Text
ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMM |
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8000/24–0 | Stammverordnung | 142/73 | 1973-08-20 |
| Blatt 1-15 |
8000/24–1 | 1. Novelle | 62/92 | 1992-05-06 |
| Blatt 1-14 |
Ausgegeben am 06.05.1992 | Jahrgang 1992 62. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 24. März 1992 aufgrund der §§ 1 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–7 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 24. März 1992 aufgrund der Paragraphen eins und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–7 , verordnet:
Änderung der Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm)
Die Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/24, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z. 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Im § 1 Z. 2 erhält die (bisherige) lit. b die Bezeichnung lit. c und lit. c (alt) entfällt; lit. b (neu) lautet:Im Paragraph eins, Ziffer 2, erhält die (bisherige) Litera b, die Bezeichnung Litera c und Litera c, (alt) entfällt; Litera b, (neu) lautet:
Im § 1 Z. 2 erhält die (bisherige) lit. f die Bezeichnung lit. j, § 1 Z. 2 lit. d bis lit. e werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Paragraph eins, Ziffer 2, erhält die (bisherige) Litera f, die Bezeichnung Litera j,, Paragraph eins, Ziffer 2, Litera d bis Litera e, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 3 werden die Wortfolge “des Gesundheitswesens” durch die Wortfolge “des Gesundheits- und Sozialwesens” und die Wortfolge “des Verkehrswesens” durch die Wortfolge “des Verkehrs- und Kommunikationswesens” ersetzt.Im Paragraph 3, werden die Wortfolge “des Gesundheitswesens” durch die Wortfolge “des Gesundheits- und Sozialwesens” und die Wortfolge “des Verkehrswesens” durch die Wortfolge “des Verkehrs- und Kommunikationswesens” ersetzt.
Die Überschrift des § 4 lautet:Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:
Im § 4 entfällt die Bezeichnung Abs. 1. Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 5 und die Überschrift “Zentralörtlicher Gesamtbereich”.Im Paragraph 4, entfällt die Bezeichnung Absatz eins, Absatz 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 5 und die Überschrift “Zentralörtlicher Gesamtbereich”.
Der bisherige Text des § 5 erhält die Bezeichnung § 6.Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Bezeichnung Paragraph 6,
§ 6 Abs. 2 und 3 entfallen, der (bisherige) Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 7.Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entfallen, der (bisherige) Absatz eins, erhält die Bezeichnung Paragraph 7,
Der bisherige § 7 entfällt.Der bisherige Paragraph 7, entfällt.
§ 9 Abs. 2 2. und 3. Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 2, 2. und 3. Satz lautet:
Im § 10 Abs. 2 erster Satz werden nach der Wortfolge “Allgemeine Sonderschule” das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge “Polytechnischer Lehrgang” die Wortfolge “Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten” sowie nach der Wortfolge “Sportanlage für mehrere Sportarten” die Wortfolge “und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen” eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz werden nach der Wortfolge “Allgemeine Sonderschule” das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge “Polytechnischer Lehrgang” die Wortfolge “Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten” sowie nach der Wortfolge “Sportanlage für mehrere Sportarten” die Wortfolge “und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen” eingefügt.
Im § 11 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Wort “Kleinhallenbad” der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge “Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen” angefügt.Im Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz werden nach dem Wort “Kleinhallenbad” der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge “Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen” angefügt.
Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort “Normalhallenbad” der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge “Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitzplätzen” angefügt.Im Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz werden nach dem Wort “Normalhallenbad” der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge “Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitzplätzen” angefügt.
Nach dem § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:Nach dem Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 13 a und 13b eingefügt:
Die Abschnittsüberschrift vor dem § 14 erhält die Bezeichnung IV.Die Abschnittsüberschrift vor dem Paragraph 14, erhält die Bezeichnung römisch IV.
§ 14 Abs. 1 entfällt, der bisherige Text des ersten Absatzes des Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 1, der bisherige Text des zweiten Absatzes erhält die Bezeichnung Abs. 2.Paragraph 14, Absatz eins, entfällt, der bisherige Text des ersten Absatzes des Absatz 2, erhält die Bezeichnung Absatz eins,, der bisherige Text des zweiten Absatzes erhält die Bezeichnung Absatz 2,
§ 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
In der Anlage entfällt nach dem Wort “Anlage” die Ziffer “I”.In der Anlage entfällt nach dem Wort “Anlage” die Ziffer “I”.
Der Tabellenkopf lautet jeweils “I, II, III, IV, V,Der Tabellenkopf lautet jeweils “I, römisch II, römisch III, römisch IV, römisch fünf,
VI”.VI”.
Bei der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten wird unter dem Tabellenkopf “VI” ein “X” gesetzt.Bei der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten wird unter dem Tabellenkopf “VI” ein “X” gesetzt.
Die Anlage II entfällt.Die Anlage römisch II entfällt.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreter Pröll |
Auf Grund der §§ 1 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 275/1968, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 275 aus 1968,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Ziele
Allgemeines Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist:
Die Bevölkerung soll die Möglichkeit haben, alle Arten von zentralen Einrichtungen innerhalb zumutbarer Entfernung und mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit und Kosten in Anspruch nehmen zu können.
Besondere Ziele dieses Raumordnungsprogrammes sind:
Zentrale Einrichtungen sollen bevorzugt in geeigneten zentralen Orten bereitgestellt werden.
