Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8000/24–1

Titel

ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMM

Ausgabedatum

06.05.1992

Text

 

ZENTRALE-ORTE-RAUMORDNUNGSPROGRAMM

 

8000/24–0

Stammverordnung

142/73

1973-08-20

 

Blatt 1-15

8000/24–1

1. Novelle

62/92

1992-05-06

 

Blatt 1-14

Ausgegeben am
06.05.1992

Jahrgang 1992
62. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 24. März 1992 aufgrund der Paragraphen eins und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–7 , verordnet:

Änderung der Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm)

Die Verordnung über ein Raumordnungsprogramm zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit zentralen Einrichtungen (Zentrale-Orte-Raumordnungsprogramm), LGBl. 8000/24, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Ziffer 2, erhält die (bisherige) Litera b, die Bezeichnung Litera c und Litera c, (alt) entfällt; Litera b, (neu) lautet:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph eins, Ziffer 2, erhält die (bisherige) Litera f, die Bezeichnung Litera j,, Paragraph eins, Ziffer 2, Litera d bis Litera e, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, werden die Wortfolge “des Gesundheitswesens” durch die Wortfolge “des Gesundheits- und Sozialwesens” und die Wortfolge “des Verkehrswesens” durch die Wortfolge “des Verkehrs- und Kommunikationswesens” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 4, entfällt die Bezeichnung Absatz eins, Absatz 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 5 und die Überschrift “Zentralörtlicher Gesamtbereich”.

  1. Ziffer 7
    Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Bezeichnung Paragraph 6,

  1. Ziffer 8
    Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entfallen, der (bisherige) Absatz eins, erhält die Bezeichnung Paragraph 7,

  1. Ziffer 9
    Der bisherige Paragraph 7, entfällt.

  1. Ziffer 10
    Paragraph 9, Absatz 2, 2. und 3. Satz lautet:

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz werden nach der Wortfolge “Allgemeine Sonderschule” das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge “Polytechnischer Lehrgang” die Wortfolge “Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten” sowie nach der Wortfolge “Sportanlage für mehrere Sportarten” die Wortfolge “und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen” eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz werden nach dem Wort “Kleinhallenbad” der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge “Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen” angefügt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz werden nach dem Wort “Normalhallenbad” der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge “Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitzplätzen” angefügt.

  1. Ziffer 14
    Nach dem Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 13 a und 13b eingefügt:

  1. Ziffer 15
    Die Abschnittsüberschrift vor dem Paragraph 14, erhält die Bezeichnung römisch IV.

  1. Ziffer 16
    Paragraph 14, Absatz eins, entfällt, der bisherige Text des ersten Absatzes des Absatz 2, erhält die Bezeichnung Absatz eins,, der bisherige Text des zweiten Absatzes erhält die Bezeichnung Absatz 2,

  1. Ziffer 17
    Paragraph 15, entfällt.

  1. Ziffer 18
    In der Anlage entfällt nach dem Wort “Anlage” die Ziffer “I”.

  1. Ziffer 19
    Der Tabellenkopf lautet jeweils “I, römisch II, römisch III, römisch IV, römisch fünf,
    VI”.

  1. Ziffer 20
    Bei der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten wird unter dem Tabellenkopf “VI” ein “X” gesetzt.

  1. Ziffer 21
    Die Anlage römisch II entfällt.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Pröll

Auf Grund der Paragraphen eins und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 275 aus 1968,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ziele

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist:

Die Bevölkerung soll die Möglichkeit haben, alle Arten von zentralen Einrichtungen innerhalb zumutbarer Entfernung und mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit und Kosten in Anspruch nehmen zu können.

  1. Ziffer 2
    Besondere Ziele dieses Raumordnungsprogrammes sind:

  1. Litera a
    Zentrale Einrichtungen sollen bevorzugt in geeigneten zentralen Orten bereitgestellt werden.

  1. Litera b
    Die zentralen Orte werden je nach Bedeutung, Reichweite, erforderlicher Benützer- und Kundenzahl und Häufigkeit der Inanspruchnahme der in ihnen vorhandenen bzw. vorgesehenen zentralen Einrichtungen in 6 Stufen gegliedert, wobei die Stufe römisch eins die niedrigste, die Stufe römisch VI die höchste Versorgungsebene ist.

  1. Litera c
    Zentrale Einrichtungen sollen innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes des zentralen Ortes so konzentriert werden, daß in der Versorgung mit zentralen Gütern und Diensten eine innerörtliche Schwerpunktbildung gegeben ist.

  1. Litera d
    Zentrale Orte, die aufgrund einer zu geringen Bevölkerungsbasis in ihrem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet oder im zentralörtlichen Gesamtbereich Funktionsschwächen aufweisen, sollen durch siedlungspolitische Maßnahmen gestärkt werden.

  1. Litera e
    Zentrale Orte sollen ab der Stufe römisch III neben ihrer Versorgungsfunktion die Aufgaben regionaler Entwicklungszentren auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet erfüllen.

