Titel
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)
Text
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B) |
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2200/21–0 | Stammverordnung | 52/93 | 1993-05-26 |
| Blatt 1, 2 |
Ausgegeben am 26.05.1993 | Jahrgang 1993 52. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 18. Mai 1993 auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–35, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–17 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 18. Mai 1993 auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–35, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–17 , verordnet:
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen
Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Dr . Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B) ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat ein Kandidat
mit überwiegender Verwendung im gehobenen Verwaltungsdienst nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zwei zur Verfügung gestell ten Verwaltungsakten Bescheide zu entwerfen;
mit überwiegender Verwendung im gehobenen Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nachzuweisen, daß er über ausreichende buchhalterische Kenntnisse zur Erstellung und Verbuchung einer Verlagsabrechnung sowie über die schrittweise Vollziehung des Voranschlages im Rahmen der Mehrphasenbuchhaltung verfügt;
mit überwiegender Verwendung im gehobenen Informatikdienst nachzuweisen, daß er über ausreichende Kenntnisse der Informatik verfügt, um Informatikanwendungen zu planen und zu verwirklichen sowie bestehende Anwendungen zu überwachen und zu betreuen.
(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern. (2) Die schriftliche Prüfung gemäß Absatz eins, darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.
§ 3Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;
Die Verwaltungsverfahrensgesetze;
Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens;
Voranschlag und Rechnungsabschluß als Instrumente der finanziellen Kontrolle;
Grundzüge des Gebühren- und Abgabenrechtes sowie die wesentlichsten Aufgaben des Finanzausgleichsgesetzes.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.a:für Kandidaten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera ,
– Gemeinderecht,
– Baurecht und Raumordnung,
– Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht,
– Jagdrecht,
– Sozialhilferecht,
– Gewerberecht,
– Natur- und Umweltschutzrecht.
für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.b:für Kandidaten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera ,
– Aufgaben der kreditverwaltenden Abteilungen bei
der Erstellung und Vollziehung des Voranschlages;
– Das Rechnungswesen bei nachgeordneten
Dienststellen einschließlich Kassenwesen;
– Vermögensrechnung des Landes, insbesondere die Inventar- und Materialverwaltung;
– Wesen und Funktion der Mehrphasenbuchhaltung;
– Der Rechnungsabschluß.
für Kandidaten gemäß § 2 Abs. 1 lit.c:für Kandidaten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera ,
– Höhere Programmiersprachen,
– Durchführung von EDV-Projekten,
– Datensicherheit und Datenschutz,
– Betriebssysteme,
– Datenbank,
– PC-Standardanwendungen,
– Groß-EDV-Standardwerkzeuge.
(3) Der Kandidat hat aus den Gegenständen des besonderen Teiles (Abs. 2 Z. 1 bis 3) drei Fachgebiete als Hauptfächer zu wählen. In diesen sind genaue Kenntnisse, in den jeweils anderen Fachgebieten (Nebenfächer) Kenntnisse in den Grundzügen nachzuweisen. (3) Der Kandidat hat aus den Gegenständen des besonderen Teiles (Absatz 2, Ziffer eins bis 3) drei Fachgebiete als Hauptfächer zu wählen. In diesen sind genaue Kenntnisse, in den jeweils anderen Fachgebieten (Nebenfächer) Kenntnisse in den Grundzügen nachzuweisen.
§ 4Paragraph 4,
Für Kandidaten mit überwiegender Verwendung im gehobenen Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst von Krankenanstalten, die den erfolgreichen Abschluß des Grundseminars für Sachbearbeiter des Österreichischen Institutes für Krankenhausbetriebsführung nachweisen, ersetzt diese Ausbildung die schriftliche Prüfung und den besonderen Teil der mündlichen Prüfung.
§ 5Paragraph 5,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. (2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
§ 6Paragraph 6,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 11. Dezember 1979, LGBl. 2200/21–3, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Prüfungen, die nach dieser Vorschrift bereits begonnen wurden oder auf Wiederholungsprüfungen bis längstens 31. Jänner 1995 anzuwenden.