Die zentralen Orte werden je nach Bedeutung, Reichweite, erforderlicher Benützer- und Kundenzahl und Häufigkeit der Inanspruchnahme der in ihnen vorhandenen bzw. vorgesehenen zentralen Einrichtungen in 6 Stufen gegliedert, wobei die Stufe I die niedrigste, die Stufe VI die höchste Versorgungsebene ist.Die zentralen Orte werden je nach Bedeutung, Reichweite, erforderlicher Benützer- und Kundenzahl und Häufigkeit der Inanspruchnahme der in ihnen vorhandenen bzw. vorgesehenen zentralen Einrichtungen in 6 Stufen gegliedert, wobei die Stufe römisch eins die niedrigste, die Stufe römisch VI die höchste Versorgungsebene ist.
Zentrale Einrichtungen sollen innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes des zentralen Ortes so konzentriert werden, daß in der Versorgung mit zentralen Gütern und Diensten eine innerörtliche Schwerpunktbildung gegeben ist.
Zentrale Orte, die aufgrund einer zu geringen Bevölkerungsbasis in ihrem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet oder im zentralörtlichen Gesamtbereich Funktionsschwächen aufweisen, sollen durch siedlungspolitische Maßnahmen gestärkt werden.
Zentrale Orte sollen ab der Stufe III neben ihrer Versorgungsfunktion die Aufgaben regionaler Entwicklungszentren auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet erfüllen.Zentrale Orte sollen ab der Stufe römisch III neben ihrer Versorgungsfunktion die Aufgaben regionaler Entwicklungszentren auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet erfüllen.
Ein zentraler Ort soll Verkehrsmittelpunkt seines Einzugsbereiches sein. Es sollen daher im zentralen Ort die Verkehrswege, die den Einzugsbereich erschließen, zusammenlaufen. Die zentralen Orte sollen untereinander durch leistungsfähige Verkehrswege verbunden werden. Dabei soll der Ausbau der Verkehrswege zum jeweils ihnen übergeordneten zentralen Ort unter Berücksichtigung der zentralen Orte außerhalb Niederösterreichs den Vorrang gegenüber dem Ausbau der Verkehrswege zu einem zentralen Ort derselben oder auch niedrigeren Stufe haben. Ein möglichst großer Teil der Bevölkerung soll die Möglichkeit haben, zentrale Orte mit Hilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Insbesondere in zentralen Orten der Stufen III bis VI sollen in genügend großer Anzahl und Vielfalt nichtlandwirtschaftliche Arbeitsplätze bereitgestellt werden, sodaß sie innerhalb ihrer zentralörtlichen Gesamtbereiche bedeutende Erwerbsstättenstandorte sind. Die Bedeutung als Erwerbsstättenstandort (Arbeitsplatzzentralität) soll mit steigender Zentralitätsstufe zunehmen.Insbesondere in zentralen Orten der Stufen römisch III bis römisch VI sollen in genügend großer Anzahl und Vielfalt nichtlandwirtschaftliche Arbeitsplätze bereitgestellt werden, sodaß sie innerhalb ihrer zentralörtlichen Gesamtbereiche bedeutende Erwerbsstättenstandorte sind. Die Bedeutung als Erwerbsstättenstandort (Arbeitsplatzzentralität) soll mit steigender Zentralitätsstufe zunehmen.
Zentrale Orte sollen Mittelpunkte für Dezentralisierungsmaßnahmen sein.
Geeignete zentrale Orte sollen landeshauptstädtische Ergänzungsfunktionen ausüben.
Auf die Ausstattung des Grenzlandes mit zentralen Einrichtungen soll besonders Bedacht genommen werden.
I. Begriffsbestimmungenrömisch eins. Begriffsbestimmungen
§ 2Paragraph 2,
Zentraler Ort
(1) Ein zentraler Ort ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb einer Gemeinde die Funktion des Hauptortes erfüllt und im besonderen Maße Standort zentraler Einrichtungen ist, die in der Regel nicht nur die Bevölkerung der eigenen Gemeinde, sondern auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden versorgen.
(2) Ein zentraler Ort kann auch aus zwei gleichrangigen benachbarten Hauptorten verschiedener Gemeinden bestehen, wobei die Hauptorte hinsichtlich der zentralen Einrichtungen eine funktionelle Einheit bilden und gemeinsam die zentrale Funktion ausüben, so daß je nach Erfordernissen stufenspezifische zentrale Einrichtungen und eventuell auch stufenniedrigere zentrale Einrichtungen möglichst nur einmal an einem dafür am besten geeigneten zentralen Standort vorhanden sind (Zentraler Doppelort).
(3) Zentrale Orte mit Funktionsteilung auf der Stufe III oder IV sind zentrale Orte, die einander ergänzend die Einrichtungen der Stufe III bzw. IV aufweisen.(3) Zentrale Orte mit Funktionsteilung auf der Stufe römisch III oder römisch IV sind zentrale Orte, die einander ergänzend die Einrichtungen der Stufe römisch III bzw. römisch IV aufweisen.
§ 3Paragraph 3,
Zentrale Einrichtungen
Zentrale Einrichtungen sind öffentliche und private Einrichtungen, die der Bevölkerung Güter und Dienstleistungen bereitstellen. Es sind dies Ämter und Behörden, Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretungen, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Schul- und Bildungswesens, des Kulturwesens, des Kultuswesens, des Verkehrs- und Kommunikationswesens, des nahbedarfstätigen produzierenden Gewerbes, des Dienstleistungsgewerbes, des Handels, des Geld- und Kreditwesens, Dienstleistungseinrichtungen der Freien Berufe sowie Sport-, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen.
§ 4Paragraph 4,
Zentralörtlicher Einzugsbereich
Der Bereich, aus dem die Bevölkerung des Umlandes zentrale Einrichtungen des zentralen Ortes bevorzugt in Anspruch nimmt, ist der zentralörtliche Einzugsbereich. Jeder zentrale Ort hat neben seinem stufenspezifischen Einzugsbereich auch Einzugsbereiche auf untergeordneten Stufen und den Einzugsbereich eines allgemeinen Standortes.