  1. Litera f
    Ein zentraler Ort soll Verkehrsmittelpunkt seines Einzugsbereiches sein. Es sollen daher im zentralen Ort die Verkehrswege, die den Einzugsbereich erschließen, zusammenlaufen. Die zentralen Orte sollen untereinander durch leistungsfähige Verkehrswege verbunden werden. Dabei soll der Ausbau der Verkehrswege zum jeweils ihnen übergeordneten zentralen Ort unter Berücksichtigung der zentralen Orte außerhalb Niederösterreichs den Vorrang gegenüber dem Ausbau der Verkehrswege zu einem zentralen Ort derselben oder auch niedrigeren Stufe haben. Ein möglichst großer Teil der Bevölkerung soll die Möglichkeit haben, zentrale Orte mit Hilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

  1. Litera g
    Insbesondere in zentralen Orten der Stufen römisch III bis römisch VI sollen in genügend großer Anzahl und Vielfalt nichtlandwirtschaftliche Arbeitsplätze bereitgestellt werden, sodaß sie innerhalb ihrer zentralörtlichen Gesamtbereiche bedeutende Erwerbsstättenstandorte sind. Die Bedeutung als Erwerbsstättenstandort (Arbeitsplatzzentralität) soll mit steigender Zentralitätsstufe zunehmen.

  1. Litera h
    Zentrale Orte sollen Mittelpunkte für Dezentralisierungsmaßnahmen sein.

  1. Litera i
    Geeignete zentrale Orte sollen landeshauptstädtische Ergänzungsfunktionen ausüben.

  1. Litera j
    Auf die Ausstattung des Grenzlandes mit zentralen Einrichtungen soll besonders Bedacht genommen werden.

römisch eins. Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Zentraler Ort

(1) Ein zentraler Ort ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb einer Gemeinde die Funktion des Hauptortes erfüllt und im besonderen Maße Standort zentraler Einrichtungen ist, die in der Regel nicht nur die Bevölkerung der eigenen Gemeinde, sondern auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden versorgen.

(2) Ein zentraler Ort kann auch aus zwei gleichrangigen benachbarten Hauptorten verschiedener Gemeinden bestehen, wobei die Hauptorte hinsichtlich der zentralen Einrichtungen eine funktionelle Einheit bilden und gemeinsam die zentrale Funktion ausüben, so daß je nach Erfordernissen stufenspezifische zentrale Einrichtungen und eventuell auch stufenniedrigere zentrale Einrichtungen möglichst nur einmal an einem dafür am besten geeigneten zentralen Standort vorhanden sind (Zentraler Doppelort).

(3) Zentrale Orte mit Funktionsteilung auf der Stufe römisch III oder römisch IV sind zentrale Orte, die einander ergänzend die Einrichtungen der Stufe römisch III bzw. römisch IV aufweisen.

Paragraph 3,

Zentrale Einrichtungen

Zentrale Einrichtungen sind öffentliche und private Einrichtungen, die der Bevölkerung Güter und Dienstleistungen bereitstellen. Es sind dies Ämter und Behörden, Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretungen, des Gesundheits- und Sozialwesens, des Schul- und Bildungswesens, des Kulturwesens, des Kultuswesens, des Verkehrs- und Kommunikationswesens, des nahbedarfstätigen produzierenden Gewerbes, des Dienstleistungsgewerbes, des Handels, des Geld- und Kreditwesens, Dienstleistungseinrichtungen der Freien Berufe sowie Sport-, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen.

Paragraph 4,

Zentralörtlicher Einzugsbereich

Der Bereich, aus dem die Bevölkerung des Umlandes zentrale Einrichtungen des zentralen Ortes bevorzugt in Anspruch nimmt, ist der zentralörtliche Einzugsbereich. Jeder zentrale Ort hat neben seinem stufenspezifischen Einzugsbereich auch Einzugsbereiche auf untergeordneten Stufen und den Einzugsbereich eines allgemeinen Standortes.

Paragraph 5,

Zentralörtlicher Gesamtbereich

Der zentrale Ort bildet zusammen mit seinem stufenspezifischen Einzugsbereich den zentralörtlichen Gesamtbereich.

Paragraph 6,

Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen

Allgemeiner Standort für zentrale Einrichtungen ist das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb der Gemeinde die Funktion des Hauptortes der in der Anlage römisch eins bezeichneten Gemeinden erfüllt und zentrale Einrichtungen der Grundversorgung hauptsächlich für die Gemeindebevölkerung aufweist.

Paragraph 7,

Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen

Besonderer Standort für zentrale Einrichtungen bzw. zentraler Ort (Teil eines zentralen Doppelortes) ist jeweils der Hauptort der in der Anlage römisch eins bezeichneten Gemeinden.

römisch II. Funktion und Ausstattung zentraler Orte

Paragraph 8,

Funktionsfähigkeit zentraler Orte

Der zentrale Ort (zentrale Doppelort, zentrale Ort mit Funktionsteilung) soll auf der in der Anlage römisch eins bezeichneten zentralörtlichen Stufe volle Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.

Paragraph 9,

Zentraler Ort der Stufe I

(1) Im zentralen Ort der Stufe römisch eins sollen alle zentralen Einrichtungen zur Grundversorung der Bevölkerung vollständig vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe römisch eins soll somit Sammelstandort sämtlicher zentraler Einrichtungen sein, die auch zusätzlich in allgemeinen Standorten für zentrale Einrichtungen vorhanden sein können; er soll darüber hinaus Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.

