Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9200/4–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER ART UND UMFANG DER VERSORGUNG MIT KÖRPERERSATZSTÜCKEN, ORTHOPÄDISCHEN UND ANDEREN HILFSMITTELN

Ausgabedatum

27.08.1993

Text

 

VERORDNUNG ÜBER ART UND UMFANG DER VERSORGUNG MIT KÖRPERERSATZSTÜCKEN, ORTHOPÄDISCHEN UND ANDEREN HILFSMITTELN

 

9200/4–0

Stammverordnung

101/74

1974-06-05

 

Blatt 1 und 2

9200/4–1

1. Novelle

12/86

1986-01-17

 

Blatt 1

9200/4–2

2. Novelle

96/93

1993-08-27

 

Blatt 1

Ausgegeben am
27.08.1993

Jahrgang 1993
96. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 22. Juli 1993 aufgrund des Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200–10 , verordnet:

Änderung der Verordnung über Art und Umfang

der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln

Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, wird wie folgt geändert:

Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Prokop

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200–0, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Hilfe der orthopädischen Versorgung von Behinderten ist durch die Ausstattung mit

  1. Ziffer eins
    Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von Körperteilen,

  1. Ziffer 2
    orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und

  1. Ziffer 3
    anderen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel, wie zum Beispiel

  1. Litera a
    Schreibmaschine für Blinde, Ohnhänder und solche Behinderte, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,

  1. Litera b
    Verständigungsgeräte für Taubblinde,

  1. Litera c
    Blindenschrift-Bogenmaschinen,

  1. Litera d
    Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,

  1. Litera e
    Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,

  1. Litera f
    Blindenführhunde mit Zubehör,

  1. Litera g
    Weckuhren für Hörgeschädigte,

  1. Litera h
    besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,

zu gewähren.

(2) Zur orthopädischen Versorgung gehört auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Körperersatzstücke und Hilfsmitteln.

Paragraph 2,

(1) Die orthopädische Versorgung ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Behinderten angepaßten Ausführung zu gewähren.

(2) Eine Doppelausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist dann zu gewähren, wenn durch die Einzelausstattung der Zweck des Ausgleichs der Mängel gefährdet sein könnte.

Paragraph 3,

Schadhaft oder unbrauchbar gewordene Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sind, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, instandzusetzen; sonst sind sie wieder zu beschaffen.

Paragraph 4,

(1) Die Anschaffungs- und Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug werden durch einen einmaligen Geldbetrag dann abgegolten, wenn ein Hilfsmittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera , noch nicht gewährt wurde und das Kraftfahrzeug die Eingliederung des behinderten Menschen in das Berufsleben oder in die Gesellschaft besser gewährleistet als die Versorgung mit einem Selbstfahrer oder mit einem Krankenfahrstuhl für den Straßengebrauch.

(2) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in Form eines Vielfachen der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers oder Krankenfahrstuhles zu gewähren, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. Sie beträgt:

  1. Ziffer eins
    Wenn der Behinderte das Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeitsstätte benötigt und ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder seine Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist, das 2,5fache;

  1. Ziffer 2
    in allen anderen Fällen das 1,5fache.

(3) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges darf erst nach Ablauf eines Zeitraumes, der der durchschnittlichen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges entspricht, gewährt werden.

Paragraph 5,

Kosten für orthopädische Versorgung, die bis zu 6 Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind, sind zu übernehmen, falls diese durch den Sozialhilfeträger zu tragen gewesen wären.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.