§ 5Paragraph 5,
Zentralörtlicher Gesamtbereich
Der zentrale Ort bildet zusammen mit seinem stufenspezifischen Einzugsbereich den zentralörtlichen Gesamtbereich.
§ 6Paragraph 6,
Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb der Gemeinde die Funktion des Hauptortes der in der Anlage I bezeichneten Gemeinden erfüllt und zentrale Einrichtungen der Grundversorgung hauptsächlich für die Gemeindebevölkerung aufweist.Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb der Gemeinde die Funktion des Hauptortes der in der Anlage römisch eins bezeichneten Gemeinden erfüllt und zentrale Einrichtungen der Grundversorgung hauptsächlich für die Gemeindebevölkerung aufweist.
§ 7Paragraph 7,
Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen
Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen bzw. zentraler Ort (Teil eines zentralen Doppelortes) ist jeweils der Hauptort der in der Anlage I bezeichneten Gemeinden.Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen bzw. zentraler Ort (Teil eines zentralen Doppelortes) ist jeweils der Hauptort der in der Anlage römisch eins bezeichneten Gemeinden.
II. Funktion und Ausstattung zentraler Orterömisch II. Funktion und Ausstattung zentraler Orte
§ 8Paragraph 8,
Funktionsfähigkeit zentraler Orte
Der zentrale Ort (zentrale Doppelort, zentrale Ort mit Funktionsteilung) soll auf der in der Anlage I bezeichneten zentralörtlichen Stufe volle Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.Der zentrale Ort (zentrale Doppelort, zentrale Ort mit Funktionsteilung) soll auf der in der Anlage römisch eins bezeichneten zentralörtlichen Stufe volle Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.
§ 9Paragraph 9,
Zentraler Ort der Stufe I
(1) Im zentralen Ort der Stufe I sollen alle zentralen Einrichtungen zur Grundversorung der Bevölkerung vollständig vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe I soll somit Sammelstandort sämtlicher zentraler Einrichtungen sein, die auch zusätzlich in allgemeinen Standorten für zentrale Einrichtungen vorhanden sein können; er soll darüber hinaus Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.(1) Im zentralen Ort der Stufe römisch eins sollen alle zentralen Einrichtungen zur Grundversorung der Bevölkerung vollständig vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe römisch eins soll somit Sammelstandort sämtlicher zentraler Einrichtungen sein, die auch zusätzlich in allgemeinen Standorten für zentrale Einrichtungen vorhanden sein können; er soll darüber hinaus Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.
(2) Der zentrale Ort der Stufe I soll folgende zentrale Einrichtungen, die nach Bedarf auch außerhalb zentraler Orte vorhanden sein sollen, aufweisen: Gemeindeamt, Gendarmerieposten, Kindergarten, 4klassige Volksschule, Praxis eines praktischen Arztes, Praxis eines Zahnbehandlers, Postamt, Freiluftbad, Spiel- und Sportplatzanlagen, Turnhalle. Außerdem sollen nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtungen eine Hauptschule, eine Praxis eines Tierarztes, eine Apotheke, eine öffentliche Bücherei und eine Musikschule vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe I kann als Standort einer Allgemeinen Sonderschule, eines Polytechnischen Lehrganges sowie einer Einsatzstelle von mobilen sozialen Diensten berücksichtigt werden.(2) Der zentrale Ort der Stufe römisch eins soll folgende zentrale Einrichtungen, die nach Bedarf auch außerhalb zentraler Orte vorhanden sein sollen, aufweisen: Gemeindeamt, Gendarmerieposten, Kindergarten, 4klassige Volksschule, Praxis eines praktischen Arztes, Praxis eines Zahnbehandlers, Postamt, Freiluftbad, Spiel- und Sportplatzanlagen, Turnhalle. Außerdem sollen nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtungen eine Hauptschule, eine Praxis eines Tierarztes, eine Apotheke, eine öffentliche Bücherei und eine Musikschule vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe römisch eins kann als Standort einer Allgemeinen Sonderschule, eines Polytechnischen Lehrganges sowie einer Einsatzstelle von mobilen sozialen Diensten berücksichtigt werden.
An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe I eine vollständige Grundversorgung mit Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs und mit gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe römisch eins eine vollständige Grundversorgung mit Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs und mit gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.
(3) Um die für die Stufe I erforderlichen zentralen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 5000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 1000 Einwohner aufweisen.(3) Um die für die Stufe römisch eins erforderlichen zentralen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 5000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 1000 Einwohner aufweisen.
(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe I soll für die Wohnbevölkerung höchstens 7 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 10 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden. Das Angebot im(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe römisch eins soll für die Wohnbevölkerung höchstens 7 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 10 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden. Das Angebot im
öffentlichen Massenverkehr soll derart sein, daß zentrale Orte der Stufe I für Schüler und Berufstätige bedarfsgerecht erreichbar sind.öffentlichen Massenverkehr soll derart sein, daß zentrale Orte der Stufe römisch eins für Schüler und Berufstätige bedarfsgerecht erreichbar sind.
§ 10Paragraph 10,
Zentraler Ort der Stufe II
(1) Der zentrale Ort der Stufe II soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufe I der Bevölkerung zentrale Einrichtungen der Grundversorgung in größerer Zahl und Vielfalt als der zentrale Ort der Stufe I vollständig bereitstellen und Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch II soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufe römisch eins der Bevölkerung zentrale Einrichtungen der Grundversorgung in größerer Zahl und Vielfalt als der zentrale Ort der Stufe römisch eins vollständig bereitstellen und Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.