(2) Der zentrale Ort der Stufe römisch eins soll folgende zentrale Einrichtungen, die nach Bedarf auch außerhalb zentraler Orte vorhanden sein sollen, aufweisen: Gemeindeamt, Gendarmerieposten, Kindergarten, 4klassige Volksschule, Praxis eines praktischen Arztes, Praxis eines Zahnbehandlers, Postamt, Freiluftbad, Spiel- und Sportplatzanlagen, Turnhalle. Außerdem sollen nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtungen eine Hauptschule, eine Praxis eines Tierarztes, eine Apotheke, eine öffentliche Bücherei und eine Musikschule vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe römisch eins kann als Standort einer Allgemeinen Sonderschule, eines Polytechnischen Lehrganges sowie einer Einsatzstelle von mobilen sozialen Diensten berücksichtigt werden.

An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe römisch eins eine vollständige Grundversorgung mit Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs und mit gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.

(3) Um die für die Stufe römisch eins erforderlichen zentralen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 5000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 1000 Einwohner aufweisen.

(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe römisch eins soll für die Wohnbevölkerung höchstens 7 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 10 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden. Das Angebot im

öffentlichen Massenverkehr soll derart sein, daß zentrale Orte der Stufe römisch eins für Schüler und Berufstätige bedarfsgerecht erreichbar sind.

Paragraph 10,

Zentraler Ort der Stufe II

(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch II soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufe römisch eins der Bevölkerung zentrale Einrichtungen der Grundversorgung in größerer Zahl und Vielfalt als der zentrale Ort der Stufe römisch eins vollständig bereitstellen und Standort stufenspezifischer Einrichtungen sein.

(2) Der zentrale Ort der Stufe römisch II soll folgende zentrale Einrichtungen, die auch in einem zentralen Ort der Stufe römisch eins vorkommen können, aufweisen: selbständig geführte Allgemeine Sonderschule, Polytechnischer Lehrgang, Einsatzstellen von mobilen sozialen Diensten. Außerdem soll nach Möglichkeit als stufenspezifische zentrale Einrichtung eine Sportanlage für mehrere Sportarten und ein Veranstaltungssaal mit 200 bis 500 Sitzplätzen vorhanden sein. Der zentrale Ort der Stufe römisch II kann bei der Neuerrichtung eines Heimes für betagte Menschen und einer Krankentransportaußenstelle berücksichtigt werden. An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe römisch II im Vergleich zu einem zentralen Ort der Stufe römisch eins eine vollständige Grundversorgung in größerer Vielfalt mit einem umfangreicheren und spezialisierteren Angebot an Gütern und Diensten des kurzfristigen Bedarfs sowie an gängigen Gütern und Diensten des periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.

(3) Um die für die Stufe römisch II erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 10.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 2.500 Einwohner aufweisen.

(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe römisch II soll für die Wohnbevölkerung höchstens 10 Straßenkilometer betragen; in dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 18 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.

Paragraph 11,

Zentraler Ort der Stufe III

(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch III soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen römisch eins und römisch II Standort höherrangiger Schul- und Gesundheitseinrichtungen und höherrangiger Verwaltungseinrichtungen sein sowie Erholungs-, Vergnügungs-, Freizeit- und Sporteinrichtungen bereitstellen.

(2) Ein zentraler Ort der Stufe römisch III soll nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen aufweisen: allgemeinbildende höhere Schule, stark gefragter Schultyp der berufsbildenden mittleren Schule, Kleinhallenbad, Veranstaltungssaal mit 500 bis 800 Sitzplätzen.

An weiteren zentralen Einrichtungen soll der zentrale Ort der Stufe römisch III ein qualitativ und quantitativ reichhaltiges und spezialisiertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen des kurzfristigen, periodischen und langfristigen Bedarfs bieten.

(3) Um die für die Stufe römisch III erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 25.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 5000 Einwohner aufweisen.

(4) Die Entfernung zu einem zentralen Ort der Stufe römisch III soll für die Wohnbevölkerung höchstens 20 Straßenkilometer betragen. Der zentrale Ort der Stufe römisch III soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde erreichbar sein.

In dünnbesiedelten Gebieten sowie bei ungünstigen topographischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sollen 30 Straßenkilometer möglichst nicht überschritten werden.

Paragraph 12,

Zentraler Ort der Stufe IV

(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch IV soll neben den zentralen Einrichtungen der Stufen römisch eins, römisch II und römisch III eine derartige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen aufweisen, daß er die in seinem Gesamtbereich wohnende Bevölkerung mit allen öffentlichen und privaten zentralen Einrichtungen versorgt, sofern diese nicht besonders selten nachgefragt werden.

(2) Der zentrale Ort der Stufe römisch IV soll als zentrale Einrichtung, die auch in einem zentralen Ort niedrigerer Stufe vorkommen kann, auf jeden Fall ein Grundversorgungskrankenhaus aufweisen. Außerdem sollen nach Möglichkeit folgende stufenspezifische zentrale Einrichtungen vorhanden sein: berufsbildende höhere Schule, zentrale Sportanlage für möglichst viele Sportarten, Sporthalle, Normalhallenbad, Veranstaltungssaal mit 800 und mehr Sitz- plätzen.

An weiteren Einrichtungen soll im zentralen Ort der Stufe römisch IV das Angebot quantitativ und qualitativ wesentlich reichhaltiger sein als in einem zentralen Ort der Stufe römisch III.

