Niederösterreich
0515–0
NÖ EHRUNGSGESETZ
11.06.1982
NÖ EHRUNGSGESETZ | |||
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0515–0 | Stammgesetz | 65/82 | 1982-06-11 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1992 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Februar 1982 beschlossen:
Gesetz
über Ehrungen durch das Land Niederösterreich und durch
die Gemeinden (NÖ Ehrungsgesetz)
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmannstellvertreter: | Der Landeshauptmann: |
Paragraph eins,
Das Land Niederösterreich kann Personen anläßlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.
Paragraph 2,
Aus den im Paragraph eins, genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
Paragraph 3,
Die Gemeinden haben zum Zwecke der im Paragraph eins, genannten Ehrungen an der Ermittlung der erforderlichen Daten mitzuwirken.
Paragraph 4,
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des Paragraph eins, durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.
Paragraph 5,
Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.
Paragraph 6,
Aufgaben, die gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.