Niederösterreich
0535–0
Gesetz über das Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz
07.08.1992
Gesetz über das Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz | |||
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0535–0 | Stammgesetz | 92/92 | 1992-08-07 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 1992 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Mai 1992 beschlossen:
Gesetz über das Ehrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Paragraph eins,
Katastropheneinsatzmedaille
(1) Für aufopfernden, persönlichen und uneigennützigen Einsatz bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen anläßlich der Bekämpfung einer Elementar- oder sonstigen Katastrophe wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen trägt den Namen “Medaille des Landes Niederösterreich für Katastropheneinsatz” (Katastropheneinsatzmedaille).
(3) Die Katastropheneinsatzmedaille rangiert nach der Rettungsmedaille und vor dem Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.
Paragraph 2,
Gestaltung des Ehrenzeichens
(1) Das Ehrenzeichen ist als doppelseitig geprägte Medaille aus patiniertem Altsilber gestaltet und hat einen Durchmesser von 35 mm. Die Vorderseite zeigt eine im Wasser knieende menschliche Gestalt, die herabstürzende Balken abstützt. Die Rückseite zeigt das Niederösterreichische Landeswappen vor einem Lorbeerzweig umrundet von der Inschrift “Dank für Katastropheneinsatz - Land Niederösterreich”.
(2) Die Medaille wird auf der linken Brustseite an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten blauen Band, das in einem Abstand von 8 mm von jedem Rand je einen 8 mm breiten gelben Streifen aufweist, getragen.
(3) Den mit der Katastropheneinsatzmedaille ausgezeichneten Personen ist das Tragen des Ehrenzeichens auch in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) gestattet. Die Miniatur weist keine Inschrift auf.
Paragraph 3,
Voraussetzungen für die Verleihung
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in Niederösterreich bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen anläßlich der Bekämpfung einer Elementar- oder sonstigen Katastrophe mindestens 48 Stunden im Einsatz standen.
(2) Aufräumungs- und Sanierungsarbeiten sind nicht als Einsatz im Sinne des Absatz eins, zu werten.
Paragraph 4,
Verleihung des Ehrenzeichens
(1) Das Ehrenzeichen wird durch die Landesregierung verliehen. Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind im Wege jener Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen, in deren Bereich der Katastropheneinsatz erfolgte.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Paragraph 5,
Mehrmalige Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande des Ehrenzeichens durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
(2) Mehrere örtlich, zeitlich oder ursächlich zusammenhängende Einsätze sind als ein Katastropheneinsatz zu werten.
Paragraph 6,
Urkunde
Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist eine Urkunde auszustellen.
Paragraph 7,
Schlußbestimmungen
Das Ehrenzeichen wird nur für Katastropheneinsätze verliehen, die nach dem 30. Juni 1991 erfolgten.