(3) Um die für die Stufe römisch IV erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich mindestens 50.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mindestens 10.000 Einwohner aufweisen.

(4) Für einen zentralen Ort der Stufe römisch IV gelten die gleichen Entfernungs- und Erreichbarkeitskriterien wie für einen zentralen Ort der Stufe römisch III.

Paragraph 13,

Zentraler Ort der Stufe V

(1) Der zentrale Ort der Stufe römisch fünf soll mit allen zentralen Einrichtungen ausgestattet sein, die auf den darunterliegenden Stufen genannt wurden, und darüber hinaus zentrale Güter und Dienste anbieten, die selten nachgefragt werden.

(2) Um die für die Stufe römisch fünf erforderlichen Einrichtungen wirtschaftlich führen zu können bzw. auszulasten, soll der zentralörtliche Gesamtbereich im Durchschnitt 200.000 Einwohner, mindestens aber 100.000 Einwohner umfassen und der zentrale Ort innerhalb seines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes 35.000 Einwohner, mindestens aber 20.000 Einwohner aufweisen.

(3) Ein zentraler Ort der Stufe römisch fünf soll für die Wohnbevölkerung nach Möglichkeit im Individualverkehr in einer Fahrstunde, im öffentlichen Verkehr in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sein.

Paragraph 13 a,

Zentraler Ort der Stufe VI

(1) Zentraler Ort der Stufe römisch VI ist die Landeshauptstadt St. Pölten. Diese soll als vollausgestattete Landeshauptstadt Standort jener Bundes- und Landesdienststellen, Interessenvertretungen, Landesverwaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmungen, Organisationen und Verbände sein, die üblicherweise in den übrigen größeren Landeshauptstädten vertreten sind. St. Pölten soll auch landesweit Zentralfunktionen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Gesundheits- und Sozialbereiches, der Kultur, Bildung, Forschung, Innovation, Information und Kommunikation ausüben.

(2) Die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsorganisation innerhalb des Landes soll so gestaltet werden, daß die Landeshauptstadt von allen Regionen Niederösterreichs gut erreicht werden kann. Der öffentliche Verkehr ist so zu verbessern, daß Erledigungen in der Landeshauptstadt von allen Landesbewohnern innerhalb eines Tages gemacht werden können.

römisch III. Dezentralisierung

Paragraph 13 b,

Dezentralisierung zentraler Einrichtungen

(1) Zentrale Einrichtungen, insbesondere des öffentlichen Bereiches, sollen in Art und Umfang ihrer Tätigkeiten und Aufgaben sowie in ihrer inneren Organisationsstruktur und durch andere geeignete Maßnahmen den regionsspezifischen Anforderungen angepaßt werden.

(2) Zentrale Einrichtungen und Dienste, insbesondere des öffentlichen Bereiches, sollen durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Veränderungen in der inneren Struktur vermehrt in zentrale Orte dezentralisiert werden.

(3) In einem zentralen Ort, der aufgrund einer zu geringeren Bevölkerungsbasis im zentralen Ort oder im zentralörtlichen Gesamtbereich Funktionsschwächen aufweist und wo eine Erweiterung der Bevölkerungsbasis nicht zu erwarten ist, sollen zentrale Einrichtungen erforderlichenfalls durch geeignete Veränderung und Anpassung der inneren Organisation und durch andere innerbetriebliche Maßnahmen erhalten bleiben.

römisch IV. Behördliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen

Paragraph 14,

Allgemeine Maßnahmen

(1) Jeder zentrale Ort ist mit jenen seiner Stufe entsprechenden zentralen Einrichtungen, für deren Errichtung die Verwaltungsbehörden des Landes sachlich und örtlich zuständig sind, auszustatten. Ist innerhalb eines zentralörtlichen Gesamtbereiches die Neuerrichtung einer zentralen Einrichtung notwendig, so ist bevorzugt der stufenspezifische zentrale Ort als Standort zu wählen. Fehlt die entsprechende zentrale Einrichtung in einem zentralen Ort übergeordneter Stufe, dem der zentralörtliche Gesamtbereich auf übergeordneter Stufe zugeordnet ist, so ist die zentrale Einrichtung primär im übergeordneten zentralen Ort einzurichten.

(2) Die Zuständigkeitsbereiche von Verwaltungsdienststellen, Schulsprengeleinteilungen und sonstigen Sprengeleinteilungen sollen so abgestimmt werden, daß die jeweiligen Einzugsbereiche mit den entsprechenden Einzugsbereichen der zentralen Orte übereinstimmen.

(3) Die Errichtung, der Ausbau und die Erhaltung von öffentlichen zentralen Einrichtungen, für die die Verwaltungsbehörden des Landes sachlich und örtlich nicht zuständig sind, und von privaten zentralen Einrichtungen sollen derart gefördert werden, daß ein zentraler Ort die Ausstattung mit zentralen Einrichtungen, die er auf Grund seiner Funktionsstufe aufweisen soll, erreicht bzw. behält. Bei Förderung des nahbedarfstätigen Gewerbes und des Einzelhandels sollen zentrale Orte derart berücksichtigt werden, daß sie ihre stufenspezifische Funktionsfähigkeit erreichen bzw. behalten.

(4) Die Wohnbautätigkeit soll in zentralen Orten in einem Maße verstärkt gefördert werden, daß ein zentraler Ort die erforderliche Mindestbevölkerung erreicht bzw. behält.