(2) Der zentrale Ort der Stufe II soll folgende zentrale Einrichtungen, die auch in einem zentralen Ort der Stufe I vorkommen können, aufweisen: selbständig geführte Allgemeine Sonderschule, Polytechnischer Lehrgang, Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten. Außerdem soll nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtung eine Sportanlage für mehrere Sportarten und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe II kann bei der Neuerrichtung eines Heimes für betagte Menschen und einer Krankentransportaußenstelle berücksichtigt werden. An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe II im Vergleich zu einem zentralen Ort der Stufe I eine vollständige Grundversorgung in größerer Vielfalt mit einem umfangreicheren und spezialisierteren Angebot an Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs sowie an gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.(2) Der zentrale Ort der Stufe römisch II soll folgende zentrale Einrichtungen, die auch in einem zentralen Ort der Stufe römisch eins vorkommen können, aufweisen: selbständig geführte Allgemeine Sonderschule, Polytechnischer Lehrgang, Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten. Außerdem soll nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtung eine Sportanlage für mehrere Sportarten und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe römisch II kann bei der Neuerrichtung eines Heimes für betagte Menschen und einer Krankentransportaußenstelle berücksichtigt werden. An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe römisch II im Vergleich zu einem zentralen Ort der Stufe römisch eins eine vollständige Grundversorgung in größerer Vielfalt mit einem umfangreicheren und spezialisierteren Angebot an Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs sowie an gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.
(3) Um die für die Stufe II erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 10.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 2.500 Einwohner aufweisen.(3) Um die für die Stufe römisch II erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 10.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 2.500 Einwohner aufweisen.
(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe II soll für die Wohnbevölkerung höchstens 10 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 18 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe römisch II soll für die Wohnbevölkerung höchstens 10 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 18 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.
§ 11Paragraph 11,
Zentraler Ort der Stufe III
(1) Der zentrale Ort der Stufe III soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen I und II Standort höherrangiger Schul- und Gesundheitseinrichtungen und höherrangiger Verwaltungseinrichtungen sein sowie Erholungs-, Vergnügungs-, Freizeit- und Sporteinrichtungen bereitstellen.(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch III soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen römisch eins und römisch II Standort höherrangiger Schul- und Gesundheitseinrichtungen und höherrangiger Verwaltungseinrichtungen sein sowie Erholungs-, Vergnügungs-, Freizeit- und Sporteinrichtungen bereitstellen.
(2) Ein zentraler Ort der Stufe III soll nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen aufweisen: allgemeinbildende höhere Schule, stark gefragter Schultyp der berufsbildenden mittleren Schule, Kleinhallenbad, Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen.(2) Ein zentraler Ort der Stufe römisch III soll nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen aufweisen: allgemeinbildende höhere Schule, stark gefragter Schultyp der berufsbildenden mittleren Schule, Kleinhallenbad, Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen.
An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe III ein qualitativ und quantitativ reichhaltiges und spezialisiertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen des kurzfristigen, periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe römisch III ein qualitativ und quantitativ reichhaltiges und spezialisiertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen des kurzfristigen, periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.
(3) Um die für die Stufe III erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 25.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 5000 Einwohner aufweisen.(3) Um die für die Stufe römisch III erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 25.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 5000 Einwohner aufweisen.
(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe III soll für die Wohnbevölkerung höchstens 20 Straßenkilometer betragen. Der zentrale Ort der Stufe III soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreichbar sein.(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe römisch III soll für die Wohnbevölkerung höchstens 20 Straßenkilometer betragen. Der zentrale Ort der Stufe römisch III soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreichbar sein.
In dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 30 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.
§ 12Paragraph 12,
Zentraler Ort der Stufe IV
(1) Der zentrale Ort der Stufe IV soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen I, II und III eine derartige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen aufweisen, daß er die in seinem Gesamtbereich wohnende Bevölkerung mit allen öffentlichen und privaten zentralen Einrichtungen versorgt, sofern diese nicht besonders selten nachgefragt werden.(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch IV soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen römisch eins, römisch II und römisch III eine derartige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen aufweisen, daß er die in seinem Gesamtbereich wohnende Bevölkerung mit allen öffentlichen und privaten zentralen Einrichtungen versorgt, sofern diese nicht besonders selten nachgefragt werden.
(2) Der zentrale Ort der Stufe IV soll als zentrale Einrichtung, die auch in einem zentralen Ort niedrigerer Stufe vorkommen kann, auf jeden Fall ein Grundversorgungskrankenhaus aufweisen. Außerdem sollen nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen vorhanden sein: berufsbildende höhere Schule, zentrale Sportanlage für möglichst viele Sportarten, Sporthalle, Normalhallenbad, Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitz- plätzen.(2) Der zentrale Ort der Stufe römisch IV soll als zentrale Einrichtung, die auch in einem zentralen Ort niedrigerer Stufe vorkommen kann, auf jeden Fall ein Grundversorgungskrankenhaus aufweisen. Außerdem sollen nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen vorhanden sein: berufsbildende höhere Schule, zentrale Sportanlage für möglichst viele Sportarten, Sporthalle, Normalhallenbad, Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitz- plätzen.
An weiteren Einrichtungen soll im zentralen Ort der Stufe IV das Angebot quantitativ und qualitativ wesentlich reichhaltiger sein als in einem zentralen Ort der Stufe III.An weiteren Einrichtungen soll im zentralen Ort der Stufe römisch IV das Angebot quantitativ und qualitativ wesentlich reichhaltiger sein als in einem zentralen Ort der Stufe römisch III.
(3) Um die für die Stufe IV erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 50.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 10.000 Einwohner aufweisen.(3) Um die für die Stufe römisch IV erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 50.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 10.000 Einwohner aufweisen.
