Niederösterreich
7600/39–0
Verordnung über die Kurordnung von Moorbad Harbach
04.10.1991
Verordnung über die Kurordnung von Moorbad Harbach | |||
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7600/39–0 | Stammverordnung | 116/91 | 1991-10-04 |
| Blatt 1–5 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1991 |
Die NÖ Landesregierung hat am 28. August 1991 aufgrund der Paragraphen 18 –, 22, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978, Landesgesetzblatt 7600–1 , verordnet:
Verordnung über die Kurordnung von Moorbad
Harbach
Niederösterreichische Landesregierung: |
KURORDNUNG
Paragraph eins,
Umfang und Bezeichnung des Kurortes
Das Kurgebiet der Gemeinde Moorbad Harbach umfaßt die Katastralgemeinden
Der Kurort trägt die Bezeichnung “Moorbad Harbach” (Paragraph 10, Litera d, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600–1).
Paragraph 2,
Kursaison
Der Kurbetrieb ist ganzjährig.
Paragraph 3,
Heilvorkommen
Das ortsgebundene Heilvorkommen ist das behörlich anerkannte Moorvorkommen in seinen verschiedenen Anwendungsformen der Parz. Nr. 2561, KG Hirschenwies, LT 912, am Fuße des Nebelsteins, welche sich im Eigentum von Johannes Prinz zu Fürstenberg befindet.
Paragraph 4,
Aufgaben der Kurkommission
(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht Organe der Gemeinde zuständig sind, der Kurkommission übertragen.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:
Paragraph 5,
Zusammensetzung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:
Es sind somit 21 stimmberechtigte Mitglieder. Für sämtliche Mitglieder ist von den entsendeten Stellen (Paragraph 20, Absatz 3, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) je 1 Ersatzmitglied zu bestimmen.
(2) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.
(3) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach übereinzustimmen.
Paragraph 6,
Konstituierung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Vertreter bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz zu führen hat, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Wochen nach Kundmachung dieser Kurordnung bzw. nach Kundmachung des Ergebnisses der Neuwahlen des Gemeinderates der Gemeinde Harbach einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstag den Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
Paragraph 7,
Einberufung der Sitzungen der Kurkommission
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Vorsitzende hat die Kurkommission unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Paragraph 8,
Verhinderung eines Mitgliedes der Kurkommission
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
Paragraph 9,
Beschlußfähigkeit der Kurkommission
Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Kurkommission ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
Paragraph 10,
Befangenheit eines Mitgliedes der Kurkommission
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
Paragraph 11,
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Kurkommission
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, soferne nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit der Sitzungen im einzelnen Falle beschließt.
Paragraph 12,
Leitung der Sitzungen der Kurkommission
und Vertretung nach außen
(1) Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.
(2) Mitgliedern der Kurkommission, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Zuhörerraum weisen oder nötigenfalls den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
(5) Der Vorsitzende vertritt die Kurkommission nach außen. Zur Gültigkeit rechtsverbindlicher Urkunden, ist außer der Unterschrift des Vorsitzenden die Mitfertigung durch 2 stimmberechtigte Mitglieder der Kurkommission erforderlich.
Paragraph 13,
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Paragraph 14,
Sitzungsprotokolle
(1) Über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die von der Kurkommission genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens zwei anwesenden Mitgliedern der Kurkommission zu unterfertigen.
Paragraph 15,
Entschädigung der Mitglieder der Kurkommission
Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Paragraph 16,
Sitzungsort
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission bestimmt den Sitzungsort.
(2) Die Gemeinde Harbach stellt der Kurkommission auf deren Ersuchen einen geeigneten Sitzungsraum zur Verfügung.
Paragraph 17,
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
Der Vorsitzende der Kurkommission hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Kurkommission zu sorgen.
Paragraph 18,
Geschäftsführung
(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekassa besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.
(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat April stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende April der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das laufende Jahr ist im Oktober des Vorjahres zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Der Vorsitzende unterfertigt gemeinsam mit einem weiteren von der Kurkommission zu bestellenden Mitglied die Zahlungsanordnung an die Gemeindekassa.
(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.
(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur bei Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignisse usw.) verwendet werden.
Paragraph 19,
Kurverwaltung
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung. Die Kurverwaltung hat die Geschäfte der Kurkommission und des Vorsitzenden der Kurkommission zu besorgen.
(2) Die Kurverwaltung besteht aus dem Amtsleiter bzw. der Amtsleiterin sowie 2 Gemeindebediensteten der Gemeinde Moorbad Harbach.
(3) Die Gemeinde Harbach hat der Kurverwaltung ein geeignetes Lokal beizustellen.