Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0803–4

Titel

VEREINBARUNG ÜBER DEN HÖCHSTZULÄSSIGEN SCHWEFELGEHALT IM HEIZÖL

Ausgabedatum

25.02.1994

Text

 

VEREINBARUNG ÜBER DEN HÖCHSTZULÄSSIGEN SCHWEFELGEHALT IM HEIZÖL

 

0803–0

Vereinbarung

67/83

1983-06-10

 

Blatt 1-2

0803–1

1. Novelle

38/85

1985-03-26

 

Blatt 1

0803–2

2. Novelle

22/87

1987-03-06

 

Blatt 1

0803–3

3. Novelle

89/89

1989-10-02

 

Blatt 1

0803–4

4. Novelle

20/94

1994-02-25

 

Blatt 1

Ausgegeben am
25.02.1994

Jahrgang 1994
20. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–5

Änderung der Kundmachung über die Vereinbarung

gemäß Artikel 15 a, B-VG über den höchstzulässigen

Schwefelgehalt im Heizöl

Artikel I

Die Kundmachung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, Landesgesetzblatt 0803, wird wie folgt geändert:

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 lauten:

Artikel II

Der Landtag von Niederösterreich hat die Änderung der Vereinbarung am 7. Oktober 1993 genehmigt. Sie ist am 4. Februar 1994 in Kraft getreten.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Prokop

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

– im folgenden Vertragsparteien genannt – sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gem. Artikel 15, a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung

des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

  1. Litera a
    das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und

  1. Litera b
    Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Artikel 2, Absatz eins, nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 2

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Artikel eins, Absatz 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

  1. Ziffer eins
    Bei Heizöl extraleicht – Ofenheizöl 0,10 %,

  1. Ziffer 2
    bei Heizöl leicht 0,20 %,

  1. Ziffer 3
    bei Heizöl mittel 0,6 %,

  1. Ziffer 4
    bei Heizöl schwer 1,00 %.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Artikel eins, nicht entgegenstehen.

Artikel 3

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 5

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 6

Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Artikel eins und 2 Absatz 2 und nach Artikel 3, erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Artikel 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 7

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.