(4) Für einen zentralen Ort der Stufe IV gelten die gleichen Entfernungs- und Erreichbarkeitskriterien wie für einen zentralen Ort der Stufe III.(4) Für einen zentralen Ort der Stufe römisch IV gelten die gleichen Entfernungs- und Erreichbarkeitskriterien wie für einen zentralen Ort der Stufe römisch III.
§ 13Paragraph 13,
Zentraler Ort der Stufe V
(1) Der zentrale Ort der Stufe V soll mit allen zentralen Einrichtungen ausgestattet sein, die auf den darunterliegenden Stufen genannt wurden, und darüber hinaus zentrale Güter und Dienste anbieten, die selten nachgefragt werden.(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch fünf soll mit allen zentralen Einrichtungen ausgestattet sein, die auf den darunterliegenden Stufen genannt wurden, und darüber hinaus zentrale Güter und Dienste anbieten, die selten nachgefragt werden.
(2) Um die für die Stufe V erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich im Durchschnitt 200.000 Einwohner, mindestens aber 100.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes 35.000 Einwohner, mindestens aber 20.000 Einwohner aufweisen.(2) Um die für die Stufe römisch fünf erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich im Durchschnitt 200.000 Einwohner, mindestens aber 100.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes 35.000 Einwohner, mindestens aber 20.000 Einwohner aufweisen.
(3) Ein zentraler Ort der Stufe V soll für die Wohnbevölkerung nach Möglichkeit im Individualverkehr in einer Fahrstunde, im öffentlichen Verkehr in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sein.(3) Ein zentraler Ort der Stufe römisch fünf soll für die Wohnbevölkerung nach Möglichkeit im Individualverkehr in einer Fahrstunde, im öffentlichen Verkehr in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sein.
§ 13aParagraph 13 a,
Zentraler Ort der Stufe VI
(1) Zentraler Ort der Stufe VI ist die Landeshauptstadt St. Pölten. Diese soll als vollausgestattete Landeshauptstadt Standort jener Bundes- und Landesdienststellen, Interessenvertretungen, Landesverwaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmungen, Organisationen und Verbände sein, die üblicherweise in den übrigen größeren Landeshauptstädten vertreten sind. St. Pölten soll auch landesweit Zentralfunktionen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Gesundheits- und Sozialbereiches, der Kultur, Bildung, Forschung, Innovation, Information und Kommunikation ausüben. (1) Zentraler Ort der Stufe römisch VI ist die Landeshauptstadt St. Pölten. Diese soll als vollausgestattete Landeshauptstadt Standort jener Bundes- und Landesdienststellen, Interessenvertretungen, Landesverwaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmungen, Organisationen und Verbände sein, die üblicherweise in den übrigen größeren Landeshauptstädten vertreten sind. St. Pölten soll auch landesweit Zentralfunktionen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Gesundheits- und Sozialbereiches, der Kultur, Bildung, Forschung, Innovation, Information und Kommunikation ausüben.
(2) Die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsorganisation innerhalb des Landes soll so gestaltet werden, daß die Landeshauptstadt von allen Regionen Niederösterreichs gut erreicht werden kann. Der öffentliche Verkehr ist so zu verbessern, daß Erledigungen in der Landeshauptstadt von allen Landesbewohnern innerhalb eines Tages gemacht werden können.
III. Dezentralisierungrömisch III. Dezentralisierung
§ 13bParagraph 13 b,
Dezentralisierung zentraler Einrichtungen
(1) Zentrale Einrichtungen, insbesondere des öffentlichen Bereiches, sollen in Art und Umfang ihrer Tätigkeiten und Aufgaben sowie in ihrer inneren Organisationsstruktur und durch andere geeignete Maßnahmen den regionsspezifischen Anforderungen angepaßt werden.
(2) Zentrale Einrichtungen und Dienste, insbesondere des öffentlichen Bereiches, sollen durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Veränderungen in der inneren Struktur vermehrt in zentrale Orte dezentralisiert werden.
(3) In einem zentralen Ort, der aufgrund einer zu geringeren Bevölkerungsbasis im zentralen Ort oder im zentralörtlichen Gesamtbereich Funktionsschwächen aufweist und wo eine Erweiterung der Bevölkerungsbasis nicht zu erwarten ist, sollen zentrale Einrichtungen erforderlichenfalls durch geeignete Veränderung und Anpassung der inneren Organisation und durch andere innerbetriebliche Maßnahmen erhalten bleiben.
IV. Behördliche und privatwirtschaftliche Maßnahmenrömisch IV. Behördliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen
§ 14Paragraph 14,
Allgemeine Maßnahmen
(1) Jeder zentrale Ort ist mit jenen seiner Stufe entsprechenden zentralen Einrichtungen, für deren Errichtung die Verwaltungsbehörden des Landes sachlich und örtlich zuständig sind, auszustatten. Ist innerhalb eines zentralörtlichen Gesamtbereiches die Neuerrichtung einer zentralen Einrichtung notwendig, so ist bevorzugt der stufenspezifische zentrale Ort als Standort zu wählen. Fehlt die entsprechende zentrale Einrichtung in einem zentralen Ort übergeordneter Stufe, dem der zentralörtliche Gesamtbereich auf übergeordneter Stufe zugeordnet ist, so ist die zentrale Einrichtung primär im übergeordneten zentralen Ort einzurichten.
(2) Die Zuständigkeitsbereiche von Verwaltungsdienststellen, Schulsprengeleinteilungen und sonstigen Sprengeleinteilungen sollen so abgestimmt werden, daß die jeweiligen Einzugsbereiche mit den entsprechenden Einzugsbereichen der zentralen Orte übereinstimmen.