(5) Der Ausbau des Landesstraßennetzes soll so erfolgen, daß Landesstraßen, die für die Erreichbarkeit von zentralen Orten von besonderer Bedeutung sind, Vorrang eingeräumt wird.

(6) Soweit für Gemeinden in anderen Raumordnungsprogrammen eine höherrangige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen als gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sind diese Raumordnungsprogramme zu berücksichtigen.

(7) Die Sicherung geeigneter Flächen in zentralen Orten für die entsprechend ihrer zentralörtlichen Stufe vorzusehenden zentralen Einrichtungen, für Wohnbau sowie für Industrie und güterproduzierendes fernbedarfstätiges Gewerbe ist in den örtlichen Raumordnungsprogrammen insoweit anzustreben, als dies zur Erreichung bzw. Erhaltung der zentralörtlichen Funktion erforderlich ist.

              

Anlage

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

Amstetten einschließlich Waidhofen/Ybbs

 


Allhartsberg


x

 


Amstetten


x


x


x


x


x

 


Ardagger


x

 


Aschbach-Markt


x


x

 


Behamberg


x


Biberbach


x


Ennsdorf


x


Ernsthofen


x


Ertl


x


Euratsfeld


x


Ferschnitz


x

 


Haag


x


x


x


x1)

 


Haidershofen


x


Hollenstein/Ybbs


x

 


Kematen/Ybbs


x


x

 


Neuhofen/Ybbs


x


Neustadtl/Donau


x


Oed-Oehling


x


Opponitz


x


Seitenstetten


x


Sonntagberg


x


St. Georgen am Reith


x


St. Georgen am Ybbsfelde


x


St. Pantaleon-Erla


x

 


St. Peter i. d. Au


x


x


x

 


St. Valentin


x


x


x


x1)

 


Strengberg


x


Viehdorf


x

 


Waidhofen/Ybbs


x


x


x


x

 


Wallsee-Sindelburg


x


Weistrach


x


Winklarn


x


Wolfsbach


x

 


Ybbsitz


x


x

 


Zeillern


x

1) Funktionsteilung zwischen Haag und St. Valentin auf der Stufe III

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

Baden

 


Alland


x


x

 


Altenmarkt a. d. Triesting


x

 


Bad Vöslau


x


x


x

 


Baden


x


x


x


x


x

 


Berndorf


x


x


x


Ebreichsdorf


x


x


x

 


Enzesfeld-Lindabrunn


x


Furth


x


Günselsdorf


x


Heiligenkreuz


x


Hernstein


x


Hirtenberg


x


Klausen-Leopoldsdorf


x


Kottingbrunn


x

 


Leobersdorf


x


x

 


Mitterndorf a. d. Fischa


x


Oberwaltersdorf


x


Pfaffstätten


x

 


Pottendorf


x


x

 


Pottenstein


x


Reisenberg


x


Schönau a. d. Triesting


x


Seibersdorf


x


Sooß


x

 


Traiskirchen


x


x


x

 


Trumau


x


Weißenbach a. d. Triesting


x

Bruck/Leitha

 


Au am Leithagebirge


x


Bad Deutsch-Altenburg


x

 


Bruck/Leitha


x


x


x


x

 


Enzersdorf a. d. Fischa


x


Göttlesbrunn-Arbesthal


x


Götzendorf/Leitha


x

 


Hainburg/Donau


x


x


x

 


Haslau-Maria Ellend


x


Höflein


x


Hof a. Leithagebirge


x


Hundsheim


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Mannersdorf a. Leithagebirge


x


x

 


Petronell-Carnuntum


x


Prellenkirchen


x


Rohrau


x


Scharndorf


x


Sommerein


x


Trautmannsdorf/Leitha


x


Wolfsthal


x

Gänserndorf

 


Aderklaa


x


Andlersdorf


x


Angern a. d. March


x


Auersthal


x


Bad Pirawarth


x


Baumgarten a. d. March


x

 


Deutsch-Wagram


x


x

 


Drösing


x

 


Dürnkrut


x


x

 


Ebenthal


x


Eckartsau


x


Engelhartstetten


x

 


Gänserndorf


x


x


x


x

 


Glinzendorf


x

 


Groß-Enzersdorf


x


x


x

 


Großhofen


x


Großschweinbarth


x


Haringsee


x


Hauskirchen


x

 


Hohenau a. d. March


x


x

 


Hohenruppersdorf


x


Jedenspeigen


x

 


Lassee


x


x


Leopoldsdorf i. Marchfeld


x


x

 


Mannsdorf a. d. Donau


x

 


Marchegg


x


x

 


Markgrafneusiedl


x

 


Matzen-Raggendorf


x


x


Neusiedl a. d. Zaya


x


x

 


Obersiebenbrunn


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Oberweiden


x

 


Orth a. d. Donau


x


x

 


Palterndorf-Dobermannsdorf


x


Parbasdorf


x


Prottes


x


Raasdorf


x


Ringelsdorf-Niederabsdorf


x


Schönkirchen-Reyersdorf


x


Spannberg


x


Straßhof a. d. Nordbahn


x


Sulz im Weinviertel


x


Untersiebenbrunn


x


Weikendorf


x

 


Zistersdorf


x


x


x

 


