kurse, Lehrgänge und postgraduale Studien über eine entsprechende Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Art. römisch IV zu einigen.

Artikel VI

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. Ziffer eins
    die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie

  1. Ziffer 2
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel VII

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. römisch eins errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.

Artikel VIII

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.