(3) Die Errichtung, der Ausbau und die Erhaltung von öffentlichen zentralen Einrichtungen, für die die Verwaltungsbehörden des Landes sachlich und örtlich nicht zuständig sind, und von privaten zentralen Einrichtungen sollen derart gefördert werden, daß ein zentraler Ort die Ausstattung mit zentralen Einrichtungen, die er auf Grund seiner Funktionsstufe aufweisen soll, erreicht bzw. behält. Bei Förderung des nahbedarfstätigen Gewerbes und des Einzelhandels sollen zentrale Orte derart berücksichtigt werden, daß sie ihre stufenspezifische Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.
(4) Die Wohnbautätigkeit soll in zentralen Orten in einem Maße verstärkt gefördert werden, daß ein zentraler Ort die erforderliche Mindestbevölkerung erreicht bzw. behält.
(5) Der Ausbau des Landesstraßennetzes soll so erfolgen, daß Landesstraßen, die für die Erreichbarkeit von zentralen Orten von besonderer Bedeutung sind, Vorrang eingeräumt wird.
(6) Soweit für Gemeinden in anderen Raumordnungsprogrammen eine höherrangige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen als gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sind diese Raumordnungsprogramme zu berücksichtigen.
(7) Die Sicherung geeigneter Flächen in zentralen Orten für die entsprechend ihrer zentralörtlichen Stufe vorzusehenden zentralen Einrichtungen, für Wohnbau sowie für Industrie und güterproduzierendes fernbedarfstätiges Gewerbe ist in den örtlichen Raumordnungsprogrammen insoweit anzustreben, als dies zur Erreichung bzw. Erhaltung der zentralörtlichen Funktion erforderlich ist.
Anlage
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Amstetten einschließlich Waidhofen/Ybbs
Behamberg
| x
|
Biberbach
| x
|
Ennsdorf
| x
|
Ernsthofen
| x
|
Ertl
| x
|
Euratsfeld
| x
|
Ferschnitz
| x
|
Haidershofen
| x
|
Hollenstein/Ybbs
| x
|
Neuhofen/Ybbs
| x
|
Neustadtl/Donau
| x
|
Oed-Oehling
| x
|
Opponitz
| x
|
Seitenstetten
| x
|
Sonntagberg
| x
|
St. Georgen am Reith
| x
|
St. Georgen am Ybbsfelde
| x
|
St. Pantaleon-Erla
| x
|
Wallsee-Sindelburg
| x
|
Weistrach
| x
|
Winklarn
| x
|
Wolfsbach
| x
|
1) Funktionsteilung zwischen Haag und St. Valentin auf der Stufe III
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Baden
Altenmarkt a. d. Triesting
| x
|
Berndorf
| x
| x
| x
|
Ebreichsdorf
| x
| x
| x
|
Enzesfeld-Lindabrunn
| x
|
Furth
| x
|
Günselsdorf
| x
|
Heiligenkreuz
| x
|
Hernstein
| x
|
Hirtenberg
| x
|
Klausen-Leopoldsdorf
| x
|
Kottingbrunn
| x
|
Mitterndorf a. d. Fischa
| x
|
Oberwaltersdorf
| x
|
Pfaffstätten
| x
|
Pottenstein
| x
|
Reisenberg
| x
|
Schönau a. d. Triesting
| x
|
Seibersdorf
| x
|
Sooß
| x
|
Trumau
| x
|
Weißenbach a. d. Triesting
| x
|
Bruck/Leitha
Au am Leithagebirge
| x
|
Bad Deutsch-Altenburg
| x
|
Enzersdorf a. d. Fischa
| x
|
Göttlesbrunn-Arbesthal
| x
|
Götzendorf/Leitha
| x
|
Haslau-Maria Ellend
| x
|
Höflein
| x
|
Hof a. Leithagebirge
| x
|
Hundsheim
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Mannersdorf a. Leithagebirge
| x
| x
|
Petronell-Carnuntum
| x
|
Prellenkirchen
| x
|
Rohrau
| x
|
Scharndorf
| x
|
Sommerein
| x
|
Trautmannsdorf/Leitha
| x
|
Wolfsthal
| x
|
Gänserndorf
Aderklaa
| x
|
Andlersdorf
| x
|
Angern a. d. March
| x
|
Auersthal
| x
|
Bad Pirawarth
| x
|
Baumgarten a. d. March
| x
|
Ebenthal
| x
|
Eckartsau
| x
|
Engelhartstetten
| x
|
Großhofen
| x
|
Großschweinbarth
| x
|
Haringsee
| x
|
Hauskirchen
| x
|
Hohenruppersdorf
| x
|
Jedenspeigen
| x
|
Lassee
| x
| x
|
Leopoldsdorf i. Marchfeld
| x
| x
|
Matzen-Raggendorf
| x
| x
|
Neusiedl a. d. Zaya
| x
| x
|
Obersiebenbrunn
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Palterndorf-Dobermannsdorf
| x
|
Parbasdorf
| x
|
Prottes
| x
|
Raasdorf
| x
|
Ringelsdorf-Niederabsdorf
| x
|
Schönkirchen-Reyersdorf
| x
|
Spannberg
| x
|
Straßhof a. d. Nordbahn
| x
|
Sulz im Weinviertel
| x
|
Untersiebenbrunn
| x
|
Weikendorf
| x
|
<R>Gmünd Amaliendorf-Aalfang x
Brand-Nagelberg
| x
|
Eggern
| x
|
Eisgarn
| x
|
Großschönau
| x
|
Harbach
| x
|
Haugschlag
| x
|
Hoheneich
| x
|
Kirchberg am Walde
| x
|
Seyfrieds
| x
|
St. Martin
| x
|
Unserfrau-Altweitra
| x
|
Waldenstein
| x
|
2) Funktionsteilung zwischen Gmünd und Waidhofen/Thaya auf der Stufe IV
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Hollabrunn
Grabern
| x
|
Guntersdorf
| x
|
Hadres
| x
|
Hardegg
| x
|
Heldenberg
| x
|
Hofern
| x
|
Hohenwarth-Mühlbach a. M.