Zwerndorf


x

<R>Gmünd Amaliendorf-Aalfang x

 


Brand-Nagelberg


x


Eggern


x


Eisgarn


x

 


Gmünd


x


x


x


x


x2)

 


Großdietmanns


x

 


Großpertholz


x


x

 


Großschönau


x


Harbach


x


Haugschlag


x

 


Heidenreichstein


x


x


x

 


Hoheneich


x


Kirchberg am Walde


x

 


Litschau


x


x


x

 


Reingers


x

 


Schrems


x


x


x

 


Seyfrieds


x


St. Martin


x


Unserfrau-Altweitra


x


Waldenstein


x

2) Funktionsteilung zwischen Gmünd und Waidhofen/Thaya auf der Stufe IV

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Weitra


x


x


x

 


Wolfsegg


x

Hollabrunn

 


Alberndorf im Pulkautal


x

 


Göllersdorf


x


x

 


Grabern


x


Guntersdorf


x


Hadres


x


Hardegg


x

 


Haugsdorf


x


x


x

 


Heldenberg


x


Hofern


x


Hohenwarth-Mühlbach a. M.


x

 


Hollabrunn


x


x


x


x


x

 


Mailberg


x


Maissau


x


Nappersdorf-Kammersdorf


x


Niederfladnitz


x


Pernersdorf


x

 


Pulkau


x


x


Ravelsbach


x


x

 


Retz


x


x


x

 


Retzbach


x


Schrattenthal


x


Seefeld-Kadolz


x


Sitzendorf a. d. Schmida


x


Wullersdorf


x


Zellerndorf


x

 


Ziersdorf


x


x


x

Horn

 


Altenburg


x


Brunn an der Wild


x


Burgschleinitz-Kühnring


x


Drosendorf-Zissersdorf


x

 


Eggenburg


x


x


x

 


Gars am Kamp


x


x


Geras


x


x

 


Grafenberg


x

 


Horn


x


x


x


x


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

   

 


Irnfritz


x


x

 


Japons


x


Langau


x


Meiseldorf


x


Pernegg


x


Röhrenbach


x


Röschitz


x


Rosenburg-Mold


x

 


Sigmundsherberg


x


x

 


St. Bernhard-Frauenhofen


x

 


Weitersfeld


x


x

Korneuburg

 


Bisamberg


x


Enzersfeld


x

 


Ernstbrunn


x


x

 


Großmugl


x


Großrußbach


x


Hagenbrunn


x

 


Harmannsdorf


x


x

 


Hausleiten


x

 


Korneuburg


x


x


x


x


x

 


Langenzersdorf


x


x

 


Leitzersdorf


x


Leobendorf


x


Niederbrunn


x


Oberzögersdorf


x


Rußbach


x


Sierndorf


x


Spillern


x


Stetteldorf am Wagram


x


Stetten


x

 


Stockerau


x


x


x


x

 


Würnitz


x

Krems a. d. Donau

 


Aggsbach


x


Albrechtsberg a. d.
Großen Krems


x


Bergern im Dunkelsteinerwald


x


Dürnstein


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Emmersdorf a. d. Donau


x


Etsdorf-Haitzendorf


x


Furth bei Göttweig


x


Gedersdorf


x

 


Gföhl


x


x


x

 


Gut am Steg


x


Hadersdorf-Kammern


x


Imbach


x


Jaidhof


x

 


Krems/Donau


x


x


x


x


x


x

 


Krumau am Kamp


x

 


Langenlois


x


x


x

 


Lengenfeld


x


Lichtenau im Waldviertel


x


Maria Laach am Jauerling


x


Mautern a. d. Donau


x


Mühldorf


x


Paudorf


x

 


Rastenfeld


x


x

 


Rohrendorf bei Krems


x


Rossatz


x


Schönberg am Kamp


x


Senftenberg


x

 


Spitz


x


x


x

 


St. Leonhard am Hornerwald


x


Straß im Straßertale


x


Stratzing-Droß


x


Weinzierl am Walde


x


Weißenkirchen i. d. Wachau


x

<R>Lilienfeld Annaberg x

 


Eschenau


x

 


Hainfeld


x


x


x

 


Hohenberg


x


x

 


Kaumberg


x


Kleinzell


x

 


Lilienfeld


x


x


x


x

 


Mitterbach a. Erlaufsee


x


Ramsau


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Rohrbach a. d. Gölsen


x


St. Aegyd am Neuwalde


x


St. Veit a. d. Gölsen


x

 


Traisen


x


x


x

 


Türnitz


x


x

<R>Melk Artstetten-Pöbring x

 


Bergland


x


Bischofstetten


x

 


Blindenmarkt


x


x

 


Dorfstetten


x


Dunkelsteinerwald


x


Erlauf


x


Golling a. d. Erlauf


x


Hofamt Priel


x


Hürm


x


Kilb


x


Kirnberg a. d. Mank


x


Kleinpöchlarn


x


Krummnußbaum


x


Leiben


x

 


Loosdorf


x


x

 


Mank


x


x


x

 


Marbach a. d. Donau


x


Maria Taferl


x

 


Melk


x


x


x


x

 


Münichreith-Laimbach


x


Neumarkt a. d. Ybbs


x


Nöchling


x

 


Persenbeug-Gottsdorf


x


x

 


Petzenkirchen


x

 


Pöchlarn


x


x


x

 


Pöggstall


x


x

 


Raxendorf


x


Ritzengrub


x

 


Ruprechtshofen


x


x3)

 


Schönbühel-Aggsbach


x


Schollach


x

 


St. Leonhard a. Forst


x


x3)


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


St. Martin-Karlsbach


x


St. Oswald


x


Texingtal


x


Weiten


x

 


Ybbs a. d. Donau


x


x


x


x4)

 


Yspertal


x


x

 


Zelking-Matzleinsdorf


x

3) Zentraler Doppelort Ruprechtshofen-St. Leonhard am Forst der Stufe I

4) Funktionsteilung zwischen Wieselburg und Ybbs a. d. Donau auf der Stufe III

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

Mistelbach/Zaya

 


Altlichtenwarth


x


Asparn/Zaya


x


Bernhardsthal


x


Bockfließ


x


Drasenhofen


x


Falkenstein


x


Fallbach


x


Gartenbrunn


x

 


Gaweinstal


x


x

 


Gnadendorf


x


Großebersdorf


x


Großengersdorf


x


Großharras


x


Großkrut


x


Hausbrunn


x


Herrnbaumgarten


x


Hochleithen


x


Kreuttal


x


Kreuzstetten


x

 


Laa an der Thaya


x


x


x

 


Ladendorf


x

 


Mistelbach a. d. Zaya


x


x


x


x


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

   

 


Neudorf bei Staatz


x


Niederleis


x


Pillichsdorf


x

 


Poysdorf


x


x


x

 


Rabensburg


x


Schrattenberg


x


Staatz


x

 


Stronsdorf


x


x

 


Ulrichskirchen-Schleinbach


x


Wildendürnbach


x


Wilfersdorf


x

 


Wolkersdorf


x


x


x

Mödling

 


Achau


x


Biedermannsdorf


x


Breitenfurth b. Wien


x

 


Brunn am Gebirge


x


x

 


Gaaden


x


Gießhübl


x


Gumpoldskirchen


x

 


Guntramsdorf


x


x

 


Hennersdorf


x


Hinterbrühl


x


Kaltenleutgeben


x


Laab im Walde


x


Laxenburg


x

 


Maria Enzersdorf am Gebirge


x


x

 


Mödling


x


x


x


x


x

 


Münchendorf


x

 


Perchtoldsdorf


x


x


x

 


Vösendorf


x


Wiener Neudorf


x


Wienerwald


x

Neunkirchen

 


Altendorf


x

 


Aspang Markt


x


x


x

 


Aspangberg-St. Peter


x


Breitenau


x


Breitenstein


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Buchbach


x

 


Edlitz


x


x5)

 


Enzenreith


x


Feistritz am Wechsel


x

 


Gloggnitz


x


x


x

 


Grafenbach-St. Valentin


x

 


Grimmenstein


x


x
5
)

 


Grünbach am Schneeberg


x

 


Kirchberg am Wechsel


x


x

 


Mönichkirchen


x


Natschbach-Loipersbach


x

 


Neunkirchen


x


x


x


x


x

 


Otterthal


x

 


Payerbach


x


x

6)


Pitten


x


x

 


Pottschach


x


Prigglitz


x

 


Puchberg am Schneeberg


x


x

 


Raglitz


x

 


Reichenau a. d. Rax


x


x

6)


Scheiblingkirchen-Thernberg


x


x

7)

 


Schottwien


x


Schrattenbach


x


Schwarzau am Steinfelde


x


Schwarzau im Gebirge


x


Seebenstein


x


Semmering


x


St. Corona am Wechsel


x


St. Egyden am Steinfeld


x

 


Ternitz


x


x


x


x

 


Thomasberg


x


Vöstenhof


x

 


Warth


x


x

7)

 


Wartmannstetten


x

5) Zentraler Doppelort Edlitz-Grimmenstein auf der Stufe

I

6) Zentraler Doppelort Payerbach-Reichenau a. d. Rax auf der Stufe I

7) Zentraler Doppelort Scheiblingkirchen/Thernberg-Warth auf der Stufe I

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Willendorf


x


Wimpassing


x


Würflach


x


Zöbern


x

<R>St. Pölten Altlengbach x

 


Asperhofen


x

 


Böheimkirchen


x


x

 


Brand-Laaben


x


Eichgraben


x


Frankenfels


x


Grünau


x


Hafnerbach


x


Haunoldstein


x

 


Herzogenburg


x


x


x

 


Inzersdorf-Getzersdorf


x


Kapelln


x


Karlstetten


x


Kasten bei Böheimkirchen


x

 


Kirchberg/Pielach


x


x

 


Kirchstetten


x


Loich


x


Maria-Anzbach


x


Markersdorf-Haindorf


x


Michelbach


x


Neidling


x

 


Neulengbach


x


x


x

 


Neustift-Innermanzing


x


Nußdorf a. d. Traisen


x

 


Ober-Grafendorf


x


x

 


Obritzberg-Rust


x

 


Prinzersdorf


x


x

 


Pyhra


x


Rabenstein a. d. Pielach


x


Schwarzenbach a. d. Pielach


x


Statzendorf


x


St. Margarethen a. d. Sierning


x

 


St. Pölten


x


x


x


x


x


x


x

 