| x
|
Mailberg
| x
|
Maissau
| x
|
Nappersdorf-Kammersdorf
| x
|
Niederfladnitz
| x
|
Pernersdorf
| x
|
Retzbach
| x
|
Schrattenthal
| x
|
Seefeld-Kadolz
| x
|
Sitzendorf a. d. Schmida
| x
|
Wullersdorf
| x
|
Zellerndorf
| x
|
Horn
Altenburg
| x
|
Brunn an der Wild
| x
|
Burgschleinitz-Kühnring
| x
|
Drosendorf-Zissersdorf
| x
|
Horn
| x
| x
| x
| x
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
| | | |
Japons
| x
|
Langau
| x
|
Meiseldorf
| x
|
Pernegg
| x
|
Röhrenbach
| x
|
Röschitz
| x
|
Rosenburg-Mold
| x
|
St. Bernhard-Frauenhofen
| x
|
Korneuburg
Großmugl
| x
|
Großrußbach
| x
|
Hagenbrunn
| x
|
Leitzersdorf
| x
|
Leobendorf
| x
|
Niederbrunn
| x
|
Oberzögersdorf
| x
|
Rußbach
| x
|
Sierndorf
| x
|
Spillern
| x
|
Stetteldorf am Wagram
| x
|
Stetten
| x
|
Krems a. d. Donau
Aggsbach
| x
|
Albrechtsberg a. d. Großen Krems
| x
|
Bergern im Dunkelsteinerwald
| x
|
Dürnstein
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Emmersdorf a. d. Donau
| x
|
Etsdorf-Haitzendorf
| x
|
Furth bei Göttweig
| x
|
Gedersdorf
| x
|
Gut am Steg
| x
|
Hadersdorf-Kammern
| x
|
Imbach
| x
|
Jaidhof
| x
|
Lengenfeld
| x
|
Lichtenau im Waldviertel
| x
|
Maria Laach am Jauerling
| x
|
Mautern a. d. Donau
| x
|
Mühldorf
| x
|
Paudorf
| x
|
Rohrendorf bei Krems
| x
|
Rossatz
| x
|
Schönberg am Kamp
| x
|
Senftenberg
| x
|
St. Leonhard am Hornerwald
| x
|
Straß im Straßertale
| x
|
Stratzing-Droß
| x
|
Weinzierl am Walde
| x
|
Weißenkirchen i. d. Wachau
| x
|
<R>Lilienfeld Annaberg x
Mitterbach a. Erlaufsee
| x
|
Ramsau
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Rohrbach a. d. Gölsen
| x
|
St. Aegyd am Neuwalde
| x
|
St. Veit a. d. Gölsen
| x
|
<R>Melk Artstetten-Pöbring x
Dorfstetten
| x
|
Dunkelsteinerwald
| x
|
Erlauf
| x
|
Golling a. d. Erlauf
| x
|
Hofamt Priel
| x
|
Hürm
| x
|
Kilb
| x
|
Kirnberg a. d. Mank
| x
|
Kleinpöchlarn
| x
|
Krummnußbaum
| x
|
Leiben
| x
|
Marbach a. d. Donau
| x
|
Maria Taferl
| x
|
Münichreith-Laimbach
| x
|
Neumarkt a. d. Ybbs
| x
|
Nöchling
| x
|
Schönbühel-Aggsbach
| x
|
Schollach
| x
|
St. Leonhard a. Forst
| x
| x3)
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
St. Martin-Karlsbach
| x
|
St. Oswald
| x
|
Texingtal
| x
|
Weiten
| x
|
3) Zentraler Doppelort Ruprechtshofen-St. Leonhard am Forst der Stufe I
4) Funktionsteilung zwischen Wieselburg und Ybbs a. d. Donau auf der Stufe III
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Mistelbach/Zaya
Altlichtenwarth
| x
|
Asparn/Zaya
| x
|
Bernhardsthal
| x
|
Bockfließ
| x
|
Drasenhofen
| x
|
Falkenstein
| x
|
Fallbach
| x
|
Gartenbrunn
| x
|
Gnadendorf
| x
|
Großebersdorf
| x
|
Großengersdorf
| x
|
Großharras
| x
|
Großkrut
| x
|
Hausbrunn
| x
|
Herrnbaumgarten
| x
|
Hochleithen
| x
|
Kreuttal
| x
|
Kreuzstetten
| x
|
Mistelbach a. d. Zaya
| x
| x
| x
| x
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
| | | |
Neudorf bei Staatz
| x
|
Niederleis
| x
|
Pillichsdorf
| x
|
Rabensburg
| x
|
Schrattenberg
| x
|
Staatz
| x
|
Ulrichskirchen-Schleinbach
| x
|
Wildendürnbach
| x
|
Wilfersdorf
| x
|
Mödling
Achau
| x
|
Biedermannsdorf
| x
|
Breitenfurth b. Wien
| x
|
Gaaden
| x
|
Gießhübl
| x
|
Gumpoldskirchen
| x
|
Hennersdorf
| x
|
Hinterbrühl
| x
|
Kaltenleutgeben
| x
|
Laab im Walde
| x
|
Laxenburg
| x
|
Maria Enzersdorf am Gebirge
| x
| x
|
Vösendorf
| x
|
Wiener Neudorf
| x
|
Wienerwald
| x
|
Neunkirchen
Aspangberg-St. Peter
| x
|
Breitenau
| x
|
Breitenstein
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Enzenreith
| x
|
Feistritz am Wechsel
| x
|
Mönichkirchen
| x
|
Natschbach-Loipersbach
| x
|
Reichenau a. d. Rax
| x
| x 6)
|
Scheiblingkirchen-Thernberg
| x
| x 7)
|
Schottwien
| x
|