Traismauer


x


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Weinburg


x


Weißenkirchen a. d.
Perschling


x

 


Wilhelmsburg


x


x

 


Wölbling


x

Scheibbs

 


Gaming


x


x

 


Göstling a. d. Ybbs


x

 


Gresten


x


x

 


Gresten-Land


x

 


Lunz am See


x


x

 


Oberndorf a. d. Melk


x


Puchenstuben


x

 


Purgstall a. d. Erlauf


x


x


x

 


Randegg


x


Reinsberg


x

 


Scheibbs


x


x


x


x

 


Steinakirchen am Forst


x


St. Anton a.d. Jeßnitz


x


St. Georgen a. d. Leys


x


Wang


x

 


Wieselburg


x


x


x


x
8
)

 


Wieselburg-Land


x


Wolfpassing


x

8) Funktionsteilung zwischen Wieselburg und Ybbs a. d. Donau auf der Stufe III

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

Tulln

 


Absdorf


x

 


Atzenbrugg


x


x

 


Fels am Wagram


x


Grafenwörth


x


Großriedenthal


x

 


Großweikersdorf


x


x

 


Judenau-Baumgarten


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Kirchberg am Wagram


x


x

 


Königsbrunn am Wagram


x


Königstetten


x


Langenrohr


x


Michelhausen


x

 


Sieghartskirchen


x


x

 


Sitzenberg-Reidling


x

 


St. Andrä-Wördern


x


x

 


Tulbing


x

 


Tulln


x


x


x


x


x

 


Würmla


x


Zeiselmauer


x


Zwentendorf a. d. Donau


x

Waidhofen a. d. Thaya

 


Dietmanns


x

 


Dobersberg


x


x

 


Gastern


x

 


Groß-Siegharts


x


x


x

 


Karlstein


x


Kautzen


x


Ludweis-Aigen


x


Pfaffenschlag bei
Waidhofen/Thaya


x

 


Raabs a. d. Thaya


x


x


x

 


Thaya


x


Vitis


x

 


Waidhofen a. d. Thaya


x


x


x


x


x

9)

 


Waidhofen a. d. Thaya-Land


x


Waldkirchen a. d. Thaya


x


Windigsteig


x

9) Funktionsteilung zwischen Gmünd und Waidhofen a. d. Thaya auf der Stufe IV

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

Wiener Neustadt

 


Bad Fischau-Brunn


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Bad Schönau


x


Dreistetten


x

 


Ebenfurth


x


x

 


Eggendorf


x


Erlach


x

 


Felixdorf


x


x

10)

 


Gutenstein


x


Hochneukirchen-Gschaidt


x


Hochwolkersdorf


x


Hohe Wand


x


Hollenthon


x


Katzelsdorf


x

 


Kirchschlag i. d. Buckl. Welt


x


x


x

 


Krumbach


x


Lanzenkirchen


x


Lichtenegg


x


Lichtenwörth


x

 


Markt Piesting


x


x

 


Matzendorf-Hölles


x


Miesenbach


x


Muggendorf


x

 


Pernitz


x


x


x

 


Rohr im Gebirge


x


Schlatten


x


Schwarzenbach


x

 


Sollenau


x


x

10)

 


Theresienfeld


x


Waidmannsfeld


x


Waldegg


x


Walpersbach


x


Weikersdorf a. Steinfelde


x

 


Wiener Neustadt


x


x


x


x


x


x

 


Wiesmath


x


Winzendorf-Muthmannsdorf


x


Wöllersdorf-Steinabrückl


x


Zillingdorf


x

10) Zentraler Doppelort Felixdorf-Sollenau auf der Stufe

I

 


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

Wien-Umgebung

 


Ebergassing


x

 


Fischamend


x


x

 


Gablitz


x


Gerasdorf


x


Gramatneusiedl


x

 


Himberg


x


x

 


Kleinneusiedl


x

 


Klosterneuburg


x


x


x


x

 


Lanzendorf


x


Leopoldsdorf


x


Maria-Lanzendorf


x


Mauerbach


x


Moosbrunn


x

 


Preßbaum


x


x

 


Purkersdorf


x


x


x

 


Rauchenwarth


x


Schwadorf


x

 


Schwechat


x


x


x


x

 


Tullnerbach


x


Wienerherberg


x


Wolfsgraben


x


Zwölfaxing


x

Zwettl Allentsteig x              x

 


Arbesbach


x


Bärnkopf


x


Echsenbach


x


Göpfritz a. d. Wild


x


Grafenschlag


x

 


Groß-Gerungs


x


x


x

 


Großgöttfritz


x


Gutenbrunn


x


Kirchschlag


x


Kottes-Purk


x


Verwaltungsbezirk
und
Statutarstadt
Gemeinde


Allgemeiner
Standort
für zentrale
Einrichtungen

Besonderer Standort fürzentrale Einrichtungenzentraler Ort der StufeI römisch II römisch III römisch IV römisch fünf VI

 


Langschlag


x


Martinsberg


x

 


Ottenschlag


x


x


x

 


Pertenschlag-Melon


x


Pölla


x

 


Rappottenstein


x


x

 


Sallingberg


x


Schönbach


x


Schwarzenau


x

 


Schweiggers


x


x

 


Traunstein


x


Waldhausen


x

 


Zwettl-NÖ


x


x


x


x


x