Schrattenbach
| x
|
Schwarzau am Steinfelde
| x
|
Schwarzau im Gebirge
| x
|
Seebenstein
| x
|
Semmering
| x
|
St. Corona am Wechsel
| x
|
St. Egyden am Steinfeld
| x
|
5) Zentraler Doppelort Edlitz-Grimmenstein auf der Stufe
I
6) Zentraler Doppelort Payerbach-Reichenau a. d. Rax auf der Stufe I
7) Zentraler Doppelort Scheiblingkirchen/Thernberg-Warth auf der Stufe I
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Willendorf
| x
|
Wimpassing
| x
|
Würflach
| x
|
Zöbern
| x
|
<R>St. Pölten Altlengbach x
Brand-Laaben
| x
|
Eichgraben
| x
|
Frankenfels
| x
|
Grünau
| x
|
Hafnerbach
| x
|
Haunoldstein
| x
|
Inzersdorf-Getzersdorf
| x
|
Kapelln
| x
|
Karlstetten
| x
|
Kasten bei Böheimkirchen
| x
|
Kirchstetten
| x
|
Loich
| x
|
Maria-Anzbach
| x
|
Markersdorf-Haindorf
| x
|
Michelbach
| x
|
Neidling
| x
|
Neustift-Innermanzing
| x
|
Nußdorf a. d. Traisen
| x
|
Pyhra
| x
|
Rabenstein a. d. Pielach
| x
|
Schwarzenbach a. d. Pielach
| x
|
Statzendorf
| x
|
St. Margarethen a. d. Sierning
| x
|
Traismauer
| x
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Weinburg
| x
|
Weißenkirchen a. d. Perschling
| x
|
Scheibbs
Oberndorf a. d. Melk
| x
|
Puchenstuben
| x
|
Purgstall a. d. Erlauf
| x
| x
| x
|
Steinakirchen am Forst
| x
|
St. Anton a.d. Jeßnitz
| x
|
St. Georgen a. d. Leys
| x
|
Wang
| x
|
Wieselburg-Land
| x
|
Wolfpassing
| x
|
8) Funktionsteilung zwischen Wieselburg und Ybbs a. d. Donau auf der Stufe III
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Tulln
Fels am Wagram
| x
|
Grafenwörth
| x
|
Großriedenthal
| x
|
Judenau-Baumgarten
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Königsbrunn am Wagram
| x
|
Königstetten
| x
|
Langenrohr
| x
|
Michelhausen
| x
|
Würmla
| x
|
Zeiselmauer
| x
|
Zwentendorf a. d. Donau
| x
|
Waidhofen a. d. Thaya
Karlstein
| x
|
Kautzen
| x
|
Ludweis-Aigen
| x
|
Pfaffenschlag bei Waidhofen/Thaya
| x
|
Waidhofen a. d. Thaya
| x
| x
| x
| x
| x 9)
|
Waidhofen a. d. Thaya-Land
| x
|
Waldkirchen a. d. Thaya
| x
|
Windigsteig
| x
|
9) Funktionsteilung zwischen Gmünd und Waidhofen a. d. Thaya auf der Stufe IV
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Wiener Neustadt
Bad Fischau-Brunn
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Gutenstein
| x
|
Hochneukirchen-Gschaidt
| x
|
Hochwolkersdorf
| x
|
Hohe Wand
| x
|
Hollenthon
| x
|
Katzelsdorf
| x
|
Kirchschlag i. d. Buckl. Welt
| x
| x
| x
|
Krumbach
| x
|
Lanzenkirchen
| x
|
Lichtenegg
| x
|
Lichtenwörth
| x
|
Matzendorf-Hölles
| x
|
Miesenbach
| x
|
Muggendorf
| x
|
Rohr im Gebirge
| x
|
Schlatten
| x
|
Schwarzenbach
| x
|
Theresienfeld
| x
|
Waidmannsfeld
| x
|
Waldegg
| x
|
Walpersbach
| x
|
Weikersdorf a. Steinfelde
| x
|
Wiesmath
| x
|
Winzendorf-Muthmannsdorf
| x
|
Wöllersdorf-Steinabrückl
| x
|
Zillingdorf
| x
|
10) Zentraler Doppelort Felixdorf-Sollenau auf der Stufe
I
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Wien-Umgebung
Gablitz
| x
|
Gerasdorf
| x
|
Gramatneusiedl
| x
|
Lanzendorf
| x
|
Leopoldsdorf
| x
|
Maria-Lanzendorf
| x
|
Mauerbach
| x
|
Moosbrunn
| x
|
Tullnerbach
| x
|
Wienerherberg
| x
|
Wolfsgraben
| x
|
Zwölfaxing
| x
|
Zwettl Allentsteig x x
Arbesbach
| x
|
Bärnkopf
| x
|
Echsenbach
| x
|
Göpfritz a. d. Wild
| x
|
Grafenschlag
| x
|
Großgöttfritz
| x
|
Gutenbrunn
| x
|
Kirchschlag
| x
|
Kottes-Purk
| x
|
Verwaltungsbezirk und Statutarstadt Gemeinde
| Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen
| Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen zentraler Ort der Stufe I II III IV V VIBesonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI
|
Pertenschlag-Melon
| x
|
Pölla
| x
|
Sallingberg
| x
|
Schönbach
| x
|
Schwarzenau
| x
|